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Eine Werkstatt weist bei einer Inspektion darauf hin, dass das Kühlwasser verschmutzt ist und eine Reinigung des Kühlsystems notwendig ist. (Kosten ca. 300,-€) Das Fahrzeug wird ein paar Wochen später in die Werkstatt gebracht um die Reinigung vorzunehmen. Bei dem Reinigungsvorgang platzt der Kühler und das Zuleitungsrohr. Damit ist das Fahrzeug, fahruntüchtig und die Instandsetzung kostet zusätzliche 500,-€. Muss ein Kunde durch den bei der Reinigung verursachten Schaden aufkommen? Hat das Alter des Fahrzeuges (180.000 km Laufleistung) dabei einen Einfluss? Muss eine Werkstatt im Vorfeld auf das Risiko beim Reinigen aufmerksam machen?
Antwort geschrieben am 05.08.2010 12:29:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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die Autowerkstatt hat Ihnen grundsätzlich den Schaden zu erstatten, für den sie verantwortlich ist.
Eine Verantwortung liegt vor, wenn die Werkstatt bei der Reparatur die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also zumindest fahrlässig handelte.
Die Werkstatt hat bei Reparaturarbeiten erhöhte Sorgsamkeitspflichten, da sie den größeren Sachverstand besitzt und in der Regel sämtliche Risiken vorsehen kann, auch bei sehr alten Fahrzeugen oder mit großer Laufleistung.
Ein Verschulden der Werkstatt wird gesetzlich zunächst vermutet und die Beweislast liegt dann bei der Werkstatt, die eine Entlastung aber in aller Regel nicht wird führen können.
Wenn die Werkstatt Ihnen im Vorfeld nichts über eventuelle Risiken erzählte, so muss die Werkstatt auch die Kosten tragen, die bei dem Reparaturversuch entstanden sind, jedoch abzüglich "neu für alt", d.h., dass von Ihnen nach der vollständigen Reparatur aller Schäden ein Betrag X noch auferlegt wird, da Sie durch den Neueinbau der beschädigten Teile sonst einen Vorteil hätten, da es sich hierbei in aller Regel um neue Austauschteile handelt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie eine rechtliche Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
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