Frage geschrieben am 05.11.2009 23:49:45
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Autoversicherung
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 907Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Antwort geschrieben am 06.11.2009 01:06:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 148
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich gern beantworten werde. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine vorläufige rechtliche Einschätzung / Beurteilung möglich ist. Eine eingehende persönliche anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden. Bitte beachten Sie auch, dass sich die rechtliche Beurteilung durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen noch erheblich verändern kann.
Dies vorangeschickt komme ich nun zu Ihrer Frage:
Ich gehe davon, dass im Zeitpunkt des Unfalls bereits die vorläufige Deckungszusage der Versicherung vorlag und dass der Hauptvertrag mit dieser Versicherung dann auch rechtzeitig zustande kommt / gekommen ist.
In diesem Fall greift § 9 KfzPflVV ein. Das bedeutet, dass ein vorläufiger Deckungsschutz bis zum Einlösen/Zustandekommen des Hauptvertrags gewährt wird und die Versicherung bereits dann die Schäden, obwohl der Hauptvertrag noch nicht geschlossen wurde. Gleichzeitig müssen natürlich auch Sie sich so verhalten, als ob bereits der Hauptvertrag bestünde, also den Unfall unverzüglich bei der Versicherung melden und die notwendigen Unterlagen einreichen.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, eine Aufwandsentschädigung an die Versicherung in Höhe des gezahlten Schadensersatzanspruchs zu zahlen. Eine Erstattungspflicht an die Versicherung könnte sich nur daraus ergeben, dass die Versicherung den Schaden reguliert hat, obwohl keine Eintritts-/Regulierungspflicht bestand. Die möglichen Leistungsausschlüsse sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) aufgeführt.
Sofern also kein Leistungsausschluss oder Leistungsverweigerungsrecht für die Versicherung bestand, brauchen Sie grundsätzlich nicht den geleisteten Schadensersatz an die Versicherung zu erstatten. Möglich ist aber, dass Sie aufgrund des Schadensfalls in eine höherer Schadensklasse eingestuft werden und dann höhere Beiträge zahlen müssen.
Ich hoffe, dass Ihre Frage damit beantwortet ist und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.11.2009 14:52:47
Sehr geehrte Frau Jacobi,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie gehen davon aus, dass ich späterhin den Vertrag mit dieser Versicherung abgeschlossen habe. Das ist nicht so. Zum Unfallzeitpunkt hatte ich keinen Hauptvertrag, sondern nur vorläufige Deckung. Ich habe danach den Hauptvertrag bekommen, aber unter den Preis um 2 Mal höher, als in Angebot angegebene Preis (2200 € gegen 954 €). Natürlich habe ich sofort eine Kündigung geschrieben und sich beim anderen Versicherer versichert. Das von mir zugefügten Schaden wurde von der vorherigen Versicherung reguliert. Und jetzt fordert die von mir eine Erstattung. Hat sie Recht dafür?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Dirksen
Sehr geehrte Frau Jacobi,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie gehen davon aus, dass ich späterhin den Vertrag mit dieser Versicherung abgeschlossen habe. Das ist nicht so. Zum Unfallzeitpunkt hatte ich keinen Hauptvertrag, sondern nur vorläufige Deckung. Ich habe danach den Hauptvertrag bekommen, aber unter den Preis um 2 Mal höher, als in Angebot angegebene Preis (2200 € gegen 954 €). Natürlich habe ich sofort eine Kündigung geschrieben und sich beim anderen Versicherer versichert. Das von mir zugefügten Schaden wurde von der vorherigen Versicherung reguliert. Und jetzt fordert die von mir eine Erstattung. Hat sie Recht dafür?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Dirksen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.11.2009 21:19:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
der jetzt von Ihnen geschilderte Sachverhalt lässt die Situation natürlich in einem völlig anderem Licht erscheinen, weil erst jetzt die wesentliche Information, dass später kein Hauptvertrag zustande kam, von Ihnen mitgeteilt wurde.
Der vorläufige Deckungsschutz wird von der Versicherung regelmäßig nur unter der Voraussetzung erteilt, dass später auch der Hauptvertrag zustande kommt. Kommt der Hauptvertrag dagegen nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer wie Sie kündigt oder widerruft, hat die Versicherung Anspruch auf einen entsprechenden Anteil des Versicherungsbeitrags für die Laufzeit des vorläufigen Deckungsschutzes. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die KfZ-Haftpflichtversicherung (AKB 2008), B.2.7. Die von Ihnen geforderte Erstattung könnte daher auch die anteilige Versicherungsprämie sein, die für den Zeitraum der vorläufigen Deckungszusage fällig wurde. Sie sollten dies in dem Schreiben, in dem die Erstattung geltend gemacht wurde, nachprüfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der vorläufige Deckungsschutz nach B.2.4 AKB 2008 i.V.m. § 9 KfzPflVV auch rückwirkend entfallen, nämlich dann, wenn die Versicherung den Versicherungsantrag unverändert angenommen hat und der Versicherungsschein vom Versicherungsnehmer nicht binnen 2 Wocheneingelöst wird In diesem Fall wäre die Versicherung wegen des kompletten Wegfalls des vorläufigen Deckungsschutzes grundsätzlich auch berechtigt, einen in dieser Zeit regulierten Schaden vom Versicherungsnehmer erstattet zu verlangen. Über die Möglichkeit des rückwirkenden Wegfalls der vorläufigen Deckungszusage hätten Sie in dem Versicherungsantrag bzw. in einem gesonderten Aufklärungsbogen schriftlich informiert werden müssen, wobei dies in den meisten Fällen von den Versicherungen auch eingehalten wird.
Sofern sich die Erhöhung des Versicherungsbeitrags allein aus einer Abänderung des Schadennfreiheitsrabatts oder der Regionalklasse gegenüber den Angaben im Antrag ergibt, wäre trotzdem noch eine unveränderte Annahme des Versicherungsantrags seitens der Versicherung denkbar. In diesem Fall wäre die Versicherung berechtigt, die entstandenen Kosten für die Schadensregulierungbie Nichtzustandekommen des Hauptvertrags erstattet zu verlangen, weil niemals ein Deckungsschutz bestanden hat. Allerdings ist es bei einer derartigen Erhöhung der Prämie auf jeden Fall sinnvoll, noch einmal den Versicherungsantrag und den übersandten Hauptvertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Evtl. ist der Antrag wegen der enormen Erhöhung erst gar nicht unverändert angenommen worden, so dass ein rückwirkender Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes schon deshalb gar nicht möglich war. Diese Frage lässt sich aber nur abschließend durch die Prüfung der Unterlagen klären, was hier natürlich nicht möglich ist und von einem Anwalt oder einer Anwältin vor Ort geklärt werden müsste. Ich bleibe daher vorsorglich nur bei der allgemeinen Angabe, dass bei einem rückwirkendem Wegfall der vorläufigen Deckung ein Erstattungsanspruch der Versicherung gegen den Versicherten grundsätzlich zulässig ist.
Schließlich könnte eine Erstattungsforderung der Versicherung grundsätzlich auch dadurch zulässig sein, dass sich die Schadensregulierung und der Abschluss des neuen Versicherungsvertrags zeitlich so überschnitten haben, dass der neue Vertrag die vorläufige Deckungszusage der alten Versicherung beendete und schon die neue Versicherung zur Schadensregulierung verpflichtet gewesen wäre. Auch dann könnte die alte Versicherung die Erstattung des regulierten Schadens verlangen, wobei Sie das wiederum bei der neuen Versicherung geltend machen könnten. Hier wären also die genauen (internen) zeitlichen Abläufe von einem Kollegen oder einer Kollegin vor Ort zu prüfen.
Wie Sie sehen, gibt es im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags mehrere Gründe dafür, dass die erste Versicherung von Ihnen eine Erstattung verlangen darf. Sie sollten also bei der Versicherung nachfragen, womit die Erstattung oder die Forderung begründet wird, wenn sich dies nicht eindeutig aus dem Schreiben ergibt. Liegt keiner der oben dargestellten Gründe vor, sollten Sie die Forderung der Versicherung noch einmal anwaltlich überprüfen lassen.
Insgesamt kann es aber durchaus richtig und zulässig sein, dass die Versicherung trotz des Scheiterns des Hauptvertrags eine Forderung gegen Sie geltend machen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
der jetzt von Ihnen geschilderte Sachverhalt lässt die Situation natürlich in einem völlig anderem Licht erscheinen, weil erst jetzt die wesentliche Information, dass später kein Hauptvertrag zustande kam, von Ihnen mitgeteilt wurde.
Der vorläufige Deckungsschutz wird von der Versicherung regelmäßig nur unter der Voraussetzung erteilt, dass später auch der Hauptvertrag zustande kommt. Kommt der Hauptvertrag dagegen nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer wie Sie kündigt oder widerruft, hat die Versicherung Anspruch auf einen entsprechenden Anteil des Versicherungsbeitrags für die Laufzeit des vorläufigen Deckungsschutzes. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die KfZ-Haftpflichtversicherung (AKB 2008), B.2.7. Die von Ihnen geforderte Erstattung könnte daher auch die anteilige Versicherungsprämie sein, die für den Zeitraum der vorläufigen Deckungszusage fällig wurde. Sie sollten dies in dem Schreiben, in dem die Erstattung geltend gemacht wurde, nachprüfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der vorläufige Deckungsschutz nach B.2.4 AKB 2008 i.V.m. § 9 KfzPflVV auch rückwirkend entfallen, nämlich dann, wenn die Versicherung den Versicherungsantrag unverändert angenommen hat und der Versicherungsschein vom Versicherungsnehmer nicht binnen 2 Wocheneingelöst wird In diesem Fall wäre die Versicherung wegen des kompletten Wegfalls des vorläufigen Deckungsschutzes grundsätzlich auch berechtigt, einen in dieser Zeit regulierten Schaden vom Versicherungsnehmer erstattet zu verlangen. Über die Möglichkeit des rückwirkenden Wegfalls der vorläufigen Deckungszusage hätten Sie in dem Versicherungsantrag bzw. in einem gesonderten Aufklärungsbogen schriftlich informiert werden müssen, wobei dies in den meisten Fällen von den Versicherungen auch eingehalten wird.
Sofern sich die Erhöhung des Versicherungsbeitrags allein aus einer Abänderung des Schadennfreiheitsrabatts oder der Regionalklasse gegenüber den Angaben im Antrag ergibt, wäre trotzdem noch eine unveränderte Annahme des Versicherungsantrags seitens der Versicherung denkbar. In diesem Fall wäre die Versicherung berechtigt, die entstandenen Kosten für die Schadensregulierungbie Nichtzustandekommen des Hauptvertrags erstattet zu verlangen, weil niemals ein Deckungsschutz bestanden hat. Allerdings ist es bei einer derartigen Erhöhung der Prämie auf jeden Fall sinnvoll, noch einmal den Versicherungsantrag und den übersandten Hauptvertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Evtl. ist der Antrag wegen der enormen Erhöhung erst gar nicht unverändert angenommen worden, so dass ein rückwirkender Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes schon deshalb gar nicht möglich war. Diese Frage lässt sich aber nur abschließend durch die Prüfung der Unterlagen klären, was hier natürlich nicht möglich ist und von einem Anwalt oder einer Anwältin vor Ort geklärt werden müsste. Ich bleibe daher vorsorglich nur bei der allgemeinen Angabe, dass bei einem rückwirkendem Wegfall der vorläufigen Deckung ein Erstattungsanspruch der Versicherung gegen den Versicherten grundsätzlich zulässig ist.
Schließlich könnte eine Erstattungsforderung der Versicherung grundsätzlich auch dadurch zulässig sein, dass sich die Schadensregulierung und der Abschluss des neuen Versicherungsvertrags zeitlich so überschnitten haben, dass der neue Vertrag die vorläufige Deckungszusage der alten Versicherung beendete und schon die neue Versicherung zur Schadensregulierung verpflichtet gewesen wäre. Auch dann könnte die alte Versicherung die Erstattung des regulierten Schadens verlangen, wobei Sie das wiederum bei der neuen Versicherung geltend machen könnten. Hier wären also die genauen (internen) zeitlichen Abläufe von einem Kollegen oder einer Kollegin vor Ort zu prüfen.
Wie Sie sehen, gibt es im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags mehrere Gründe dafür, dass die erste Versicherung von Ihnen eine Erstattung verlangen darf. Sie sollten also bei der Versicherung nachfragen, womit die Erstattung oder die Forderung begründet wird, wenn sich dies nicht eindeutig aus dem Schreiben ergibt. Liegt keiner der oben dargestellten Gründe vor, sollten Sie die Forderung der Versicherung noch einmal anwaltlich überprüfen lassen.
Insgesamt kann es aber durchaus richtig und zulässig sein, dass die Versicherung trotz des Scheiterns des Hauptvertrags eine Forderung gegen Sie geltend machen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
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