Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 173 weitere Antworten zum Thema Aufhebungsvertrag.
Meine Tochter war im 6. Monat der Ausbildung zur Friseurin. Probezeit war 3 Monate. Meine Tochter (Volljährig) wird schwanger und dadurch insgesamt zwei Wochen krankgeschrieben. Innerhalb der zwei Wochen: Fehlgeburt. Nach Rückkehr zum Arbeitsplatz legt der Lehrherr meiner Tochter den Abschluss eines Auflösungsvertrages nahe (vermutet absichtliche Schwangerschaft), Ablehnung durch meine Tochter. Weitere drei Wochen später wird meine Tochter nochmal 2 Tage krank (Kreislaufstörung) mit AU. Nach Rückkehr zum Arbeitsplatz wird Lehrherr massiv und besteht auf Aufhebungsvertrag. Begründung u.a.: Krankschreibungen Schwangerschaft kamen von unterschiedlichen Ärzten/Krankenhäusern und seien so nicht glaubwürdig; und jetzt wieder krank. Und natürlich sei das Betriebsklima gestört. Meine Tochter unterschreibt unter diesem Druck den Aufhebungsvertrag. Das Gespräch wurde ‚unter vier Augen’ geführt. Es gab vorher keine Abmahnungen.
Der Aufhebungsvertrag enthält nur Angaben zur Abgeltung des Resturlaubs.
Fragen:
1. Kann der Aufhebungsvertrag unter diesen Bedingungen widerrufen werden ( 3 Wochen vergangen), mit welcher Begündung?
2. Muss der Lehrherr / die Handwerkskammer dann die Fortsetzung der Lehre (ggfs. bei einem anderen Lehrherrn) unterstützen (‚Schadensersatz’) oder wäre nur finanzieller Schadensersatz (kein AlG wg. Sperrfrist) zu erreichen?
3. Gibt es sonstige Optionen?
Antwort geschrieben am 30.04.2011 10:39:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich beendet. Widerruflich ist ein solcher Aufhebungsvertrag nur, wenn ein entsprechender Widerrufsvorbehalt vertraglich vereinbart ist; dies ist allerdings unwahrscheinlich. Prüfen Sie dazu aber den Vertragstext.
Zu denken wäre hier an eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 BGB. Sie gaben an, der Ausbilder sei "massiv" geworden, so dass der Bereich der Drohung ggf. erfüllt sein könnte.
Schwierig an der Situation ist allerdings, dass Ihre Tochter die Drohung beweisen muss, was bei einer Vier-Augen-Situation u.U. nicht möglich ist. Die Aussichten und die Beweismöglichkeiten sollten Sie in einem weiteren persönlichen Gespräch mit einem Rechtsanwalt erörtern.
2.
Wenn die Anfechtung greift, ist der Aufhebungsvertrag von Anfang an nichtig. Die Ausbildung wäre dann in der bisherigen Form fortzusetzen. Weitere Probleme und Belastungen sind dann sicherlich vorprogrammiert.
Falls Sie die Anfechtung nicht durchsetzen können, kann ein Schadensersatzanspruch gem. § 23 BBiG bestehen. Allerdings muss Ihre Tochter auch dabei belegen, dass der Ausbilder den Abschluss des Ausbildungsvertrages zu vertreten hat. Dem widerspricht bereits der äußere Anschein durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag. Hier sehe ich dieselben Beweisprobleme wie bei der Anfechtung.
3.
Sie sollten sich über die Handwerkskammer und ggf. über die Berufsschule darum bemühen, einen anderen Ausbildungsbetrieb zu finden, an dem die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Ggf. kann über die Handwerkskammer nach erfolgter Anfechtung eine Schlichtung versucht werden, wenn Ihre Tochter an der bisherigen Ausbildung festhalten möchte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Ich wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.04.2011 11:25:29
Hallo,
vielen Dank für die umfangreiche und informative Darlegung.
Die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages wie auch die vorangegangenen Kreislaufprobleme (2. Krankheit)ist sicher auch/nur wegen der starken psychischen Belastungen durch die Schwangerschaft/Fehlgeburt zustande gekommen. Sehen Sie Optionen, deshalb den Vertrag/die Unterschrift anzufechten?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
AS
Hallo,
vielen Dank für die umfangreiche und informative Darlegung.
Die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages wie auch die vorangegangenen Kreislaufprobleme (2. Krankheit)ist sicher auch/nur wegen der starken psychischen Belastungen durch die Schwangerschaft/Fehlgeburt zustande gekommen. Sehen Sie Optionen, deshalb den Vertrag/die Unterschrift anzufechten?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
AS
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.05.2011 08:44:50
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Eine Anfechtung wegen starker psychischer Belastung sieht das Gesetz nicht vor.
Gesundheitliche Gründe berücksichtigt das Gesetz unter § 104 BGB, wobei ich davon ausgehe, dass dieser Bereich bei weitem nicht eröffnet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Eine Anfechtung wegen starker psychischer Belastung sieht das Gesetz nicht vor.
Gesundheitliche Gründe berücksichtigt das Gesetz unter § 104 BGB, wobei ich davon ausgehe, dass dieser Bereich bei weitem nicht eröffnet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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