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Frage geschrieben am 12.04.2011 17:15:22

Autoverkauf über eBay

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1139
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Autoverkauf.
Ich habe über eBay mein gebrauchtes Auto verkauft. Kurz nach Ende der Auktion schickt der Käufer eine Nachricht, dass er "offiziell vom Kauf zurücktritt", da er auf das falsche Auto geboten haette. Er haette so viele Fenster offen gehabt und so die Auktion verwechselt.
Ich hatte im Auktionstext geschrieben, dass das Fahrzueug innerhalb einer Woche abgeholt und bar bezahlt werden muss. Außerdem habe ich die Bezahlung über die eBay "Problem klären" Funktion von ihm angemahnt, auf die der Käufer nicht reagiert hat. Letztendlich habe ich das Fahrzeug erneut bei eBay eingestellt, konnte es dann aber nur für einen um 450 Euro niedrigeren Kaufpreis verkaufen.

Meine Fragen:
1. Wie stehen die Chancen, dass der ursprüngliche Käufer mit diesem Irrtum bei Gericht durchkäme? Ein Gebot muss bei eBay zweimal bestätigt werden und bei jeder Bestätigung wird der bebotene Artikel über der Gebotsabgabe dargestellt. Der Preis liegt im normalen Rahmen für ein derartiges Fahrzeug. Angeblich saß sein Sohn neben ihm und könnte den Irrtum bezeugen.
Nebenbei: In einem Telefonat (ohne Zeugen) sagte er, dass dieser viele-Fenster-Irrtum nur vorgeschoben ist und dass er eigentlich übersehen hatte, dass das Fahrzeug keine Klimaanlage hat und er es deshalb nicht haben will.

2. Wenn wir von einem Irrtum ausgehen, was wäre der Vertrauensschaden? Hätte der Käufer überhaupt nicht geboten (dh. sich nicht geirrt), wäre das Fahrzeug an den Zweitbietenen der ersten Auktion gegangen und hätte dort immer noch einen um 250 Euro höheren Preis erzielt als nun bei der zweiten Auktion. Sind diese 250 Euro ein Vertrauensschaden?

3. Hätte ich den ursprünglichen Käufer noch einmal per Einschreiben mit Fristsetzung mahnen müssen, bevor ich das Fahrzeug erneut angeboten und an jemand anderes verkauft habe? Der Käufer hat ja die Erfüllung des Kaufvertrages von vornherein ablehnt, das Fahrzeug auch nicht in der vereinbarten Frist von einer Woche abgeholt und bezahlt und auf die entsprechende Mahnung über die eBay-Plattform nicht reagiert. Ich würde jetzt eigentlich gern die 450 Euro als Schadensersatz haben. Wie stehen meine Chancen?

4. Wie hoch wäre der Streitwert? Nur die 450 Euro Differenz oder der ganze gebotene Kaufpreis?


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sollte der Käufer tatsächlich unbeabsichtigt auf eine falsche Auktion geboten haben, wäre er nach § 119 I BGB zur Vertragsanfechtung wegen Erklärungsirrtums berechtigt. Dass er versehentlich das Fehlen der Klimaanlage übersehen hat, berechtigt ihn nach § 119 II BGB zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums. Dies ändert also nichts. Das Vorliegen eines Irrtums sollten Sie in diesem Fall zugestehen, da Sie dann nach § 122 BGB Schadensersatz verlangen können. Die Alternative wäre, dass der Vertrag dann noch wirksam wäre, Sie ihn jedoch wegen der anderweitigen Veräußerung nicht mehr erfüllen könnten. Zwar wären Sie dann nach § 323 II BGB wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung des Käufers zum Rücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt, könnten dann aber keinen Schadensersatz verlangen.Der Ersatz des Vertrauensschadens bedeutet, dass Ihnen die finanzielle Einbuße zu ersetzen ist, die Ihnen durch das Vertrauen auf den wirksamen Vertrag entstanden ist. Dadurch konnten Sie nur einen um 450 € reduzierten Kaufpreis erzielen. Dieser Betrag entspricht dann auch dem Streitwert, da Sie nicht nicht den ursprünglichen Kaufpreiszahlungsanspruch in voller Höhe verlangen sondern nur die Differenz.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 09:18:38

Vielen Dank für die Antwort.
Sind tatsächlich die 450 Euro Vertrauensschaden? Wie oben geschrieben war es ja so: A bietet 7300 Euro, B 7500 Euro und erhält automatisch von eBay den Zuschlag. B widerruft wegen Irrtum. A ist nach Zuschlagserteilung an B nicht mehr an sein Angebot gebunden, so dass ich letztendlich an C für 7050 Euro verkaufe. Ich hätte jetzt erwartet, dass evtl. die 7300-7050=250 Euro Vertrauensschaden, die 450 Euro aber Erfüllungsschaden sind.
Was muss ich tun um den "Irrtums ...in diesem Fall zuzugestehen"? Ich hatte ja eigentlich durch die eBay-Mahnung implizit diesen Irrtum nicht anerkannt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 10:30:38

Sehr geehrter Fragesteller,

auf das Angebot des A kommt es nicht an, da es ja rein hypothetisch ist, dass der A den Zuschlag erhalten hätte, wenn B nicht geboten hätte. Genausogut hätte dann der C 7.500 € bieten können. Zudem hatten Sie ja nach der Anfechtung keine Möglichkeit mehr, mit A zu kontrahieren. Sie müssen gar nichts weiter tun, sondern allein den Schadensersatz verlangen, indem Sie selbst auf die Irrtumsanfechtung durch B verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
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