24.10.2011 | 10:51
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt versicherungsrechtlich eine Verletzung von Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall dar.
Als Verletzungsfolge kommt vor allem die Verwirkung des Versicherungsschutzes in Betracht. Bei Obliegenheitsverletzungen kann ganz oder teilweise „Leistungsfreiheit des Versi-cherers" eintreten. Das bedeutet, dass der Versicherer für einen bestimmten Fall dem Versi-cherungsnehmer keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat, der Versicherungsnehmer also in Bezug auf diesen Versicherungsfall keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat.
Der Geschädigte bekommt von Ihrer Versicherung natürlich seinen Schaden ersetzt, diese wird Sie aber in Regress nehmen.
Nach § 5 III KfzPflVV ist der Regress gegen Sie aber auf 5.000 EUR beschränkt.
Dieser Betrag kann sich erhöhen, wenn Ihnen noch mehrere Obliegenheitsverleztungen vorgeworfen werden können ( z.B. Alkoholfahrt, falsche Angaben nach dem
Unfall u.ä. ).
Wenn Sie sich nach dem Unfall korrekt verhalten haben, sollte Ihre zivilrechtliche Haftung sich aber auf die 5.000 EUR begrenzen.
Außerdem ist in strafrechtlicher Hinsicht mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu rechnen. Hier kann es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen und in der Regel zu einer Geldstrafe kommen. Das Strafmaß kann ohne nähere Einblicke in die Umstände des Unfalls nicht seriös beurteilt werden.
Sie sollten sich in jedem Falle anwaltlich vertreten lassen.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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