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Frage geschrieben am 16.11.2009 14:05:41

Bürgschaft / Zugewinngemeinschaft

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1096
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Bürgschaft.
Guten Tag,

ich habe mit meinem ehemaligen Lebenspartner ein Haus gekauft und eine Bürgschaft unterzeichnet. Nun habe ich meinen neuen Lebenspartner geheiratet, wir haben keinen Ehevertrag.

Ist es richtig, dass - falls ich in Haftung genommen werde - dies nur mich, nicht meinen Ehepartner betrifft? Können wir sowohl ein gemeinsames Konto führen als auch unsere Ersparnisse zusammenlegen, ohne ein Risiko einzugehen? Wie wird in diesem Falle nachvollzogen - evtl. auch in einigen Jahren, in denen er Alleinverdiener war - was mein und was sein Vermögen ist?

Vielen Dank und freundliche Grüße!


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Diese Antwort ist vom 16.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.11.2009 17:03:19
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Es ist richtig, dass nur Sie und nicht Ihr neuer Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden können. Für Sie gilt der gesetzliche Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft, da Sie keine anderweitige Regelung zum Güterstand der jetzigen Ehe getroffen haben, vgl. § 1363 BGB. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte das Alleineigentum an den Sachen, die ihm schon vor der Eheschließung gehört haben oder die er während der Ehe erwirbt. Das bedeutet weiterhin, dass die Vermögen getrennt sind und jeder Partner nur für seine eigenen Schulden haftet.

Um feststellen können, welches Vermögen zu Beginn der Ehe wem gehört hat, sollten Sie und Ihr Partner ein von beiden unterschriebenes Vermögensverzeichnis aufstellen. Getrennte Konten sind nicht zwingend erforderlich, aber im Falle einer Inanspruchnahme zu Beweiszwecken sinnvoll.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


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