Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Autounfall.
Sehr geeherte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Kürzlich bin ich auf einer Autobahn unterwegs gewesen auf der sich zum Zeitpunkt des Geschens ein zäher Stau entwickelt hatte und bin aufgrund einer Spursperrung gezwungen gewesen die Spur zu wechseln. Auf der Spur, zu der ich wechseln wollte stand der Verkehr bereits. Ich habe zwischen einem LKW und dessen Vordermann eine Lücke von etwa 10 Metern ausgemacht und wollte einscheren. Da ich dies etwas schneller, aber mit angemessenem Tempo getan habe, ist der Spurwechsel quasi nur zu 3/4 vollendet gewesen - ich stand also noch etwas angewinkelt in der Spur des LKWs. Ich hatte mir diesbezüglich keine weiteren Gedanken gemacht, denn den Verkehr meiner vorigen Spur habe ich nicht behindert, da ich ja ausreichend weit auf der jetzigen Spur stand und dort weiterhin alle Fahrzeuge standen. Nach etwa einer Minute des Stehens ist mir im Rückspiegel aufgefallen, dass der LKW hinter mir langsam anfing zu rollen. Da sich vor mir allerdings nichts tat, bin ich davon ausgegangen, dass der LKW lediglich aufrücken wollte, da zwischen meinem Wagen und dem LKW noch etwa 3-4 Meter Raum waren. Doch leider ist er mir dann in Schrittgeschwindigkeit in den linken, hinteren Kotflügel "gerollt" und hat beträchtlichen Schaden verursacht. Der Fahrer des LKWs hat im Nachhinein geäußert, dass er mich nicht sehen konnte, da ihm der entsprechende Spiegel für den toten Winkel fehlen würde.
Momentan gibt es (noch) keine Streitigkeiten bzgl. der Schuldfrage, ich möchte dennnoch gern in Erfahrung bringen, wie es rechtlich für aussehen würde, falls es zu einem Rechtsstreit kommen würde, da man ja pauschal immer dem Spurwechsler die Schuld zuweisen würde, es sich hier allerdings um eine spezielle Situation handelt.
Wichtig zu erwähnen ist übrigends noch, dass ich beim Spurwechsel den Kopf des Kraftfahrers durch einen Blick des Seitenfensters sehen konnte - er müssste meinen Wagen also in ausreichendem Maße gesehen haben.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Antwort geschrieben am 08.04.2011 22:51:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
So wie Sie den Sachverhalt schildern, befanden sich zunächst alle beteiligten Fahrzeuge im Stillstand. Dann ist Ihnen der Lkw aufgefahren. Der Auffahrunfall resultierte somit nur indirekt aus Ihrem Einfahren in die Spur, vielmehr war es so, dass der Lkw- Fahrer unachtsam war und Sie schlichtweg übersehen hat, obwohl Sie sich vor ihm befanden.
Selbstverständlich kann ohne detaillierten Unfallbericht/ Unfallskizze die Schuldfrage im Rahmen dieser Plattform nur grob eingeschätzt werden. Jedoch gehe ich davon aus, dass den Lkw-Fahrer hier die Hauptschuld an der Kollision trifft, während Sie nur zu einem geringen Anteil die Schuld tragen. So denke ich, dass Ihnen zumindest die sogenannte Betriebsgefahr angerechnet werden dürfte, die Verursachungsschuld liegt jedoch bei dem Unfallgegner. Die Betriebsgefahr resultiert alleine daraus, dass Sie ein motorgetriebenes Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen und somit eine abstrakte Gefahr schaffen. Im Falle eines solchen Unfalls wird Ihnen deshalb in der Regel diese Betriebsgefahr als Schuldanteil zugerechnet. Grob geschätzt denke ich, dass hier ein Schuldverhältnis von 80:20 zu Ihren Gunsten realistisch sein dürfte, jedoch handelt es sich dabei nur um eine erste grobe Einschätzung.
Bedenken Sie, dass der Lkw- Fahrer auf Ihr Fahrzeug aufgefahren ist, als Sie sich im Stillstand befanden. Der Zusammenstoß resultierte nicht daraus, dass Sie etwa zu schnell oder rücksichtslos in die andere Spur eingefahren wären. Auch halte ich die Darstellung des Lkw-Fahrers, dass er Sie übersehen hat, für fragwürdig. Eher halte ich es für wahrscheinlich, dass der Lkw-Fahrer einfach nicht aufgepasst hat und den Lkw einfach nach vorne rollen ließ.
Ich denke, dass Sie in einer streitigen Auseinandersetzung Chancen hätten.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2011 15:23:27
So, ich habe heute mit dem Schadenbüro der Versicherung der Spedition des Lkw-Fahrers gesprochen und man sagte mir, ich könne mir einen Gutachter suchen und mein Fahrzeug unter Angabe der Schadensnummer begutachten lassen. Danach würde alles Weitere veranlasst werden. Scheint ja so, als würde die sich die Versicherung kooperativ zeigen.
Jetzt habe ich diesbezüglich eine kleine Frage: Kann ich direkt zum Gutachter gehen und dort vermerken, dass die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens übernimmt, oder sollte ich mir von der Versicherung vorab eine schriftliche Bestätigung einholen?
Vielen Dank!
So, ich habe heute mit dem Schadenbüro der Versicherung der Spedition des Lkw-Fahrers gesprochen und man sagte mir, ich könne mir einen Gutachter suchen und mein Fahrzeug unter Angabe der Schadensnummer begutachten lassen. Danach würde alles Weitere veranlasst werden. Scheint ja so, als würde die sich die Versicherung kooperativ zeigen.
Jetzt habe ich diesbezüglich eine kleine Frage: Kann ich direkt zum Gutachter gehen und dort vermerken, dass die gegnerische Versicherung die Kosten des Gutachtens übernimmt, oder sollte ich mir von der Versicherung vorab eine schriftliche Bestätigung einholen?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2011 16:32:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie sollten sich einen für das Fahrzeug geeigneten Gutachter aussuchen und dort einen Termin zur Begutachtung vereinbaren. Im Falle der Schuld des Gegners und einem nicht mehr geringen Schaden(Bagatellschadensgrenze: 700-800 Euro) ist die gegnerische Versicherung ohnehin zum Ersatz der Sachverständigenkosten verpflichtet. Weisen Sie den sachverständigen Gutachter daraufhin. Dieser wird Ihnen eine sogenannte Abtretungserklärung nebst Kostenrechnung übergeben. Beides zusammen können Sie dann mit dem Gutachten bei der Versicherung einreichen. Üblicherweise rechnet die Versicherung dann direkt mit dem Sachverständigengutachter ab.
Nochmals alles Gute für Sie!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie sollten sich einen für das Fahrzeug geeigneten Gutachter aussuchen und dort einen Termin zur Begutachtung vereinbaren. Im Falle der Schuld des Gegners und einem nicht mehr geringen Schaden(Bagatellschadensgrenze: 700-800 Euro) ist die gegnerische Versicherung ohnehin zum Ersatz der Sachverständigenkosten verpflichtet. Weisen Sie den sachverständigen Gutachter daraufhin. Dieser wird Ihnen eine sogenannte Abtretungserklärung nebst Kostenrechnung übergeben. Beides zusammen können Sie dann mit dem Gutachten bei der Versicherung einreichen. Üblicherweise rechnet die Versicherung dann direkt mit dem Sachverständigengutachter ab.
Nochmals alles Gute für Sie!
Thomas Zimmlinghaus
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