Es stellen sich folgende Fragen:
1. War die Bürgschaft der Oma ggf. sittenwidrich, da kein Einkommen, sowie emotionale Abhängigkeit
2. Kann die Bank das Darlehen mit dieser Begründung kündigen, obwohl alle Raten gezahlt sind und sie wohl wissentlich die Familie in die Obdachlosigkeit schicken ?
3. Schulderberatungsstelle meint , Insolvenzverfahren ginge nicht, da die Familie zuviel verdient.. ?
Die Familie hat weitere Kleinkredite, die aber auch immer bedient werden.
Was kann man machen, es ist "5 vor 12..."
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 26.09.2010 11:46:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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hier sollte sofort weitergehende anwaltliche Hilfe in Anspruch genaommen werden, da das Verhalten der KSK so sicherlich nicht richtig ist:
Die Bürgschaft endet nicht durch den Tod des Bürgen, so dass allein aus diesem Umstand sicherlich keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein kann. Dieses umso mehr, als Erbe auch der Schuldner geworden wäre, wenn es nicht zur Ausschlagung gekommen wäre. Zudem wären noch weitere Verbindlichkeiten (Kredite der Oma) hinzugetreten, so dass die Ausschlagung sich sicherlich nicht negativ - immer in Hinblick auf die verbürgte Forderung - ausgewirkt haben kann.
Entscheidend is aber auch die genaue Formulierung im Darlehensvertrag, so dass dieser unbedingt geprüft werden sollte.
Dieses gilt auch für die Bürgschaftserklärung der Oma selbst, da Sie selbst schon den richtigen Anhaltspunkt erkannt haben:
Denn der Umfang der Verpflichtung und die Leistungsfähigkeit des Bürgen sind in Relation zu setzen und spielen bei der Frage der Unwirksamkeit eine wesentliche Rolle. Ob ein solches Missverhältnis - welches nach der Rechtsprechung dann in der Tat zur Unwirksamkeit führen kann - tatsächlich vorliegt, bedarf der genaueren Prüfung, dürfte nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber nicht auszuschließen sein.
Daher sollte auch insoweit dieses alles weitergehend geprüft werden.
Da die Schuldner mit der Zahlung der Keditraten nicht in Rückstand geraten sind, halte ich die Kreditkündigung selbst für unwirksam, allerdings auch insoweit wieder vorbehaltlich der Kenntnis aller Vertragsunterlagen.
Dieses gilt auch für die mE unberechtigte Schufa-eintragung, wobei da ggfs. sogar Schadensersatzansprüche gegen die KSK entstanden sein können.
Daher sollte schnell ein Anwalt aufgesucht werden, der die Unterlagen zunächst zu prüfen kann; vorrangig wird zunächst die Zwangsversteigerung auszusetzen sein, dann die Feststellung, dass die Kreditkündigung unwirksam gewesen ist.
Dieses alles wird nur mit gerichtlicher Hilfe möglich sein, so dass die Beauftragung eines Anwaltes sehr geboten erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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