Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327602
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Autoreparatur
Frage geschrieben am 26.04.2005 18:35:00

Autoreparatur

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3380
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:
Mein PKW Seat Cordoba EZ 3/01 hatte am 1.3.2005 bei 35.000 km Motorschaden. Nach diversem Schriftwechsel erklärte sich der Hersteller bereit, in Kulanz 50 % der Kosten zu übernehmen, abzuwickeln über die Vertragswerkstatt. In dieser Werkstatt steht der defekte PKW nun seit besagtem 1.3.2005, die Reparatur kann nicht vorgenommen werden, der entsprechende Motor ist nicht lieferbar. Es handelt sich um einen "ganz normalen" VW-Motor. Einen geschätzten Zeitrahmen für die Reparatur kann man mir auch nicht nennen. Ist das mir zumutbar? Muß ich das so hinnehmen? Ich zahle mtl. Versicherung etc. ohne dass ich das Auto nutzen kann. Mir entstehen zusätzlcihe Kosten für öffentl. Verkehrmittel, ich bin berufstätig, wohne fast "auf dem Lande",
brauche nun für alle Erledigungen, Arztbesuche etc. erheblich mehr Zeit und muss zudem alle Einkäufe nach Hause schleppen.
Gibt es einen angemessen Zeitrahmen für solche Reparaturen, einen Anspruch auf einen kostenlosen Leihwagen o.ä.?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung im Voraus!
Mit freundlichem Gruss
Gabi Koch

NS: Da haben wir 5 Mill. Arbeitslose, und VW kann keinen Motor liefern - irgendwas klemmt, oder?!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.4.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.04.2005 19:20:57
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Familienrecht
Bewertungen: 141
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da in Ihrem Fall die Gewährleistungsrechte abgelaufen sind, hat sich der Händler zu einer freiwilligen Kulanz bereiterklärt.
Das hat zur Folge, dass Sie auch keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall haben.

Problematisch ist auch, dass der Motor nicht lieferbar ist. Grundsätzlich können Sie als Auftraggeber bis zur Herstellung des Werkes, in Ihrem Fall die Reparatur des Wagens, vom Vertrag zurücktreten. Der ganz erhebliche Nachteil besteht aber darin, dass der Werkunternehmer in diesem Fall die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen kann. Er darf also auch für nichterbrachte Leistung die Vergütung verlangen. Er muß sich nur auf die Vergütung, sog. ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Etwas anderes gilt, wenn im Vertrag von vornherein eine feste Leistungsfrist, mit der die Vertragserfüllung steht und fällt.
So eine Klausel in des AGBs könnte lauten: Die Reparatur ist bis...zu erbringen.

Wenn solche Fristen überschritten werden, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, mit dem Ergebnis, dass der Werklohn nicht mehr geschuldet wird und Schäden zu ersetzten sind, die durch die Fristüberschreitung entstanden sind.

Hierzu müssten Sie die AGBs des Händlers zusehen.

Mit freundlichen Grüßen


Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt





Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Glatzel direkt

Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Kaufrecht letzten Monat:

30
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327602
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

93976
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Autoreparatur