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Frage geschrieben am 04.06.2010 21:29:32

Bürgschaftskreditübernahme nach Erbschaft?

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 778
Sehr geehrte Damen und Herren,

mir stellt sich folgendes Problem:

Meine Mutter hat 1994 als Gesellschafterin eine GmbH mit begründet und hatte mit 23% Stimmanteil (von 7 Gesellschaftern) die zweitgrößte Stimmenanzahl.
Nun ist sie im Januar 2009 leider verstorben. Bislang kam es zu keiner offiziellen Testamentseinsicht meinerseits (wer verklagt schon seinen eigenen Vater), dennoch war mir meine Erbschaft an der GmbH bewusst.
Ich rechnete somit bereits für das Jahr 2009 mit einer Einladung zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung, jedoch erhielt ich keine.

Nun fand ich heute einen Brief in meinem Postfach, in dem ich zur Gesellschafterversammlung 2010 eingeladen werde.
Die Satzungspunkte sind Jahresbericht und Neuverteilung der Bürgschaften. Offenbar beläuft sich der Gesamtkredit auf 42.000,-€
und somit fast das doppelte der Stammeinlagen.
Da ich weder Kenntniss über irgendwelche Bilanzen, Sicherheiten oder überhaupt der allgemeinen Geschäftssituation habe, bin ich derzeit nicht gewillt eine Bürgschaft zu übernehmen. Insbesondere da ich keinerlei Kenntniss darüber habe, das meine Mutter jemals eine solche Kreditaufnahme bewilligt hatte.

Nun meine Frage, da es sicher zur Abstimmung kommen wird und sich die Anteile meiner Mutter nun auf meinen Vater und mich verteilen, kann ich zur Bürgschaftsübernahme gezwungen werden?

Wie sieht die rechtlich finanzielle Situation aus wenn ich die Übernahme verweigere? Welche Auswirkungen auf die GmbH wären möglich?

Ich danke Ihnen im Vorraus.


Antwort geschrieben am 04.06.2010 22:10:56
Rechtsanwalt Florian Würzburg
Konsul-Smidt-Straße 8 p, 28217 Bremen, Tel: +49 421 4089 80 20, Fax: +49 421 4089 80 29
Steuerrecht, Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

anhand der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben ist bisher nicht davon auszugehen, dass Sie zu einer Bürgschaftsübernahme nach Eintritt des Erbfalls verpflichtet sind.

Anders könnte der Fall eventuell dann liegen, wenn in der Satzung der Gesellschaft entsprechende Pflichten für die Gesellschafter vereinbart worden sind.

Sollte es derartige Regelungen geben, wären diese auf Wirksamkeit zu überprüfen.

Da eine Bürgschaftsübernahme zu weitreichenden finanziellen Folgen führen kann, sollten Sie vor irgend welchen Entscheidungen unbedingt Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft nehmen, bzw. diese prüfen lassen.

Selbstverständlich bin ich Ihnen dabei gerne behilflich. Nutzen Sie meine u.g. Kontaktmöglichkeiten oder die hier angebotene Anwalt-Direktanfrage.

Sozietät Müller&Würzburg
Steuerberater und Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.06.2010 00:21:51

Wie sollte ich am sinnvollsten Vorgehen um die Bürgschaft anzufechten? Es wird sicher zu einigen Diskusionen wärend der Gesellschaftsversammlung kommen und ich fürchte da es um Geld geht, wird auch Druck ausgeübt werden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.06.2010 14:23:37

Sie sollten auf jeden Fall Ruhe bewahren und sich nicht zu irgend welchen Zugeständnissen drängen lassen.

Wichtig ist, im Vorfeld die Sach- und Rechtslage klären zu lassen, damit Sie auf dieser Basis Entscheidungen treffen können.

Angesichts Ihrer unsicheren Position sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen.


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