Frage geschrieben am 26.04.2005 18:35:00
Autoreparatur
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3380folgender Sachverhalt:
Mein PKW Seat Cordoba EZ 3/01 hatte am 1.3.2005 bei 35.000 km Motorschaden. Nach diversem Schriftwechsel erklärte sich der Hersteller bereit, in Kulanz 50 % der Kosten zu übernehmen, abzuwickeln über die Vertragswerkstatt. In dieser Werkstatt steht der defekte PKW nun seit besagtem 1.3.2005, die Reparatur kann nicht vorgenommen werden, der entsprechende Motor ist nicht lieferbar. Es handelt sich um einen "ganz normalen" VW-Motor. Einen geschätzten Zeitrahmen für die Reparatur kann man mir auch nicht nennen. Ist das mir zumutbar? Muß ich das so hinnehmen? Ich zahle mtl. Versicherung etc. ohne dass ich das Auto nutzen kann. Mir entstehen zusätzlcihe Kosten für öffentl. Verkehrmittel, ich bin berufstätig, wohne fast "auf dem Lande",
brauche nun für alle Erledigungen, Arztbesuche etc. erheblich mehr Zeit und muss zudem alle Einkäufe nach Hause schleppen.
Gibt es einen angemessen Zeitrahmen für solche Reparaturen, einen Anspruch auf einen kostenlosen Leihwagen o.ä.?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung im Voraus!
Mit freundlichem Gruss
Gabi Koch
NS: Da haben wir 5 Mill. Arbeitslose, und VW kann keinen Motor liefern - irgendwas klemmt, oder?!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.4.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.04.2005 19:20:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Familienrecht
Bewertungen: 141
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zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da in Ihrem Fall die Gewährleistungsrechte abgelaufen sind, hat sich der Händler zu einer freiwilligen Kulanz bereiterklärt.
Das hat zur Folge, dass Sie auch keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall haben.
Problematisch ist auch, dass der Motor nicht lieferbar ist. Grundsätzlich können Sie als Auftraggeber bis zur Herstellung des Werkes, in Ihrem Fall die Reparatur des Wagens, vom Vertrag zurücktreten. Der ganz erhebliche Nachteil besteht aber darin, dass der Werkunternehmer in diesem Fall die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen kann. Er darf also auch für nichterbrachte Leistung die Vergütung verlangen. Er muß sich nur auf die Vergütung, sog. ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Etwas anderes gilt, wenn im Vertrag von vornherein eine feste Leistungsfrist, mit der die Vertragserfüllung steht und fällt.
So eine Klausel in des AGBs könnte lauten: Die Reparatur ist bis...zu erbringen.
Wenn solche Fristen überschritten werden, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, mit dem Ergebnis, dass der Werklohn nicht mehr geschuldet wird und Schäden zu ersetzten sind, die durch die Fristüberschreitung entstanden sind.
Hierzu müssten Sie die AGBs des Händlers zusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
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