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Frage geschrieben am 10.11.2009 18:09:34

B2B Paket verschwunden Abstellgenehmigung

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1914
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner Eigenschaft als Unternehmer habe ich bei einem anderen Unternehmen Ware bestellt. Dieses Unternehmen (nachfolgend Absender genannt) hat die Ware als Paket mit dem Paketdienstleister GLS versendet. Laut AGB des Absenders erfolgen Verladung und Versand versichert.

Dem Paketdienstleister GLS habe ich eine Abstellgenehmigung erteilt. Im Zuge dieser Abstellgenehmigung wurde ein genauer Abstellort definiert. Es handelt sich dabei um einen verschlossenen Lagerraum, dem Paketdienstleister wurde der notwendige Schlüssel ausgehändigt. Zu diesem Lagerraum haben nur der Paketausfahrer und ich persönlich Zugang.

Auszug aus den AGB von GLS:

„Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist."

Das Paket habe ich nicht erhalten, bzw. das Paket wurde nicht ordnungsgemäß entsprechend der Abstellgenehmigung in diesem Lagerraum abgelegt. Der Nichterhalt des Pakets wurde dem Absender bekannt gegeben. Der Absender informierte darauf hin den Paketdienstleister, der jedoch behauptet, das Paket ordnungsgemäß abgestellt zu haben und unter Verweis auf die Abstellgenehmigung jeglichen Ersatz ablehnt. Der Absender lehnt ebenso jeglichen Ersatz ab und meint, ich als Empfänger müsste meine Ansprüche gegenüber GLS geltend machen. Die Verlustmeldung des Pakets ist jedoch nur durch den Absender möglich.

Meine Fragen:

1.Muss ich die Forderung des Absenders auf Bezahlung der Ware erfüllen?
2.Wer haftet für den entstandenen Schaden und muss Ersatz leisten?
3.Welche Schritte sind zu unternehmen um den Schadenersatz durchzusetzen?
4.Ist es ratsam eine Anzeige zu erstatten?

Vielen Dank! Mit freundlichen Grüssen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.11.2009 18:33:50
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

1.Muss ich die Forderung des Absenders auf Bezahlung der Ware erfüllen?

Zu Ihrer 1. Frage ist auszuführen, dass bereits ein Gefahrübergang stattgefunden hat. Bei Geschäften zwischen Unternehmern - anders als beim Verbrauchsgüterkauf, also zwischen Unternehmer und Privatmensch - geht die Gefahr bereits mit Übergabe an die Transportperson über. Da der Transporteur anführt, er habe das Paket abgegeben, so wurde es ihm vom Verkäufer übergeben, sodass Sie den Kaufpreis begleichen müssen.

2.Wer haftet für den entstandenen Schaden und muss Ersatz leisten?

Für den Schaden muss wenn nur der Transporteur haften und dies auch nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daher ist entscheidend, ob der Transporteur ordnungsgemäß gehandelt hat, sprich ob er beweisen kann, dass er die Ware auch tatsächlich in dem entsprechenden Raum hinterlassen hat. Sie müssten im Zweifel bezeugen, dass dies nicht der Fall war, was schwierig sein dürfte, wenn der Auslieferer den Fehler nicht zugibt.

3.Welche Schritte sind zu unternehmen um den Schadenersatz durchzusetzen?

Wenn eine außergerichtliche Regelung nicht möglich ist, müsste ein Gerichtsverfahren angestrengt werden. Ich würde jedoch per Rechtsanwalt zunächst eine außergerichtliche Lösung versuchen.

Gerne helfen wir Ihnen weiter!

4.Ist es ratsam eine Anzeige zu erstatten?
Im Prinzip müssten Sie dann, wenn es sich nicht aufklären lässt, eine Anzeige erstatten, da dann nur ein Diebstahl in Frage kommt (Sie sind neben dem Auslieferer der einzige, der einen Schlüssel hat). Also spricht vieles für Diebstahl. Für das Zivilverfahren ist dies jedoch nur ein Indiz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2009 13:37:18

Sehr geehrte Frau Dr.Seiter,

vielen Dank für die überaus schnelle Beantwortung meiner Fragen. Sie haben meine Vermutungen weitestgehend bestätigt.

Für mich gilt es nun den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen bzw. nicht weiter zu erhöhen. Der Warenwert der verschwundenen Lieferung beträgt etwa 1000,- EUR netto.

Welche Kosten für eine außergerichtliche Lösung per Rechtsanwalt würden voraussichtlich entstehen und welche Chancen auf Erfolg sehen Sie?

Nochmals vielen Dank.

Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2009 19:24:12

Sehr geehrter Fragender,

die Kosten für ein außergerichtliches Verfahren (es gilt der Streitwert) beträgt 110,50 € zzgl. Auslagen (20 €) und Mwst.

Dies ist unabhängig von der Anzahl der Schriftsätze.

Ich denke, es besteht durchaus eine Chance.

Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

B2B Paket verschwunden Abstellgenehmigung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-01-25
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