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Frage geschrieben am 31.01.2011 21:29:23

Büro in Deutschland - Gewerbe in China

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1136
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin selbstständig und erhalte aufgrund von Vermittlungstätigkeiten eine Provision, die ich auch jedesmal versteuere. Nun hat mich das Stahlhandelsunternehmen gefragt, ob es möglich wäre ein Büro in Deutschland zu mieten dieses dann als Kontaktadresse für deutsche Unternehmen nutzen zu können, ohne eine GmbH oder eine andere Geschäftsform hier in Deutschland gründen zu müssen? Zudem werden die Verträg nur über den Hauptsitz des Stahlhandelsunternehmen in China und dessen chinesischen Kontoverbindungen laufen.
Keine angemeldeten Konten und keine angemeldeten Mitarbeiter! Nur ein Büro mit Firmennamen des Stahlhandelsunternehmen am Eingangsbereich.

Besten Dank!



Antwort geschrieben am 31.01.2011 21:58:07
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Für eine Niederlassung in Deutschland bieten sich Unternehmen zwei Alternativen:

1.
Die Zweigniederlassung ist rechtlich nicht von der Hauptniederlassung getrennt und insoweit dem Recht der (chinesischen) Hauptniederlassung unterworfen.
Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so richtet sich ihre innere Verfassung nach dem Gesellschaftsstatut des zuständigen ausländischen Rechtssystems.

Die Zweigniederlassung nimmt jedoch selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Sie muss daher grundsätzlich in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung.

Der Unternehmensname der Zweigniederlassung muss den Unternehmensnamen der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert (gegebenenfalls in ausländischer Sprache) einschließlich Rechtsformzusatz enthalten.
Die Rechtsbeziehungen der Zweigniederlassung mit ihren Kunden unterliegen deutschem Recht.
Auch für die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassung in Deutschland (insbesondere Eintragung im Handelsregister, siehe oben) ist deutsches Recht anzuwenden.

Die rechtliche Stellung einer selbständigen Zweigniederlassung erfordert eine eigene Kapitalausstattung. Ein Mindestkapital ist allerdings nicht erforderlich. Der Betrag der Kapitalausstattung wird auch nicht im Handelsregister eingetragen.

Eine selbständige Zweigniederlassung kann nur von einem kaufmännischen Unternehmen gegründet werden. Ein nicht kaufmännisches Unternehmen kann nur eine Betriebsstätte (= unselbständige Niederlassung) errichten.

2.
Das Tochterunternehmen besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher eine vom Mutterunternehmen rechtlich unabhängige Gesellschaft.

Je nach gewählter Rechtsform für das Tochterunternehmen sind die dafür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (Eintrag in das Handelsregister, Mindestkapital, Gewerbeanmeldung usw.). Als Tochterunternehmen kommen in erster Linie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG) in Betracht.

Hier ist eine Gewerbeanmeldung nach der deutschen Gewerbeordnung und sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, eine Erlaubnis oder ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Zahlreiche Vorschriften und Verfahren zur Eröffnung einer Zweigniederlassung sind identisch mit den Anforderungen bei Gründung eines Unternehmens.


Abgezielt wird hier wohl eher auf die erste Alternative:

Die Anmeldung der Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft in Deutschland erfolgt durch den Niederlassungsleiter bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet werden soll.

Auch hier ist eine Gewerbeanmeldung und sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, eine Erlaubnis oder ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Es sind Angaben zur Muttergesellschaft (Sitz, Rechtsform usw.) und der Zweigniederlassung selbst (Kapital, eventuelle Befristung usw.) zu machen.

Die Eintragung muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden.

Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Zweigniederlassung (Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte o.ä.), so müssen die Gewinne in Deutschland versteuert werden. Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste.

Der Gewinn, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird.

Für ausländische Kaufleute oder sonstige Personen ist ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis notwendig.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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