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Ich habe einen Kleinwagen (den ich gebraucht gekauft habe, es sind insgesamt mir 3 Halter eingetragen) über eine bekannte Internetplattform zum Verkauf angeboten. Es meldete sich auch bald ein Interessent, der mehrfach betonte, er suche ein Auto für seine Tochter. Ich vereinbarte einen Termin mit dem Interessenten. An diesem Termin besah der Käufer das Auto gründlich, machte eine Probefahrt und stellte eine Nachlackierung fest, die mir nicht aufgefallen war, also von einem vorherigen Halter stammen muss, sowie einige Lackkratzer. Die Nachfragen des Interessenten, ob das Auto ein Unfallwagen sei, verneinte ich wahrheitsgemäß mit dem Hinweis, dass ich dies nur für die Zeit ausschliessen kann, in der ich Halter des Autos war.
Nach einigem hin und her einigten wir uns schliesslich auf einen Kaufpreis.
Wir füllten den bei der Internet-Plattform erhältlichen Muster-Kaufvertrag aus (dieser kann hier eingesehen werden: http://cms.mobile.de/content-GERMANY/_pdf/Muster-Kaufvertrag.pdf)
Dort ist ein Passus vorgesehen wie folgt: "Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden". Dieser wurde angekreuzt und vom Käufer durch Unterschrift bestätigt. Die Nachlackierung wurde ebenfalls vermerkt, sonst wurden keine Nebenabreden getroffen.
Außerdem wurde der Absatz darunter bzgl. Ausschluss der Gewährleistung *nicht* gestrichen, d.h. er ist gültig.
Während des Ausfüllens bat ich den Käufer ausserdem, mir seinen Personalausweis vorzulegen, um seine pers. Daten wie vorgesehen in den Vertrag einzutragen. Dieses lehnte der Käufer ab, mit dem Hinweis, er habe seinen Personalausweis nicht dabei, aber es würde genügen, wenn er mir den Führerschein vorlege (Deutscher Führerschein). Ich habe dann seinen Namen anhand des Führerscheins verifiziert und die Führerscheinnr. im Vertrag vermerkt.
Wir verblieben so, dass der Käufer 200 EUR (ca. 4% des Kaufpreises) Anzahlung leistet, ich das Auto abmelde, und der Käufer es am Do. mit eigenen Nummernschildern gegen Leistung des Restbetrages abholen wird.
Nach dem Verabschieden wollte ich die hinterlassene Adresse des Käufers verifizieren. Mittels Google Maps und Street View konnte ich schnell herausfinden, dass an der angegebenen Adresse kein Wohnhaus zu finden ist, sondern eine Automobilhandels-GmbH. Der Käufer hat sich zu keinem Zeitpunkt als gewerblicher Käufer vorgestellt, sondern sich mit dem Hinweis, er suche ein Auto für seine Tochter.
Nun meine eigentliche Fragen:
- Kann mir im Falle eines späteren Rechtsstreites, z.B. wegen einer unrechtmäßigen Forderung des Käufers, ein Nachteil entstehen, wenn ich seine Daten nicht durch den Personalausweis verifiziere? Sollte ich dann auf die Vorlage des Personalausweises bei Abholung des Autos bestehen? Falls der Käufer es dann ablehnt, mir den Personalausweis vorzulegen, habe ich dann die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten (bei Rückzahlung der Anzahlung und schriftl. Stornierung des Kaufvertrages)? Der Käufer hat die Adresse des Autohauses als seine Adresse angegeben (ohne jeglichen Hinweis darauf, dass es ein Autohaus ist). Hat er damit schon eine Vertragsverletzung begangen, die mir den Rücktritt ermöglicht?
Das Auto ist wie gesagt noch nicht übergeben worden, es ist ist lediglich die Anzahlung geflossen.
- Falls ich aus diesem Kaufvertrag nicht mehr herauskommen sollte, welche Vorsichtsmaßnahmen kann ich noch treffen, um mich gegen unrechtmäßige Forderungen zu schützen. Vorstellbar ist, dass der Käufer plötzlich behauptet einen Unfallschaden am Auto entdeckt zu haben (da es sich wohl beim Käufer um ein Autohaus handelt, ist dies für ihn leicht zu behaupten) und Schadenersatz fordert. Ist der o.g. Passus ausreichend, um mich davor zu schützen, da ich wie gesagt einen Unfall für die Zeit, in der ich Halter war, ausschliessen kann?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort geschrieben am 21.12.2010 12:42:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Da es vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, dass der Käufer sich durch Vorlage des Personalausweises legitimieren soll, können Sie diese auch nicht verlangen. Sollte der Käufer sich also nach wie vor weigern, den Ausweis vorzulegen, sind Sie deshalb nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, da es sich hier nicht um eine Vertragsverletzung des Käufers handelt. Auch dass er Ihnen nicht mitgeteilt hat, dass es sich bei der Adress um die eines Autohauses ändert daran nichts. Denn grundsätzlich ist ein Käufer nicht verpflichtet, anzugeben, ob er die Kaufsache privat (also z.B. für seine Tochter) oder gewerblich zu Weiterverkauf nutzen will. Solange er Ihnen den richtigen Namen und die richtige Anschrift angegeben hat, ist es auch nicht ersichtlich, wie Ihnen hierdurch Rechtsnachteile entstehen sollten. Denn selbstverständlich steht es ja auch jedem privaten Käufer frei, einen gekauften Gebrauchtwagen auf eventuelle Vorschäden untersuchen zu lassen.
Wenn Sie zwar auch kein Rücktrittsrecht haben, kommt aber eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung in Betracht, um sich vom Vertrag zu lösen. Sie müssten dann allerdings beweisen können, dass erstens der Käufer Sie vorsätzlich über seine gewerbliche Tätigkeit getäuscht hat (dies könnte schwierig werden, falls das Auto tatsächlich privat genutzt werden soll) und zweitens, dass Sie diesen Vertrag niemals geschlossen hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass er ein Autohaus betreibt. Dieser Beweis ist nur schwer zu erbringen und wird im Zweifel nicht gelingen. Diese Anfechtungsmöglichkeit verfristet jedoch erst nach Ablauf eines Jahres, so dass Sie die Entscheidung, den Vertrag anzufechten noch nicht jetzt treffen müssen, sondern dies noch tun können, wenn es tatsächlich Probleme geben sollte.
Der im Vertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss "wie besichtigt" erfasst nur solche Mängel, die der Käufer bei der Besichtigung des KFZ auch hätte feststellen können. Wegen versteckter Mängel, die erst später zu Tage treten, stehen ihm nach wie vor Gewährleistungsansprüche zu. Allerdings obliegt dem Käufer dann die Beweislast, dass der jeweilige Mangel auch bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Weitere Möglichkeiten, sich vor einer Inanspruchnahme zu schützen, existieren jetzt nicht mehr, da der Vertrag bindend zustande gekommen ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.12.2010 13:02:27
Vielen Dank für Ihre klare Antwort. Ich möchte dennoch an zwei Stellen nachfragen:
1. Sie sind nicht auf den zitierten Passus eingegangen, zu dem ich gefragt hatte, ob er mich vor einem Unfallschaden, der einem vorherigen Halter des Fahrzeugs evtl. passiert ist, der mir aber nicht bekannt ist, schützt. Könnten Sie sich hierzu noch äußern, da dies sehr wichtig ist - ich kann schliesslich nicht für vorherige Halter in Haftung treten und habe gehofft, dies wirksam ausgeschlossen zu haben.
2. Der Käufer hat zwar einen richtigen Namen eingetragen, allerdings ist die eingetragene Adresse mit großer Sicherheit nicht die gemeldete Adresse. Weitere Recherchen haben ergeben, dass im Telefonbuch zweifelsfrei an einer anderen Adresse wohnhaft ist. Das legt die Vermutung nahe, dass er durch Eintrag der Geschäftsadresse im Auftrag der Automobilhandels-GmbH handelt. Ist dann nicht die Verbindung seines Namens mit einer Adresse, an der er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemeldet ist (es handelt sich zweifelsfrei um ein Autohaus, kein Wohnhaus), sowie das gleichzeitige Auftreten als privater Käufer nicht eine vorsätzliche Täuschung, zumindest was seine Meldeadresse angeht?
Vielen Dank für Ihre klare Antwort. Ich möchte dennoch an zwei Stellen nachfragen:
1. Sie sind nicht auf den zitierten Passus eingegangen, zu dem ich gefragt hatte, ob er mich vor einem Unfallschaden, der einem vorherigen Halter des Fahrzeugs evtl. passiert ist, der mir aber nicht bekannt ist, schützt. Könnten Sie sich hierzu noch äußern, da dies sehr wichtig ist - ich kann schliesslich nicht für vorherige Halter in Haftung treten und habe gehofft, dies wirksam ausgeschlossen zu haben.
2. Der Käufer hat zwar einen richtigen Namen eingetragen, allerdings ist die eingetragene Adresse mit großer Sicherheit nicht die gemeldete Adresse. Weitere Recherchen haben ergeben, dass im Telefonbuch zweifelsfrei an einer anderen Adresse wohnhaft ist. Das legt die Vermutung nahe, dass er durch Eintrag der Geschäftsadresse im Auftrag der Automobilhandels-GmbH handelt. Ist dann nicht die Verbindung seines Namens mit einer Adresse, an der er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemeldet ist (es handelt sich zweifelsfrei um ein Autohaus, kein Wohnhaus), sowie das gleichzeitige Auftreten als privater Käufer nicht eine vorsätzliche Täuschung, zumindest was seine Meldeadresse angeht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.12.2010 13:08:48
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Durch den zitierten Passus haben Sie zugesichert, dass während der Zeit, zu der Sie Halter waren, kein Unfall eingetreten ist. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass die Gewährleistung für Vorschäden ausgeschlossen wurde. Das ist eben durch den vertraglichen Ausschluss nur für offenkundige Mängel geschehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn sich ein versteckter Vorschaden zeigt. Schadensersatzansprüche sind allerdings verschuldensabhängig, so dass Sie einen Entlastungsbeweis führen können, der darin besteht, dass Sie keine Kenntnis von diesen Schäden haben konnten. Dem Käufer bleibt dann aber noch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, da die Minderung kein Verschulden des Verkäufers voraussetzt.
2.) Der Käufer ist nicht verpflichtet, seine Wohnadresse anzugeben. Sollte er Inhaber des Autohauses sein, genügt die Geschäftsadresse, da ihm Schriftstücke dann auch dort zugestellt werden können, so dass diese Täuschung unbeachtlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Durch den zitierten Passus haben Sie zugesichert, dass während der Zeit, zu der Sie Halter waren, kein Unfall eingetreten ist. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass die Gewährleistung für Vorschäden ausgeschlossen wurde. Das ist eben durch den vertraglichen Ausschluss nur für offenkundige Mängel geschehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn sich ein versteckter Vorschaden zeigt. Schadensersatzansprüche sind allerdings verschuldensabhängig, so dass Sie einen Entlastungsbeweis führen können, der darin besteht, dass Sie keine Kenntnis von diesen Schäden haben konnten. Dem Käufer bleibt dann aber noch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, da die Minderung kein Verschulden des Verkäufers voraussetzt.
2.) Der Käufer ist nicht verpflichtet, seine Wohnadresse anzugeben. Sollte er Inhaber des Autohauses sein, genügt die Geschäftsadresse, da ihm Schriftstücke dann auch dort zugestellt werden können, so dass diese Täuschung unbeachtlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
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