ich hafte als Bürge eines KFZ-Leasingvertrages, der über meine eigene Firma, eine GmbH, läuft. Das Fahrzeug wurde auch immer von mir selbst genutzt.
Nun hat meine Firma Insolvenz angemeldet, die mittlerweise auch eröffnet wurde.
Habe ich nun die Leasinggebühren zu übernehmen? Wenn die Firma (sprich der Insolvenzverwalter) mir die Nutzung untersagt, doch wohl nicht, oder?
Ich möchte das Fahrzeug selbst weiter nutzen und habe dazu bereits die Leasing angeschrieben, um eine Vertragsübernahme zu beantragen.
Danke für eine Antwort
Antwort geschrieben am 12.11.2010 10:30:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
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als Bürge haften Sie für Forderungen der Leasinggesellschaft gegen die GmbH.
§ 765 Abs. 1 BGB: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen."
§ 80 Insolvenzordnung (InsO) bestimmt, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht.
Die Bürgschaftsverbindlichkeit besteht unabhängig von der Nutzungsmöglichkeit.
Sie haben als Bürge die Leasingraten auf jeden Fall zu übernehmen, soweit die Voraussetzungen vorliegen (wirksame Verbürgung, Bestand der Hauptschuld, Eintritt des Bürgschaftsfalles).
Eine Vertragsübernahme ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters ist wegen § 80 InsO nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.11.2010 10:46:57
hinsichtlich der Verpflichtung der Kostenübernahme für die Folgezeit eine Nachfrage: Im Internet gibt es eine Urteil der AG München:
Das würde mich doch von einer Zahlung entbinden, oder ?
Danke
Bürgschaft des Arbeitnehmers für geleasten Dienstwagen Insbesondere, wenn die Bonität eines Unternehmens für eine Leasingfinanzierung eines Dienstwagens nicht ausreicht, verlangen Leasinggesellschaften oftmals eine Bürgschaftsübernahme durch den Arbeitnehmer, der den Wagen auch privat nutzt. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Leasinggeber für den Fall, dass Leasingnehmer und Halter beziehungsweise Nutzer des Fahrzeugs auseinander fallen, Letzteren zusätzlich als Bürgen in den Vertrag aufnimmt, da schließlich dieser auf den Zustand und die Behandlung des Fahrzeugs entscheidenden Einfluss hat. Dieses legitime Interesse besteht nach Auffassung des Amtsgerichts München jedoch dann nicht mehr, wenn der Nutzer auch über seine Nutzungszeit hinaus für Ansprüche der Leasingfirma haften soll. Zum einen entfällt dann der Sicherungszweck, zum anderen könnte sonst eine Kette von Bürgen entstehen, die zu einer völligen Übersicherung führen würde. Im Ergebnis kann daher ein bürgender Arbeitnehmer nach Beendigung der Nutzungszeit (z. B. bei Ausscheiden aus dem Unternehmen) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Urteil des AG München vom 18.04.2007 12 C 15735/06 (nicht rechtskräftig) Justiz Bayern online
hinsichtlich der Verpflichtung der Kostenübernahme für die Folgezeit eine Nachfrage: Im Internet gibt es eine Urteil der AG München:
Das würde mich doch von einer Zahlung entbinden, oder ?
Danke
Bürgschaft des Arbeitnehmers für geleasten Dienstwagen Insbesondere, wenn die Bonität eines Unternehmens für eine Leasingfinanzierung eines Dienstwagens nicht ausreicht, verlangen Leasinggesellschaften oftmals eine Bürgschaftsübernahme durch den Arbeitnehmer, der den Wagen auch privat nutzt. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Leasinggeber für den Fall, dass Leasingnehmer und Halter beziehungsweise Nutzer des Fahrzeugs auseinander fallen, Letzteren zusätzlich als Bürgen in den Vertrag aufnimmt, da schließlich dieser auf den Zustand und die Behandlung des Fahrzeugs entscheidenden Einfluss hat. Dieses legitime Interesse besteht nach Auffassung des Amtsgerichts München jedoch dann nicht mehr, wenn der Nutzer auch über seine Nutzungszeit hinaus für Ansprüche der Leasingfirma haften soll. Zum einen entfällt dann der Sicherungszweck, zum anderen könnte sonst eine Kette von Bürgen entstehen, die zu einer völligen Übersicherung führen würde. Im Ergebnis kann daher ein bürgender Arbeitnehmer nach Beendigung der Nutzungszeit (z. B. bei Ausscheiden aus dem Unternehmen) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Urteil des AG München vom 18.04.2007 12 C 15735/06 (nicht rechtskräftig) Justiz Bayern online
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.11.2010 11:48:40
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das von Ihnen zitierte Urteil bestätigt zunächst, dass auch der Arbeitnehmer als Bürge haften kann.
Dies gilt allerdings nicht nach dem Ende der Nutzungszeit und damit bei Entfalllen des Sicherungszwecks.
Dann liegt nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB vor.
Ob die Argumentation dieses Urteil auch in Ihrem Fall durchgreift, halte ich für zweifelhaft.
Es gilt zunächst die Frage zu klären, ob Sie als Arbeitnehmer oder als Gesellschafter den Bürgschaftsvertrag unterschrieben haben.
Zudem ist die enge Verquickung zwischen der (Ihrer) Gesellschaft und Ihnen als angestellten Geschäftsführer, Ihre Einflussnahmemöglichkeit auf den Erfolg der Gesellschaft, zu beachten.
Zudem sind Sie wohl noch Geschäftsführer.
Die auf den Insolvenzverwalter übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsrecht ist gesetzlich angeordnet.
Die Argumentation des Amtsgerichts ließe sich auf Ihren Fall übertragen. Aber auch ein anderes Ergebnis wäre möglich, weil Ihr Fall von dem des Amtsgerichts abweicht.
Die Rechtslage ist nicht eindeutig.
Letztlich kann nur ein Gericht klären, ob Sie als Arbeitnehmer im konkreten Fall unter Prüfung des Bürgschaftsvertrages unangemessen benachteiligt sind.
Eine weitergehende Beurteilung übersteigt eine Erstberatung.
Wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter wegen der Übernahme des Leasingvertrages.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das von Ihnen zitierte Urteil bestätigt zunächst, dass auch der Arbeitnehmer als Bürge haften kann.
Dies gilt allerdings nicht nach dem Ende der Nutzungszeit und damit bei Entfalllen des Sicherungszwecks.
Dann liegt nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB vor.
Ob die Argumentation dieses Urteil auch in Ihrem Fall durchgreift, halte ich für zweifelhaft.
Es gilt zunächst die Frage zu klären, ob Sie als Arbeitnehmer oder als Gesellschafter den Bürgschaftsvertrag unterschrieben haben.
Zudem ist die enge Verquickung zwischen der (Ihrer) Gesellschaft und Ihnen als angestellten Geschäftsführer, Ihre Einflussnahmemöglichkeit auf den Erfolg der Gesellschaft, zu beachten.
Zudem sind Sie wohl noch Geschäftsführer.
Die auf den Insolvenzverwalter übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsrecht ist gesetzlich angeordnet.
Die Argumentation des Amtsgerichts ließe sich auf Ihren Fall übertragen. Aber auch ein anderes Ergebnis wäre möglich, weil Ihr Fall von dem des Amtsgerichts abweicht.
Die Rechtslage ist nicht eindeutig.
Letztlich kann nur ein Gericht klären, ob Sie als Arbeitnehmer im konkreten Fall unter Prüfung des Bürgschaftsvertrages unangemessen benachteiligt sind.
Eine weitergehende Beurteilung übersteigt eine Erstberatung.
Wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter wegen der Übernahme des Leasingvertrages.
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