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Frage geschrieben am 25.07.2008 15:22:00

B2B Geschäft

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3211
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema B2B.
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage betrifft ein B2B Geschäft.

Sachverhalt:

Wir als Unternehmen haben bei einem neuen Lieferanten Ware für 1720,- Euro (zzgl. 30 Euro versicheter Versand) bestellt und per Vorkasse bezahlt (B2B Geschäft). Diese Ware wurde auf dem Transportweg (defekter Karton + defekte Ware) so beschädigt das die Ware nicht mehr an unseren Kunden (Endverbrauche) verkauft werden kann.

Der Transportschaden wurde von uns sofort dem Lieferanten per E-Mail mit Fotos gemeldet. Der Lieferant will nun endlich (nach einer Woche) den Schaden bei dem Transportunternehmen anmelden.

Da unser Lieferant schon Probleme macht bei der Meldung des Transportschadens beim Transportunternehmen gehen wir davon aus das es erst recht Probleme geben wird wenn wir den Warenwert von 1720,- Euro zurück verlangen.

Was sollten wir tun um unser Geld zurück zu erhalten?
Welche Schritte sind erforderlich?
Kann der Lieferant uns die Rückzahlung verweigern?


Damit Sie die Rechtslage noch besser einschätzen können senden wir Ihnen (untenstehend) die AGB von unseren Lieferenten mit.

Dies sind die AGB von unseren Lieferanten:


I. Auftragsertellung: Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einmal erteilte Aufträge sind
unwiderruflich. Die in den Drucksachen enthaltenen Angaben betr. Maße und Gewichte sowie die Abbildungen und Beschreibungen sind im Zuge der stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderungen besteht. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung anderen nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster etc. volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen
und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

II. Werkzeugkosten: Der Besteller erwirbt auch für den Fall , dass er zur Zahlung eines Anteils an den Werkzeugkosten verpflichtet ist, keinen Anspruch auf Überlassung der Fertigungsmittel nach Beendigung des Auftrages.

III. Lieferzeit: Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung an, bzw. ab Klärung sämtlicher technischer Fragen bis zur Absendung der Ware. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere
der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus. Unvorhergesehene Hindernisse gleichviel, ob sie in unserem Hause, bei unserem Lieferwerk oder dessen Unterlieferanten eintreten wie: Fälle höherer Gewalt, Ausschuss werden oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, allgemeine Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung etc. entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen. Über den Eintritt der-
artiger Hindernisse werden wir den Besteller möglichst unterrichten. Die Lieferzeit ist in solchen Fällen angemessen zu verlängern. Teillieferungen sind dabei auf Kosten des Bestellers gestattet. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.

IV. Versand: Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden von uns nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt. Versicherung gegen Transportschäden wird nur vorgenommen, wenn der Besteller dies ausdrücklich vorschreibt und gleichzeitig die Kosten übernimmt.
Abweichungen von dem Lieferschein oder der Rechnung sind uns sofort nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Auf dem Transportweg entstandene Schäden sind unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt im eigenen Interesse vom jeweiligen Transportunternehmen bescheinigen zu lassen, damit gegebenenfalls Regressansprüche geltend gemacht werden können.

V. Mängelhaftung: Fehlerhafte Waren und Teile werden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist kostenlos ersetzt, wenn einwandfrei festzustellen ist, dass etwa ein Äußerlich nicht erkennbarer Materialfehler die Ursache der Beanstandung darstellt.
Bei der Bearbeitung eingesandten Materials, sei es Zerspahnung, Wärmebehandlung, Schleifen u. a. - haftet der Lieferer nicht für Mängel die sich daraus ergeben, dass der Besteller falsche Materialangaben gemacht oder fehlerhaftes Material geliefert hat. Der Lieferer hat auch in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarte Leistung. Die Kosten für erforderliche Materialuntersuchungen trägt der Besteller. Für Mängelschäden, die der Lieferer zu vertreten hat, leistet er nur Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Nach der Wahl des Bestellers wird der Lieferer in diesem Fall den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos behandeln. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Lieferers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat. Bei den zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Waren, auch bei solchen, die aus den Werkstätten unserer Lieferwerke stammen, wird keinerlei Haftung für das Verhalten beim Härten und bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material während der Bearbeitung schadhaft, so ist uns ein entsprechender Teil der entstehenden Kosten zu vergüten.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller berechnet werden.
Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Vl. Zahlungsbedingungen: Die Zahlungen sind bar fällig bei Warenübernahme. Andere Zahlungen sowie Nachlässe bedürfen der besonderen Vereinbahrung, Beanstandungen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Bei Rücknahme gelieferter Ware werden 10%, mindestens aber 10 € für Lager und Buchungskosten berechnet.
Wir sind nur zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln verpflichtet, deren sofortige Verwertung uns ohne Verlust und Unkosten möglich ist. Die Entgegennahme anderer Zahlungsmittel ist unserem freien Ermessen überlassen, wenn der Besteller sich zur Zahlung etwa entstehender Kosten verpflichtet. Banküberweisungen, Schecks, diskontfähige Wechsel usw. gelten erst nach Gutschrift als Zahlung. Vorauszahlungen oder Anzahlungen werden nicht verzinst.
Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzinz der Europäischen Zentralbank ( EZB ) berechnet. Lieferung an uns unbekannte Firmen erfolgt nur gegen Voreinsendung des Rechnungsbetrages oder unter Nachnahme. Sonderwaren werden an solche Firmen nur gegen entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die Verrechnung der Anzahlung bei der Restlieferung erfolgt. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns zu deren Abänderung. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

VII. Preise: Die Preise verstehen sich je nach unserer Wahl ab Verkaufsraum oder Lieferwerk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen. Bei allgemeinen Änderungen der Produktionskosten bis zum Liefertag bleiben Preisänderungen vorbehalten. Verpackungsmaterial wie Verschläge oder Kisten, werden zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nur nach vorheriger Vereinbarung in gutem, gebrauchsfähigem Zustand bei entsprechender Vergütung zurückgenommen werden. Die Rücksendung hat dann gegebenenfalls frachtrei Verkaufsraum bzw. Lieferwerk zu erfolgen.

VIII. Eigentumsvorbehalt: Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung stammender Forderungen, mögen sie aus früherer oder späterer Lieferung sein, unser Eigentum. Laufende Wechsel gelten nicht als erfolgte Zahlung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändungen des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Über Pfändung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes an Dritte weiterzuverkaufen. Die Übereignung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte erfolgt nur dann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, wenn sich der Kunde bis zur restlosen Zahlung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag das Eigentum gemäß § 455 BGB vorbehält. Zur Sicherung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller werden schon jetzt die Rechte und Ansprüche aus diesem Vorbehaltseigentum und aus dem Weiterverkauf an uns abgetreten. Die Abtretung dient der Sicherung unserer jeweils offen stehenden Forderungen. Wir sind jederzeit berechtigt, vom Besteller zu verlangen, dass er den Erlös der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden weiterverkauften Waren gesondert aufbewahrt und unverzüglich in Höhe unserer Warenforderung an uns abführt. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Bestellers entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Beim Rücktritt hat der Besteller uns neben der Entschädigung für entgangenen Gewinn, den erfolgten Aufwand und die Benutzung des Liefergegenstandes, auch jede unverschuldete Wertminderung zu ersetzen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Lieferanten. Für die vertraglichen Bestimmungen gilt Deutsches Recht. Die Verbindlichkeit vorstehender Lieferbedingungen wird durch die Unwirk- samkeit einzelner Punkte nicht berührt. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die zu obigen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zu Grunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferung gelten unsere Lieferbedingungen als angenommen.

Vielen dank für Ihre Antwort im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.07.2008 16:04:07
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 77
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Zunächst sollten Sie den Anspruch Ihrem Vertragspartner gegenüber unter schriftlicher Darstellung des Sachverhaltes gegenüber geltend machen. Sodann sollten Sie Ihrem Vertragspartner ein Frist setzen, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

Auf Grund der AGB könnte eine Ersatzpflicht des Lieferanten nur unter der Voraussetzungen bestehen, dass die Ware bereits beschädigt versendet wurde.

Von der wirksamen Einbeziehung der AGB gehe ich an dieser Stelle aus, da sich Ihren Schilderungen keine gegenteiligen Annahmen rechtfertigen.

Die AGB regeln eindeutig, dass ein Ersatz des beim Transport eingetretenen Schadens nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise erfolgt. Verbaucherschutzvorschriften bleiben hierbei außer Betracht, da es sich um ein Geschäft unter Unternehmern handelt.

Anders wäre es nur, wenn Sie ausdrücklich eine Transportversicherung verlangt und die Prämie gezahlt haben.

Daher käme eine Ersatzverpflichtung des Lieferanten lediglich dann in Betracht, wenn die Ware bereits beschädigt abgesendet worden wäre.

---
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.07.2008 18:25:35

Sehr geehrte Frau Pietrzyk,

vielen dank für Ihre schnelle Antwort.

Jedoch habe ich noch einig Fragen zu dem Sachverhalt. Leider bin ich nicht eher dazu gekommen dies zu schreiben.

Bei der Bestellung wurde ausdrücklich darum gebeten den Versand zu versichern. Der Lieferant hat uns dafür 30,00 Euro zuerst berechnet. Wir haben dann den Rechnungsbetrag (1720,- Ware + 30,- Versand/Versicherung = 1750,00) überwiesen. Kurze Zeit danach verlangte der Lieferant weitere 60,00 Euro für die Versicherung des Versandes. Das haben wir so nicht akzeptiert da der Lieferant uns bereits eine Rechnung gestellt hat und wir diese auch beglichen haben.

Daraufhin hat uns der Lieferant versichertet das er ein Transportunternehmen (GLS)gefunden hat die den Versand bis zu 3000,- Euro versichern und die Tarnsportkosten bei den gezahlten 30,00 Euro bleiben.

Auf der Mitgelieferten Originalrechnung wurden die Transportkosten wie folgt ausgewiesen:

1 Porto/Verpackung, Anteilig-Europa.Ausland 30,00 Euro


(Die Lieferung erfolgte von Deutschland nach Spanien).


Ich gehe davon aus, dass der Versand versichert ist weil es ausdrücklich von uns verlangt wurde. Ob das alles so stimmt mit der Versicherung kann ich nicht nachprüfen da wir das Transportunternehmen nicht damit beauftragt haben. Wir haben den Versicherten Versand extra bestellt weil wir wissen das bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B Geschäft) das die Versandgefahr auf den Empfänger (also auf uns) übergeht.


Wir gehen auch nicht davon aus, dass die Ware vor dem Versand schon defekt war. Der Schaden ist eindeutig durch den Transport entstanden.

Meiner Meinung nach sollte die Transportversicherung greifen.


Weiter kommt noch dazu, dass die Bestellte Ware ein Einzelstück jedoch nicht zum Sonderpreis war. Das heißt der Lieferant kann uns auch bei neuer Bestellung keine Ware liefern. Somit möchten wir natürlich den Warenwert von 1720,- Euro von unseren Lieferanten zurück haben.

Dieser sagt uns er würde von der Transportversicherung nur seinen Warenwert (für die er die Ware gekauft hat) zurück erhalten und nicht den Warenwert für uns. Das ist doch so nicht korrekt. Der Lieferant müsste doch den Versand in der Höhe von 1720,- versichert haben.

Meine Frage ist kann ich den Warenwert von 1720,- sofort zurück verlangen oder muss ich erst waren bis alle Formalitäten mit dem Transportunternehmen GLS erledigt sind?

Von wem muss ich den Warenwert einfordern? Vom Lieferanten oder vom Transportunternehmen?

Ich hoffe ich konnte Ihnen alles verständlich erklären. Bei Fragen stehe ich Ihnen unter der Tel. xxxx-xxx xxx xxx (Spanien) oder per E-Mail unter info@xxxxxxx-xxx.de zur Verfügung.
Gerne rufe ich Sie auch zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.08.2008 13:47:12

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Grundsätzlich müssen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner auseinandersetzen. Eine direkte Anspruchsforderung gegen den Transportunternehmer bzw. die Versicherung können Sie erst geltend machen, wenn diese Ansprüche Ihnen durch den Versender abgetreten worden sind. Insofern sollten Sie Ihre Forderung dem Lieferanten gegenüber weiterverfolgen.

Jedoch empfehle ich Ihnen auf Grund der Komplexität des Sachverhaltes und Ihres Aufenthaltes im Ausland, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um einen optimale Rechtsverfolgung zu gewährleisten.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin


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