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Guten Tag,
ich habe mein Auto zum Verkauf im Internet angeboten. Dort haben sich dann auch einige Leute direkt gemeldet.
Da ich das Auto schnell verkaufen wollte, habe ich einen Händler gesucht, der es direkt mitnimmt. Dies geschah auch gestern. Ein Interessent hatte ich aber per Mail gestern noch geschrieben, dass das Auto noch da ist und er es sich dann anschauen kann. Nun droht der Interessent, dass ich ja ihm zugesichert hätte, er könnte das Auto haben mit Schadensersatz, weil er das Auto nur für viel mehr Geld jetzt kaufen könnte. Ich konnte dem Interessenten erst heute morgen bescheid geben, dass das Auto verkauft wurde.
Kann er Schadensersatzansprüche gegen mich geltend machen, obwohl ihm kein Schaden entstanden ist, außer dass er nun ein Auto kaufen muss, welches teurer ist?
Antwort geschrieben am 18.03.2011 13:02:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
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nach Ihrer Schilderung ist kein Kaufvertrag mit dem Interessenten zustande gekommen.
Es ging Ihnen bei der Email offensichtlich nicht um eine rechtverbindliche Zusage oder Reservierung, etc., sondern nur darum, dass der Interessent das Auto anschauen konnte.
(Etwas anderes würde gelten, wenn Sie das Auto gleichzeitig im Rahmen einer Ebayauktion angeboten haben.)
Mangels Kaufvertrag kann auch kein Schadensersatzanspruch bestehen, weil sich der Interessent ein anderes Auto kaufen muss.
Selbstverständlich darf man mit verschienenden Interessenten gleichzeitig verhandeln und an den Erstbesten verkaufen. Nur eine verbindliche Zusage, Reservierung etc. muss eingehalten werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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