Frage geschrieben am 07.03.2010 13:24:33
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Autoverkauf
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 986Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
habe ein riesengroßes Problem.
Anfang Februar habe ich ein Auto gekauft, was laut Verkäuferin voll fahrbereit ist. Ich war dann bei der Werkstatt und der Mechaniker meinte, dass folgendes repariert werden müsste :
Bremsen
Ölwanne
Zahnriemen
Wasserrohr
Stoßdämpfer vorne
Stabilisator hinten + Federn
(Laut Verkäuferin würde, dass nicht stimmen, da ein Freund Mechaniker ist und vorher nach geschaut hat.)
Er meinte, ich solle das Auto fahren, solange er Tüv hat.
Da ich das nicht wollte, habe ich das Auto wieder verkauft.
Jetzt kommt mein Problem.
Ich habe es bei eBay verkauft, da ich es auch bei eBay gekauft habe.
Ich habe die Mängel angegeben, die mir bekannt waren, was mir von der Werkstatt gesagt worden ist.
Dass das angeblich nicht alles war, konnte ich ja nicht ahnen. Habe den Mechaniker geglaubt.
Ich habe dann einen Käufer gefunden, der mit den Mängel 310 Euro bezahlt hat. Angeschaut hat er es sich nicht. Am Donnerstag war er dann da und hat das Auto abgeholt. So ganz zufrieden war er nicht, er hat zwar versucht, es zu verbergen, aber man hat es gemerkt. Da er mir am Telefon freundlich erschien, habe ich das Auto angemeldet verkaufe. (Mein zweiter grosser Fehler, wie sich jetzt rausgestellt hat.) Habe einen Kaufvertrag, indem steht, dass er den Wagen unverzüglich abmeldet.
Am Freitag bekam ich dann vom Käufer eine Nachricht. und zwar folgende :
"habe es nur bis auf die Autobahn geschafft ,
Tja leider ist dort der Motor Kapput gegangen und ich musste den ADAC anrufen. die haben auf mein erstaunen fest gestellt das die Zylinderkopfdichtung schon länger kapput wahr ...hmmm ... der Motor wahr schon von den Wasser angeschlagen ,das heißt man hätte garnicht mit den wagen fahren dürfen (nicht fahrtauglich) .Ein Freund den ich in Frankfurt habe, hat den Wagen bei sich
auf sein grundstück ,da konnte ich in nur hin bringen mit den ADAC.Er wird den Punto abmelden ,
es wehre schön wenn wir noch mal in Korntag kommen würden , mein Freund ist der Meinung das der wagen eigentlich
garnicht 310 Euro währt ist .... ich würde wie gesagt noch mal mit dir reden wollen."
Der angebliche Freund, ist ein Herr, der zufällig ihn gesehen hatte und das Auto steht nicht in Frankfurt sondern in Karben.
Der Herr sollte mit mir einen Termin ausmachen, dass ich die Papiere zum abmelden abholen soll, damit er das Auto abmelden kann. Dann rief der Käufer wieder an und meinte, ne er holt das Auto selbst ab.
Auf meine Nachfrage, wann er denn das Auto nun abholen will, kam folgende Nachricht:
"ja ich komme am Freitag oder samstag 14:00 nach Offenbach und werde den wagen abholen und nach einen Freund der ein Autohaus hat über einen gutachter Schecken lassen .ich hatte nicht so einen schönen Tage gehabt war noch mal 9 std unter weg bis ich erst zu hause wahr und den ganzen Stress ,der Wagen wahr nicht wie du geschrieben hast .(ist nicht Fahrbereit)und nicht so wie du geschrieben hast Fahrbereit.die Sache ist ja du hast mir den Wagen Verkauft und nicht die Vorbesitzeren.
Ob er noch 5-6 Tage angemeldet ist , denke ich mal nicht das es so schlimm ist gegen über meine Unkosten die ich habe Fahrtkosten DB jetzt noch das Abholung der Gutachter usw.gegen über deine Unkosten die 5-7Tage....und ich denke mal nicht das du den wagen so wie es sich anhört wieder zurück nimmst.bin ab Montag 7:00 bis 22:00 erreichbar auf mein Handy."
Jetzt habe ich mit dem Herr, der alle Papiere und die Kennzeichen hat, telefoniert. Ich wollte das Auto jetzt abmelden, nur er will mit die Unterlagen nicht geben, da das Auto ja den Käufer gehört und er mir die Unterlagen nicht geben kann.
Möchte jetzt von einem Profi hören wie die Rechtslage ist.
Kann noch irgendetwas auf mich zukommen?
Kann er mich anzeigen?
Was kann alles passieren?
Was kann ich tun?
Vielen Dank im Vorraus.
Antwort geschrieben am 07.03.2010 14:11:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, so kann der Käufer entsprechend § 437 BGB grundsätzlich
Nacherfüllung, d.h. Beseitigung des Mangels, verlangen
vom Kaufvertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern
Schadensersatz verlangen.
Voraussetzung für alle Mängelansprüche ist somit, dass dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit gegeben wird, nachzubessern, d.h. den Mangel zu beseitigen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche beim Kauf unter Privatleuten vertraglich umfassend ausgeschlossen werden können. Auf diesen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer entsprechend § 444 BGB jedoch hinsichtlich solcher Mängel nicht berufen, die er arglistig verschwiegen hat. Auch wenn für eine bestimmte Beschaffenheit eine Garantie übernommen wurde, ist im Falle des Nichtvorliegens der Beschaffenheit der Haftungsausschluss unwirksam.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass zunächst einmal der abgeschlossenen Kaufvertrag dahingehend überprüft werden müsste, ob ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Ist dies der Fall, wäre ferner zu prüfen, ob das Fahrzeug als „fahrbereit" verkauft wurde und ob das Fahrzeug aufgrund der defekten Zylinderkopfdichtung tatsächlich verkehrsunsicher ist.
So bedeutet die Erklärung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit" nach der einschlägigen Rechtssprechung. dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, auf Grund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste. Wird ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt (BGHZ 122, 256, 261).
Haben Sie also das Fahrzeug tatsächlich als „fahrbereit" verkauft und liegt ein Defekt vor, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, würde ein vereinbarter Haftungsausschluss höchstwahrscheinlich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht halten.
Wurde dagegen kein Haftungsausschluss vereinbart, sind Sie in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.
Dementsprechend kann ich Ihnen an dieser Stelle nur empfehlen, sich entweder mit Ihrem Käufer auf einen Preisnachlass zu einigen oder das Fahrzeug zurück zu nehmen und Ihre eigenen Ansprüche gegen Ihre Verkäuferin geltend zu machen.
Vor einer Strafanzeige müssen Sie sich sicherlich nicht fürchten, da Sie letztendlich ja keine falschen Angaben gemacht haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223
info@anwalt-vogt.de
www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2010 14:26:21
Hallo,
danke dür die schnelle Antwort.
In dem abgeschlossen Kaufvertrag steht, keine Garantie.
Wie kann ich meine eigenen Ansprüche gegen Ihre Verkäuferin geltend machen?
Ich habe nämlich keinen Kaufvertrag.
mit freundlichen Grüßen
Hallo,
danke dür die schnelle Antwort.
In dem abgeschlossen Kaufvertrag steht, keine Garantie.
Wie kann ich meine eigenen Ansprüche gegen Ihre Verkäuferin geltend machen?
Ich habe nämlich keinen Kaufvertrag.
mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2010 14:33:58
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag mit der Verkäuferin haben, sind die Angaben der eBay Artikelbeschreibung Vertragsgegenstand geworden.
Wenn dort "fahrbereit" stand, gilt natürlich das Gleiche was nunmehr zwischen Ihnen und Ihrem Käufer gilt: Käme das Fahrzeug mit den Mängeln nicht durch den TÜV, so ist es nicht "fahrbereit".
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag mit der Verkäuferin haben, sind die Angaben der eBay Artikelbeschreibung Vertragsgegenstand geworden.
Wenn dort "fahrbereit" stand, gilt natürlich das Gleiche was nunmehr zwischen Ihnen und Ihrem Käufer gilt: Käme das Fahrzeug mit den Mängeln nicht durch den TÜV, so ist es nicht "fahrbereit".
Mit freundlichen Grüßen
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