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Frage geschrieben am 20.01.2010 01:55:06

Autoverkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1016
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
habe mir ein auto von einer privatperson gekauft, leider haben wir aber keinen Kaufvertrag dazu abgeschlossen. somit habe ich auch keine daten (Name/Anschrift) mehr von meinem Vorbesitzer. Jetzt habe ich das auto weitervekauft. mit dieser privatperson habe ich einen Kaufvertrag (privat zu privat) abgeschlossen
Nach einer weile meldet sich der käufer bei mir und erzählt mir das seine werkstatt festgestellt hat das das auto einen höheren km-stand aufweist als er auf dem tacho und somit auch im vertrag steht. Dies würde seine werkstatt auch vor gericht beweisen können. Nun will der käufer mich anzeigen. Kann er mich wegen des falschen km-standes belangen und wenn ja mit welcher strafe müsste ich rechnen? In dem Kaufvertrag den ich mit Ihm abgeschlossen habe steht nämlich "abgelesener Kilometerstand laut tacho" und das der Verkäufer jegliche Gewährleistung zurücktritt. Somit sichere ich Ihm ja nicht die gesamtlaufleistung des autos zu. Leider kann ich meine unschuld nicht beweisen da ich ja keinen Kaufvertrag mit meinem vorbesitzer habe.

MfG Hank


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.01.2010 02:58:09
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Es kommt entscheidend darauf an, was genau im Vertrag geschrieben steht. Da der Vertrag ausdrücklich den abgelesenen Tachostand beschreibt und nicht die tatsächliche Laufleistung, haben Sie grundsätzlich nichts zu befürchten.

Allerdings könnte der Käufer Ihnen eine arglistige Täuschung vorwerfen. Hierzu müßte der Käufer aber beweisen, daß Ihnen die fehlerhafte Tacho-Anzeige bekannt war. Dies ist regelmäßig sehr schwierig, gerade bei Verkäufen von gebrauchten Autos.

Sie haben daher keine Strafe zu befürchten.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2010 04:32:19

Vielen Dank für Ihre Antwort

Nur noch mal eine kleine Frage.
Kann man über die Zulassungsstelle, Kfz-Versicherung oder etwas anderes meinen Vorbesitzer irgendwie ausfindig machen?

MfG Hank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2010 20:44:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfte das unmöglich sein.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Autoverkauf | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-01-22
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