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Frage geschrieben am 26.09.2010 11:07:31

Bürge verstorben - Bank kündigt Hypothendarlehen

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1930
Es geht im folgenden Sachverhalt: Ehepaar, beide berufstätigt, 2 Kinder und Oma wohnen in einem Haus, finanziert durch KSK Holstein. Oma ist als Bürge in einem Kredit eingetragen, obwohl sie nur Ihre Rente hat und keine Einkünfte. Die Oma verstirbt vor 3 Jahren, die Eheleute zahlen weiter die Kreditraten bis zum heutigen Tage. Oma hat selbst Darlehen bei der KSK gehabt, diese will, daß die erben die Kreditverträge bezahlen. Das Erbe wurde aber ausgeschlagen, dieses ist vom Amtsgericht bestätigt. Nach mehrmaliger Mitteilung an die Bank, daß die Verbindlichkeiten der Oma nicht bezahlt werden, kündigt die Bank das Hypothendarlehen des Hauses mit der Begründung, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten und sie das Hypothendarlehen nicht mehr weiter führen wollen. Die Raten wurden immer bezahlt. Auf ein Gespräch lässt sich die Bank nicht ein, gibt einen Zahlungsaufschub für 6 Monate ( 163.000 Euro) und verlangt für diesen Aufschub monatlich 150,- Euro, die ebenfalls gezahlt werden. Da die KSK eine Mitteilung an die Schufa gegeben hat, will keine andere Bank die Finanzierung übernehmen. Das Haus wurde nun zur Zwangsversteigerung freigeben, was bereits im Grundbuch eingetragen ist. Alle Raten sind bezahlt .... Nach Auskunft unserer Freunde ( betroffene Familie), würde das Haus bei einer Versteigerung ca. 100000 Euro bringen, die Restschuld muss dann sofort bezahlt werden. Es ist kein Kapital da, so daß die Bank dann bereits die Lohnpfändung angekündigt hat.
Es stellen sich folgende Fragen:
1. War die Bürgschaft der Oma ggf. sittenwidrich, da kein Einkommen, sowie emotionale Abhängigkeit
2. Kann die Bank das Darlehen mit dieser Begründung kündigen, obwohl alle Raten gezahlt sind und sie wohl wissentlich die Familie in die Obdachlosigkeit schicken ?
3. Schulderberatungsstelle meint , Insolvenzverfahren ginge nicht, da die Familie zuviel verdient.. ?
Die Familie hat weitere Kleinkredite, die aber auch immer bedient werden.
Was kann man machen, es ist "5 vor 12..."

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 26.09.2010 11:46:44
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


hier sollte sofort weitergehende anwaltliche Hilfe in Anspruch genaommen werden, da das Verhalten der KSK so sicherlich nicht richtig ist:


Die Bürgschaft endet nicht durch den Tod des Bürgen, so dass allein aus diesem Umstand sicherlich keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein kann. Dieses umso mehr, als Erbe auch der Schuldner geworden wäre, wenn es nicht zur Ausschlagung gekommen wäre. Zudem wären noch weitere Verbindlichkeiten (Kredite der Oma) hinzugetreten, so dass die Ausschlagung sich sicherlich nicht negativ - immer in Hinblick auf die verbürgte Forderung - ausgewirkt haben kann.


Entscheidend is aber auch die genaue Formulierung im Darlehensvertrag, so dass dieser unbedingt geprüft werden sollte.


Dieses gilt auch für die Bürgschaftserklärung der Oma selbst, da Sie selbst schon den richtigen Anhaltspunkt erkannt haben:

Denn der Umfang der Verpflichtung und die Leistungsfähigkeit des Bürgen sind in Relation zu setzen und spielen bei der Frage der Unwirksamkeit eine wesentliche Rolle. Ob ein solches Missverhältnis - welches nach der Rechtsprechung dann in der Tat zur Unwirksamkeit führen kann - tatsächlich vorliegt, bedarf der genaueren Prüfung, dürfte nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber nicht auszuschließen sein.

Daher sollte auch insoweit dieses alles weitergehend geprüft werden.


Da die Schuldner mit der Zahlung der Keditraten nicht in Rückstand geraten sind, halte ich die Kreditkündigung selbst für unwirksam, allerdings auch insoweit wieder vorbehaltlich der Kenntnis aller Vertragsunterlagen.

Dieses gilt auch für die mE unberechtigte Schufa-eintragung, wobei da ggfs. sogar Schadensersatzansprüche gegen die KSK entstanden sein können.


Daher sollte schnell ein Anwalt aufgesucht werden, der die Unterlagen zunächst zu prüfen kann; vorrangig wird zunächst die Zwangsversteigerung auszusetzen sein, dann die Feststellung, dass die Kreditkündigung unwirksam gewesen ist.

Dieses alles wird nur mit gerichtlicher Hilfe möglich sein, so dass die Beauftragung eines Anwaltes sehr geboten erscheint.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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