Antwort geschrieben am 30.06.2011 17:55:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Eine Hinzuziehung der Polizei ist nicht notwendig. Sie können den Schaden ohne weiteres über die Hunde Haftpflicht Ihres Bekannten, der Ihnen gegenüber als Halter des Hundes aus § 833 Abs. 1 BGB haftet, regulieren lassen. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Hundes, der einfach auf die Straße läuft und dem Schadenseintritt ist gegeben. Sie müssen lediglich gegenüber der Versicherung, falls diese irgendwelche Zweifel hat, den Eintritt des Schadens nachweisen, möglicherweise durch Ihnen zur Verfügung stehenden Zeugen. Die Hinzuziehung der Polizei wird von den Versicherungen lediglich gefordert, um Missbrauch auszuschließen, ist aber sicher nicht zwingend für eine Regulierung.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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