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Frage geschrieben am 22.12.2011 00:08:02

Autoverkauf von privat an privat

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 749
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 81 weitere Antworten zum Thema Privat.
Hallo,

folgender Fall sei anzunehmen:

Person A verkauft ein 21 Jahre altes Fahrzeug (Cabriolet) als Bastlerfahrzeug bzw. Teilespender (wird auch so im standardisierten Kaufvertrag deklariert).
Person B kauft das Fahrzeug auch mit diesem Wissen. Kommt jedoch nicht persönlich zur Abholung, sondern schickt zwei Abholer (Personen XY), die zudem noch laut eigener Aussage beide KFZ-Meistermechaniker sind. Personen XY gehen einmal um den Wagen herum, bauen einen selbstmitgebrachten Fahrersitz ein, setzen eine Batterie ein und montieren rote 06er-Kennzeichen zur Überführung. Sie begutachten den Wagen dementsprechend nicht näher. Unterschreiben danach den Vertrag (Vertrag wurde also mit Person X, nicht mit Person B geschlossen).
Wie gesagt, wurde in dem Vertrag festgehalten, dass es sich um ein Bastlerfahrzeug bzw. Teilespender handelt und der Wagen wie gesehen gekauft wird. Keinerlei weiteren Eigenschaften wurden vertraglich zugesichert. Die Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen durch den Standardtext des vorgedruckten Kaufvertrages. Personen XY fahren mit dem Fahrzeug vom "Hof".
Nach ca. 3 Wochen meldet sich Person B (Auftraggeber von Personen XY) bei Person A und bemängelt, dass es sich bei dem Hinterachsdifferential, nach von Person B durchgeführtem Ausbau, nicht um ein lamellengesperrtes Differential handelt und es zudem defekt wäre (Metallspähne im Öl)[Mangel 1], weiterhin wäre das Verdeckgestänge an einer Stelle gebrochen [Mangel 2] und somit unbrauchbar und die rechte Rückleuchte sei gebrochen [Mangel 3].
Person B verlangt jetzt ein finanzielles Entgegenkommen von Person A oder Person B wird rechtliche Schritte einleiten.

Inwieweit ist hier Person A durch Entschädigungsansprüche von Person B geschützt, angenommen sei auch der Fall, dass der rechtliche Vertragspartner Person X, die rechtlichen Schritte einleitet?
Mangel 1: Sperrdifferential wurde von Person A aufgrund der Austattungsabfrage ab Werk bei dem PKW-Hersteller vorausgesetzt und dies wurde dem Käufer auch so gesagt, jedoch nicht vertraglich zugesichert. Mängel 2 und 3 hat Person A zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht feststellen können und hat diese Mängel auch nicht wissentlich verschwiegen. Zudem hätten Mängel 2 und 3 den Personen XY doch bei der Besichtigung/Abholung des Fahrzeugs auffallen müssen?
Wie stehen die rechtlichen Erfolgschancen für Person B im Fall eines Verfahrens? Und liegt die Beweislast in diesem Fall beim Käufer oder Verkäufer? Schließlich wurden vermeintliche Mängel erst 3 Wochen nach Verkaufsabschluss angezeigt. Wie kann der Verkäufer sicher sein, dass hier nicht "getrickst" wird und die Angaben des Käufers nur fingiert oder gar selbst herbeigeführt wurden? In 3 Wochen kann schließlich viel mit dem Fahrzeug geschehen sein...


Antwort geschrieben am 22.12.2011 00:49:41
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Bezeichnung eines gebrauchten Autos als „Bastlerfahrzeug" lässt darauf schließen,
dass die an ihm vorhandenen Mängel erheblich sind.

Wenn Sie also einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, so können Sie nur für die Mängel noch in Anspruch genommen werden, die Sie entweder vertraglich zugesichert oder aber arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).

Gerade auch wenn nunmehr zwei Sachverständige das Auto begutachten konnten, dessen Kenntnisse sich Person B auch zurechnen lassen muss, und keine weiteren Eigenschaften zugesichert worden sind, trifft Sie keine Minderungspflicht.

Auch hinsichtlich des Sperrdifferentials hätte vorher eine Untersuchung erfolgen müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einem solchen Fahrzeug noch alles wie "vom Werk" ausgestattet ist, solange Person B dies Person A nicht zusicherte.

Die Beweislast liegt hierbei im Übrigen beim Käufer, der der Person A entweder Arglist oder die Zusicherung nachzuweisen hat, auch hinsichtlich der angeblich fehlenden Teile.

Dass es erst drei Wochen nach dem Kauf die Reklamation erfolgte tut sein Übriges bei der Glaubwürdigkeit der Aussagen vor einem möglichen Gericht.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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