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Ich hatte mein Auto in der Kfz-Werkstatt.
Da ich in der Vergangenheit immer wieder Anrufe von externen Dienstleistern über die Zufriedenheit mit dem Werkstattaufenthalt erhalten habe, bat ich darum, dass meine Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Kfz-Kennzeichen, Art und Umfang der Reparatur, Dauer des Werkstattaufenthaltes, Reparaturkosten) keinesfalls außer Haus gegeben werden und dass ich nicht wünsche, in dieser Angelegenheit zu Kundenbefragungszwecken kontaktiert zu werden.
Der Werkstattleiter sagte mir, dass es "nicht möglich sei", eine derartige Zwangsbefragung zu verhindern. Die Daten würden "automatisch" weitergegeben werden. Eine Verhinderung dieses Vorgangs sei nicht möglich.
Meine Frage: Was kann ich tun bzw. wie kann ich argumentieren, dass meine Daten nicht von der Werkstatt weitergegeben werden und dass ich diesbezüglich nicht kontaktiert werde?
Antwort geschrieben am 25.09.2010 11:50:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Grundsätzlich ist die Weitergabe personenbezogener Daten ein Eingriff in ihr grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht und daher verboten.
Präzisiert wird dies einfachgesetzlich durch § 4 BDSG, der vorschreibt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig ist, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Sie müssen daher grundsätzlich der Weitergabe Ihrer Adresse zustimmen. Ohne Ihre Zustimmung ist die Weitergabe nicht zulässig, sofern nicht das Gesetz die Weitergabe ohne Zustimmung erlaubt.
Gem. § 28 Abs. 3 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zwar gesetzlich bestimmt und damit zulässig, aber nur wenn die Weitergabe der Daten für Zwecke der Werbung erfolgt und wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt.
In Ihrem Fall ist aber schon höchst fraglich ob hier listenmäßig Daten weitergegeben werden. Doch selbst wenn dem so wäre, hätten Sie selbstverständlich das Recht der Datenübermittlung zu Werbezwecken zu widersprechen (§ 28 Abs. 4 BDSG). Über dieses Recht sind Sie sogar aufzuklären. Sofern dies nicht erfolgt ist, ist die Datenübermittlung unzulässig. Ein Verstoß gegen das BDSG wäre zu bejahen.
Sie könnten insoweit Unterlassungsansprüche geltend machen und dies nötigenfalls sogar gerichtlich einklagen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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