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Frage geschrieben am 01.10.2010 18:14:09

Bäume der Gemeinde

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es gibt hier bei uns auf der Straße, mehrere Bäume die von der Gemeinde gepflantz wurden und über die Jahre enorm groß geworden sind.
Diese Bäume sind nie beigeschnitten worden und sind nun zum Ärgernis geworden.

In der Gemeinde selber gibt es keine Baumsatzung, nun ist meine Frage ob die Gemeinde als Eigentümer der Bäume dazu verpflichtet ist diese entsprechend beizuschneiden und zu pflegen oder kann sie die Bäume einfach so stehen lassen wie sie sind.

Die Anregung die großen Bäume zu fällen und durch neue kleiner wachsende Bäume zu ersetzen, ist bisher auch nicht angenommen worden, sondern vielmehr wurde das Fällen der Bäume abgelehnt.

Nun stehe ich da und möchte nun erfahren, was ich machen kann um eventuell zumindest zu erreichen, dass die Bäume beigeschnitten werden.

Gibt es hierzu irgendwelche Vorschriften oder Gesetze auf die ich die Gemeinde hinweisen kann, um mein Ziel zu erreichen.

Über eine entsprechende Information würde ich mich freuen.


Antwort geschrieben am 01.10.2010 18:49:17
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die ONLINE - Anfrage.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:

Nachdem Ihre an die Gemeinde gerichtete Anregung, die großen Bäume zu fällen und durch neue kleiner wachsende Bäume zu ersetzen, bisher leider ohne Erfolg blieb sollten Sie nun die Gemeindeverwaltung auf Ihre Straßenverkehrssicherungspflicht hinweisen.

Öffentliche Verkehrsflächen - wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - sind möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Im Rahmen des Zumutbaren ist alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70; BGH 16.05.1991 - III ZR 125/90).

Es gibt damit zwar keine gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich anordnet, dass die Kronen der Straßenbäume in einer bestimmten Höhe über der Fahrbahn zurückzuschneiden sind.

Eine Pflicht zum Freischneiden des Luftraums über den Straßen folgt jedoch daraus, dass nach § 32 Abs.1 Nr. 2 StVZO im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu 4 m Höhe zugelassen sind und diesen Fahrzeugen folglich ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden muss.

Dies ist eine öffentlich - rechtliche gestaltete Amtspflicht, die letztlich aus der Sorge für die Verkehrssicherheit resultiert.

Eine vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbare Handhabe haben Sie damit zwar nicht. Gleichwohl sollte die Gemeindeverwaltung einmal auf Ihre womöglich vernachlässigten Verkehrssicherungspflichten hingewiesen werden.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt vor Ort zu kontaktieren und diesen ggf. mit einem Anschreiben an die Gemeindeverwaltung zu beauftragen. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.10.2010 19:26:59


Eine erhöhte Gefährdung durch einen Baum kann sich zum Beispiel aus seinem Alter ergeben, aus einer besonders windanfälligen Lage oder aus der unmittelbaren Nähe zu einer stark befahrenen oder begangenen Straße. Der Sicherungspflichtige muss die Gesundheit, die Standfestigkeit und den äußeren Zustand innerhalb angemessener Zeitabstände regelmäßig prüfen. In der Regel reicht hierfür eine zweimal im Jahr stattfindende Prüfung, einmal im belaubtem und einmal in unbelaubtem Zustand aus (OLG Düsseldorf, 15.03.1990 - 18 U 228/89 = VersR 1992, 467 = ZfSch 1992, 191). Sowohl die nicht ordnungsgemäße Kontrolle als auch die nicht unverzügliche Entfernung von erkanntem Gefahrenpotential würde wohl eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde darstellen (OLG Braunschweig, 12.12.2001 - 42 U 37/01).


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Bäume der Gemeinde | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-10-01
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