Frage geschrieben am 08.02.2010 18:16:01

Betreff: Autoverkauf


Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 342
Ich habe letzte Woche Mittwoch ein Fahrzeug BMW 525 d Kombi mit 190.000 km Bj. 2006 privat verkauft.

Der Käufer hatte einen Vordruckvertrag mit folgenden Bemerkungen
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Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er als Firma Wiederverkäufer oder Händler tätig ist.
Der PKW wird gewerblich genutzt, weiterverkauft oder exportiert.
Der PKW wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen, wie besichtigt u. Probegefahren gekauft.
Der PKW wurde nicht auf Mängel untersucht und diese wurde dem Käufer mitgeteilt.
Der Käufer ist mit dem Zusatnd des PKW einverstanden und hat aus freien Stücken gekauft.
Das sich hieraus ergebende Restrisiko wird vom Käufer ausdrücklich selbst übernommen.
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Der Käufer ist von meinem Wohnort aus ca. 170 km mit dem Fahrzeug nach Hause gefahren.

Am Samstag hat er mich angerufen und gesagt, dass das Automatikgetriebe knallen würde.
Heute rief er mich an und sagte, dass das Getriebe kaputt ist, das würde er machen lassen und
er will von mir 2.100 Euro dafür haben.

Ich habe den Wagen 3 Jahre gefahren und hiervon nichts bemerkt. Ein andere Käufer ist den Wagen probegefahren und hat hiervon auch nichts gemerkt.

Ich habe den Wagen kurz vorher von einer Firma gekauft. inkl. Mehrwertsteuer. Ist eine Haftungsanspruch an diese Firma möglich oder muss ich die 2.100 Euro zahlen?


Antwort geschrieben am 08.02.2010 18:46:34
Rechtsanwalt Guido Matthes
Heinkelstr. 12, 42285 Wuppertal, Tel: 0202 80081, Fax: 0202 80033
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Einen Mangel des Fahrzeuges unterstellt, kann der Käufer nicht sofort Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Gem. § 439 BGB hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung und kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Schadensersatz in Form der Reparaturkosten kann er erst unter den weiteren Voraussetzungen des § 440 BGB fordern. Sofern der Mangel ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen repariert wird, kann der Käufer keine Zahlung von Ihnen verlangen.

Sofern der kurz vorher von Ihnen getätigte Kauf nicht als Umgehungsgeschäft iSd. § 475 I 2 BGB zu werten ist und Sie als Verbraucher gehandelt haben, können Sie sich zudem auf den im Vertrag vereinbarten Ausschluss der Mängelansprüche berufen. Der Käufer müsste Ihnen insoweit das arglistige Verschweigen eines Mangels oder eine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Sache nachweisen (§ 444 BGB), was nach Ihrer obigen Schilderung nicht möglich sein dürfte.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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