Frage geschrieben am 06.02.2010 19:17:15Betreff: Autoverkaufsvertrag über E-mail
Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 432
ich habe heute eine Kleinanzeige online gestellt um ein altes Auto zu verkaufen. Kurz darauf, hat sich ein Käufer gemeldet und es wurde über die Internetsite über die ich die Anzeige geschaltet hatte per E-Mail ein Kaufvertrag übermittelt, diese ist jedoch ohne jegliche Unterschrift. Laut einem Zusatz soll dieser verbindlich sein. Der Käufer war aber noch nicht hier um Papiere zu unterschreiben. Er hat jedoch per Online Banking den Kaufpreis bereits überwiesen, aber eine Gutschrift kann aus Zeitgründen noch nicht erfolgt sein. Kurz später hat sich eine weiterer Anrufer gemeldet, der mehr für das Auto anbietet. Meine Frage ist, ob der Vertrag der nur per E-Mail erfolgte gültig ist, oder ob wir noch ohne Angaben von Gründen zurücktreten können und das Geld nach Gutschrift dem ersten Käufer zurück überweisen können? Sind wir schon an die Zusage gebunden oder nicht? Wie geschrieben, eine Unterschrift wurde noch nicht geleistet
Danke!
Antwort geschrieben am 06.02.2010 20:51:17
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Rechtsanwalt Andreas Scholz
Luisenstraße 4, 78464 Konstanz, Tel: 07531 8020647, Fax: 075318020645
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 127
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ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes FZG bedarf nicht der Schriftform. Ausreichend für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist, dass Willenerklärungen ausgetauscht werden, aus denen sich ergibt, dass der eine Vertragspartner ein Verkaufsangebot abgibt und dieses Angebot vom anderen Vertragspartner angenommen wird.
Willenserklärungen können mündlich, schriftlich auf Papier oder elektronischem Wege abgegeben werden. Von daher kann ein Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug auch bindend über Willenserklärungen via Email abgeschlossen werden oder aber auch telefonisch.
Wenn ich Sie richtig verstanden haben, hat der Käufer zunächst bei Ihnen angerufen, wobei während des Anrufes Sie dem Interessenten zugesagt haben, dass Sie diesem das FZG verkaufen werden. Wenn dies so war, so ist tatsächlich ein Kaufvertrag zustandegekommen, den Sie zu erfüllen haben.
Freilich hätte der Käufer im Streitfalle zu beweisen, dass ein mündlicher Kaufvertragsschluss stattgefunden habe. Wenn der Käufer nun das Gespräch nicht aufgezeichnet hat oder Zeugen beim Telefongespräch anwesend waren, hätte er in der Tat ein Beweisproblem. In Ihrem Falle hat der Käufer das Geld aber an Ihr Konto bereits angewiesen. Dies würde er durch eine Überweisungsbestätigung vor Gericht auch belegen können. Wenn Ihre Kontodaten nicht aus der Verkaufsanzeige ersichtlich waren, so spricht freilich viel dafür, dass ihm diese während eine Gespräches mit Ihnen genannt worden sind, so dass allein der Umstand, dass der Käufer Kenntnis Ihrer Kontodaten hatte im Falle eines Rechtsstreits ein starkes Indiz dafür wäre, dass tatsächlich ein mündlicher Vertragsschluss erfolgt ist.
Gesagtes gilt auch für den Fall, dass entsprechende Willenserklärungen per email vorliegen.
Liegen in Ihrem Falle also nun entweder mündliche oder elektronische Willenserklärungen wie beschrieben vor, so ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, den Sie auch grundsätzlich zu erfüllen haben. Ob Sie hier einen zugesandten Kaufvertrag unterschrieben haben oder nicht ohne Belang. Und angesichts der Tatsache, dass der Käufer auch Kenntis von Ihren Kontodaten hat, werden Sie sich im Falle eines Rechtsstreits nur schwer auf die grundsätzlich bei Käufer liegende Beweislast für den Vertragsschluss zurückziehen können.
Erfüllen Sie den Kaufvertrag nicht, so können Sie gerichtlich entweder auf Erfüllung oder aber auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Andreas Scholz
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