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Frage geschrieben am 28.08.2009 06:41:52

B2B-Haftungsausschluss bei Lieferunmöglichkeit nach ebay-Sofortkauf möglich?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1590
Sehr geehrte Damen und Herren,

als B2B-Gebrauchtmaschinenhändler möchte ich Gebrauchtmaschinen auch über eBay mit Sofortkauf-Option vertreiben.

Da die Maschinen sich im Eigentum und Besitz von Vorlieferanten befinden, besteht für mich die Gefahr der Lieferunmöglichkeit bei Zwischenverkauf durch den Vorlieferanten oder Aufgabe der Verkaufsabsicht durch den Vorlieferanten.

1. Kann ich mich mit der Klausel „Zwischenverkauf vorbehalten" gegen Schadenersatzforderungen absichern und so das Angebot zu einer unverbindlichen „Aufforderung zur Bestellung von Waren" machen, wie in einem Onlineshop?

2. Wenn nein, welche Möglichkeiten habe ich um mich gegen Schadenersatzforderungen bei Lieferunmöglichkeit wegen Zwischenverkaufs oder mangelnden Eigentums abzusichern?

Besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.08.2009 07:28:07
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Horazweg 4, 69469 Weinheim, Tel: 06201494244, Fax: 06201494211
Baurecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft Fragen des Kaufrechts (§ 433 BGB), des Handelsrechts (HGB) und des Sachenrechts (Eigentumsvorbehalt).

Nach meinem Verständnis wollen Sie als gewerblicher Zwischenhändler (Zwischenverkäufer) gegenüber Ihren ebenfalls gewerblichen Käufern bei eBay auftreten.

Dazu müssten Ihre Verkaufsabsichten zunächst mit den Bedingungen und Voraussetzungen (AGB) der von Ihnen gewählten Plattform (Marktplatz, Auktionshaus) korresponieren. Das erscheint auf den ersten Blick hier der Fall bzw. möglich zu sein.

Daneben müssten und könnten Sie weiter Ihr Angebot entsprechend näher bezeichnen und nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. AGB) abgeben. Hier sollten Sie die speziellen Regeln des Handelskaufs kennen und beachten, aber auch bedenken, dass möglicherweise auch Privatpersonen (Verbraucher) die Sofortkauf Funktion nutzen könnten.

Auf den ersten Blick hier könnten Sie wohl wie geplant umfassend abzusichern. Sie sollten jedoch im Zweifelsfall weitere anwaltliche Hilfe beanspruchen. Dazu können Sie Sich gerne an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim wenden.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2009 16:23:28

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich hätte mir ein, zwei konkrete Formulierungsempfehlungen zu meinem beschriebenen Haftungsproblem gewünscht:

Bewirkt denn nun der Zusatz "Zwischenverkauf vorbehalten" in meinem Sofortkauf-Angebot bei ebay, dass ich mich schadlos halte, falls mein Vorlieferant die Sache (Stückkauf) zwischenzeitlich nachweislich anderweitig veräußert hat?

Welche Formulierung muss ich wählen, um mich auch dagegen abzusichern, dass mein Vorlieferant nicht mehr oder nicht mehr zu einem wirtschaftlich akzeptablen Preis an mich liefern will? Meine Idee ist: "Vorbehaltlich der Lieferung durch unseren Vorlieferanten"

Die Formulierung "Verkauf nur an Gewerbe", um den von Ihnen angesprochenen Kauf durch Verbraucher zu vermeiden, benutze ich schon heute.

Nochmals besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2009 08:41:39

Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre weiteren Hinweise und Fragen.

Ich wollte Sie darauf aufmerksam machen, daß Sie zumal als gewerblicher Verkäufer/Zwischenverkäufer bei der von Ihnen angedachten Vorgehensweise einigen besonderen Vertrags- und Rechtsfragen Aufmerksamkeit schenken müssen.

Es ist unmöglich im Rahmen einer Erstberatung und in Unkenntnis Ihrer konkreten Wünsche und Ihres Vertragswerkes Ihnen einzelne Vertragsklauseln vorzuschlagen.

Nach § 433 BGB hat der Verkäufer die Pflicht dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Kommt also ersteinmal ein Kaufvertrag (Handelskauf) zustande, müssen Sie im Grundsatz dieser Pflicht auch entsprechen.

Sie könnten Sich für eine andere Vertragsform (z.B. einen Rechtskauf, Anwartschaft) entscheiden, oder den Kauf mit Bedingungen, Rücktrittsvorbehalten u.ä. absichern - zweckmäßiger weise auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Die von Ihnen genannten Vertragsklauseln "Zwischenverkauf vorbehalten" oder "Vorbehaltlich der Lieferung durch unseren Vorlieferanten" erscheinen auf den ersten Blick hier für sich gesehen ungeeignet Ihren Interessen zu entsprechen.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt



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