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Mein Sohn möchte in eine WG als Hauptmieter einziehen und soll dem Vermieter eine Bürgschaft und Gehaltsnachweise von mir vorlegen. Welche Verpflichtungen ginge ich damit ein? Kann man sich darauf einlassen oder sollte man von so etwas auf jeden Fall die Finger lassen? Die beiden betreffenden Dokumente würde ich als Doc senden.Antwort geschrieben am 08.09.2010 14:53:28
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Ausfluss der Vertragsfreiheit ist, dass der Vermieter als vertragsschließende Parteien sich seinen Vertragspartner auch anhand der Vermögensverhältnisse wählen kann. Nicht zu beanstanden ist, wenn der Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages von der Stellung einer zusätzlichen Sicherheit, vorliegend einer Mietausfallbürgschaft, abhängig macht. Der Vermieter hat ein gesteigertes Interesse daran, seinen Anspruch auf Mietzahlung entsprechend abzusichern. Soweit der Mieter selbst, ein Student, über kein oder aber nur geringes Vermögen verfügt, ist es dem Vermieter unbenommen, durch eine dritte, zahlungsfähige Person, eine zusätzliche Sicherheit stellen zu lassen. Dem Vermieter ist damit auch unbenommen, vorab die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Soweit der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden ist, muss er einer solchen Überprüfung nicht zustimmen. Folge wäre jedoch, dass das Mietverhältnis sodann nicht zustandekommt.
Wird Ihrerseits zu Gunsten des Sohnes eine Mietausfallbürgschaft abgeschlossen, so verpflichten Sie sich gegenüber dem Vermieter, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen, §765 BGB. Dabei kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. Kommt der Mieter beispielsweise mit der Mietzahlung in Verzug, so kann der Vermieter Sie aufgrund Mietausfallbürgschaft in Anspruch nehmen. Gleiches gilt mit Blick auf etwaige Schadensersatzansprüche, welche dem Vermieter durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter entstehen können. Wichtig hierbei ist, dass der Bürge nicht für nachträglich vereinbarte Verbindlichkeiten des Mieters haftet, etwa beispielsweise für die Übernahme von Renovierungskosten, wobei der Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen wird. Maßgeblich für die Bürgenhaftung sind allein die vertraglichen Ansprüche, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben. Bei einem Laufzeitvertrag von beispielsweise einem Jahr besteht somit die Haftung in Höhe der Miete, die Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatzansprüche für eine solche Laufzeit. Auch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses würde nicht dazu führen, dass die Bürgschaft hierauf erweitert werden würde.
Wichtig ist auch, dass Sie nur für Verbindlichkeiten haften, die Ihr Sohn als Mieter mit dem Vermieter begründet hat, nicht aber für zusätzliche Verbindlichkeiten weiterer Mieter gegenüber dem Vermieter. Soweit Ihr Sohn als Hauptmieter eintritt, sollten Sie selbstverständlich darauf achten, dass Ihr Sohn sich trotz weiterer Mieter nicht zur vollen Übernahme anfallender Nebenkosten beispielsweise verpflichtet, obwohl diese anteilig im Verhältnis zum Vermieter getragen werden könnten.
Häufig wird seitens der Vermieter eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt. Dies bedeutet, dass der Vermieter den Bürgen direkt in Anspruch nehmen kann, ohne vorher den Mieter selbst klageweise in Anspruch genommen zu haben. Aus Sicht des Bürgen sollte daher auf eine einfache, keine selbstschuldnerische Bürgschaft hingewirkt werden. Was jedoch in Ihrem Fall beabsichtigt ist, kann mangels Kenntnis der Unterlagen nicht beurteilt werden.
Zudem ist darauf zu achten, dass ein Bürgschaftsvertrag nur dann wirksam ist, soweit er schriftlich geschlossen wurde, §766 BGB. Darüberhinaus darf die Bürgschaft Ihrer Höhe nach nicht den dreifachen Betrag der Monatsmiete übersteigen ((OLG Hamburg, Urteil v. 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001 S. 887).
Soweit die formellen und materiellen Voraussetzungen eingehalten wurden, tragen sie lediglich dann ein entsprechendes Risiko, soweit der Mieter seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Insoweit müssen Sie selbst ein entsprechendes Risiko abschätzen. Wenn es sich bei Ihrem Sohn um einen sehr zuverlässigen Menschen handelt, welcher pünktlich zahlt und auch vertragsgemäß mit der Mietsache umzugehen pflegt, wird Ihr Risiko, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, wohl eher gering sein.
Vor Abschluss einer entsprechenden Bürgschaft rate ich ihnen jedoch an, die sie ihrem Wortlaut sowie der Form nochmals anwaltlich prüfen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2010 15:10:34
Danke für die Antwort; handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft (siehe Text)?
Mietbürgschaftserklärung
Objekt: XXXstr. 38, 99999 Berlin
Wohnung: HH, 3. OG rechts
Mieter-Nr. 2023-23
1. Bürge
Name:
Anschrift:
Geb.:
Telefon:
Personalausweisnr.:
2. Bürgschaftsnehmer
Name:
Anschrift:
Geb.:
Telefon:
Personalausweisnr.
1. Die oben unter 1. genannte Person übernimmt die Bürgschaft sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis des unter 2. genannten Mieters gegenüber den Eigentümern XYZ vertreten durch die XYZ Hausverwaltung, XXX Berlin, als Vermieter.
2. Die Bürgschaft erstreckt sich insbesondere auf die Übernahme der vereinbarten Kaltmiete, der Kaution, der Nebenkostenvorauszahlungen, eventueller Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung der Nebenkosten sowie auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die spätere ordnungsgemäße Rückgabe (siehe Mietvertrag) der o.g. Wohnung.
3. Auf die Erhebung der Vorausklage wird verzichtet.
4. Diese selbstschuldnerische Bürgschaft gilt als unwiderruflich und erlischt erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher ausstehender Miet-, Nebenkosten- oder sonstiger Forderungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung stehen.
.....................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift Bürge
.....................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift Bürgschaftsnehmer (Mieter)
Danke für die Antwort; handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft (siehe Text)?
Mietbürgschaftserklärung
Objekt: XXXstr. 38, 99999 Berlin
Wohnung: HH, 3. OG rechts
Mieter-Nr. 2023-23
1. Bürge
Name:
Anschrift:
Geb.:
Telefon:
Personalausweisnr.:
2. Bürgschaftsnehmer
Name:
Anschrift:
Geb.:
Telefon:
Personalausweisnr.
1. Die oben unter 1. genannte Person übernimmt die Bürgschaft sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis des unter 2. genannten Mieters gegenüber den Eigentümern XYZ vertreten durch die XYZ Hausverwaltung, XXX Berlin, als Vermieter.
2. Die Bürgschaft erstreckt sich insbesondere auf die Übernahme der vereinbarten Kaltmiete, der Kaution, der Nebenkostenvorauszahlungen, eventueller Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung der Nebenkosten sowie auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die spätere ordnungsgemäße Rückgabe (siehe Mietvertrag) der o.g. Wohnung.
3. Auf die Erhebung der Vorausklage wird verzichtet.
4. Diese selbstschuldnerische Bürgschaft gilt als unwiderruflich und erlischt erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher ausstehender Miet-, Nebenkosten- oder sonstiger Forderungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung stehen.
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Ort, Datum, Unterschrift Bürge
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Ort, Datum, Unterschrift Bürgschaftsnehmer (Mieter)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2010 15:23:07
Sehr geehrter Fragesteller,
im vorliegenden Fall handelt es sich tatsächlich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, was sich aus ziff.3 der Bürgschaft ergibt, in dem der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, was bedeutet, dass darauf verzichtet, dass vorab der Mieter klageweise selbst in Anspruch genommen wird. Der Vermieter kann Sie damit unmittelbar in Anspruch nehmen, was gerade Inhalt einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist. Für Sie eher ungünstig. Der Vermieter wird aber auf die Bürgschaft bestehen, andernfalls wird er wohl das Mietverhältnis nicht abschließen.
Im Übrigen verweist auch Ziff.4 dem Wortlaut nach auf die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
im vorliegenden Fall handelt es sich tatsächlich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, was sich aus ziff.3 der Bürgschaft ergibt, in dem der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, was bedeutet, dass darauf verzichtet, dass vorab der Mieter klageweise selbst in Anspruch genommen wird. Der Vermieter kann Sie damit unmittelbar in Anspruch nehmen, was gerade Inhalt einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist. Für Sie eher ungünstig. Der Vermieter wird aber auf die Bürgschaft bestehen, andernfalls wird er wohl das Mietverhältnis nicht abschließen.
Im Übrigen verweist auch Ziff.4 dem Wortlaut nach auf die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
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