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Frage geschrieben am 10.03.2010 21:26:06

Bürgel Wirtschaftsauskunft - Wie erfahre ich wer eine Anfrage über mich stellt

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4630
Für mein Einzelunternehmen habe ich eine Anfrage der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG erhalten, mit der Bitte Firmendaten bekannt zu geben, denn es liege eine Anfrage zu meinem Unternehmen vor.

Bei den Auskunfteien wie Bürgel, Schufa pp. kann man eine Selbstauskunft anfordern und erhält diese auch unproblematisch.
In einer Selbstauskunft steht aber nicht drin, wer eine Auskunftsanfrage gestellt hat.

Habe ich einen Rechtsanspruch zu erfahren, wer zu meinem Unternehmen eine Anfrage gestellt hat?
Bitte ggf. Urteil oder Gesetzesgrundlage benennen. Danke.


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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.03.2010 22:33:25
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die Rechtsgrundlage für eine Auskunftserteilung an den Anfragen ergibt sich aus einer vertraglichen Grundlage zwischen dem Wirtschaftsinformationsdienst und dem anfragenden Kunden.

2. Ihnen gegenüber ist der Wirtschaftsinformationsdienst gemäß §§ 19,33 BDSCHG zur Übermittlung der über Sie gespeicherten Daten verpflichtet.

3. Die Auskunftserteilung an den Anfragenden ergibt sich aus § 29 BDSG. Ein berechtigtes Interesse ist hierbei ausreichend. Gem. § 34 Abs. 1 BDSG können Sie Auskunft, über den Anfragenden oder die Kategorie von Empfängern erhalten.

4. Allerdings sieht § 34 Abs. 2 BDSG vor, dass die Auskunftsstelle die Auskunft verweigern kann, wenn das Interesse an der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Wirtschaftsinformationsdienstes überwiegt. Im Zweifel wird der Wirtschaftsinformationsdienst eine solche Interessenlage anführen.

Entsprechende Entscheidung ergingen hierbei lediglich zu § 34 Abs. 1 BDSG die das Auskunftsverlangen des Betroffen zum Gegenstand hatten.

Ich hoffe ich konnten Ihnen eine erste hilfreiche Einschätzung geben.

Mit besten Grüßen

§ 34 Auskunft an den Betroffenen

(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 23:08:59

Herzlichen Dank für die Antwort, ich werde also Bürgel anschreiben und gem. §34 Abs. 1 BDSG fragen, wer über mich Auskunft einholt.

Wie kann Ihr aufgeführter Gegengrund berechtigtes Interesse gleich mit ausgehebelt oder abgeschwächt werden?

Könnte ich schreiben:
Ich bitte um Auskunft nach §34 Abs. 1 BDSG, welche konkrete Empfänger über meine Firma eine Auskunft einholt. Da ich z. Z. keine neuen Geschäftsbeziehungen angebahnt habe, steht Ihrer Auskunftserteilung nichts im Wege, die Wahrung Ihrer Geschäftsgeheimnisse wird durch Ihre Auskunft nicht beeinträchtigt und ist im Verhältnis zu meinem Auskunfsersuchen nicht von überwiegender Bedeutung.

Falls ich dann trotzdem keine Auskunft bekäme, könnte ich mein Auskunftsverlangen einklagen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 01:06:50

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sicherlich ist das Anschreiben mit der Bitte um Auskunft eine entsprechende Möglichkeit. Bürgel wird unter Verweis auf seine Geschäftsgeheimnisse ein solches Auskunftsbegehrung voraussichtlich zurückweisen. Insoweit würde ich in Ihrem Schreiben ergänzen, dass bei dem Kunden von Bürgel, der die Anfrage über Sie gestellt hat, im Zuge der Auskunft nachgefragt wird, ob dieser Einwendung gegen Ihr Auskunftsbegehren hat.

Sollte dies nicht der Fall sein, bestünde auch kein gesteigertes Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Soweit Bürgel eine solche Anfrage tatsächlich nicht gestellt hat, würde dies die Erfolgsaussichten in einem Klageverfahren sicherlich erhöhen.

Vor Erhebung einer Klage wäre zunächst zu prüfen, ob die Darlegung des Interesses an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ausreichend begründet wurde. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Klage einzureichen.

Mit besten Grüßen

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