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Frage geschrieben am 10.07.2006 22:36:00

Autoreparatur

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2426
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Frühjahr diesen Jahres hatte ich mit meinem Auto auf einer Reise nach Leipzig eine Panne (Zündausfall) und habe den Wagen daraufhin in eine Werkstatt gebracht (in dem Fall: ATU, Leipzig). Die Werkstatt hat die Zündspule ausgewechselt sowie die Zündkerzen. Der Wagen lief daraufhin wieder.
Allerdings blieb das Auto zwei Wochen später wieder mit Zündausfall liegen. Diesmal wandt ich mich an meine eigentliche Werkstatt in Bernhausen und teilte dieser Werkstatt auch mit, welche Reparatur zwei Wochen zuvor von ATU bereits durchgeführt wurde. Ich gab der Werkstatt den Auftrag den Schaden zu beheben. Sie bauten neue Zündkabel ein und wechselten erneut die Zündkerzen. So bekam ich das Auto zurück. Zwei Tage später blieb ich wieder mit Zündausfall stehen. Ich rief die Werkstatt an und es wurde ein Abschleppdienst geschickt. Meine Frage, ob mir dabei Kosten entstehen, wurde mir verneint. Diesmal erklärte mir der Werkstattleiter, dass der Defekt von einem elektronischen Steuerelement herrühre und er dieses bestellen wird, wenn ich einverstanden bin. Da ich mich auf die fachliche Aussage des Werkstattleiters verlassen mußte, willigte ich ein. Nachdem die Werkstatt das entsprechende Teil eingebaut und getestet hatte, bekam ich vom Werkstattleiter den Anruf, dass die Ursache für die Zündausfälle nicht von dem elektroischen Bauteil herrühren und er es entweder trotzdem einbauen könnte oder aber an den Hersteller zurück schickt und ich dann 40% der Kosten dafür tragen müsste, da das Ersatzteil nicht mehr als Neuwertig einzustufen ist. Desweiteren war seine Aussage das er jetzt nicht mehr wüsste worin die Ursache für die Zündausfälle besteht und er vermutet, dass die von ATU eingebaute Zündspule defekt sei, die ich mir als Garantie-Fall bei ATU reparieren lassen müsste.
Dies habe ich ATU in Filderstadt vorgetragen, die daraufhin anstandslos eine neue Zündspule auf Kulanzbasis einbauten. Seitdem läuft der Wagen einwandfrei.
Meine Werkstatt in Bernhausen schickt mir jetzt jedoch eine Rechnung über Einbau: Zündkerzen, Zündkabel, Abschlepp-Leistung und 40% Kostenübernahme von dem elektronischen Bauteil, obwohl keine der Reparaturleistungen zur Behebung des Schadens beigetragen haben. Desweiteren wurde mir vorab nicht mitgeteilt, dass Abschleppdienst sowie Test des elektronischen Bauteiles für mich Kosten verursachen würden. Inwieweit muss ich diese Rechnung begleichen?

vielen Dank für Ihre Antwort

Hochachtungsvoll




Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.07.2006 02:36:56
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich gern aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Sie haben mit der Werkstatt einen Werkvertrag gem. der §§ 631 ff. BGB geschlossen. Dies bedeute, daß die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien gesetzlich geregelt sind, so auch die des Unternehmers, nämlich: Der Unternehmer schuldet Ihnen den Erfolg, also, daß Ihr Auto funktioniert.

Dies ist unabhängig von vorherigen Reparaturversuchen zu betrachten.

Sofern keine Kostenpauschale hinsichtlich der Fehlerdiagnose bzw. der Erstellung eines Kostenvoranschlages vereinbart ist, kann Ihnen die Werkstatt also nur die Kosten berechnen, die dazu geführt haben, daß Ihr Auto wieder hergestellt ist, also funktioniert.

Sie müssen also lediglich die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zahlen, sofern diese zum Erfolg geführt haben.

Beachten Sie aber bitte, daß Sie hinsichtlich des Nichtanfallens der Abschlepgebühren beweisbelastet sind.

Sofern Sie dem Einbau der Steuerelementes zugestimmt haben, ergäbe sich hier grundsätzlich ein Anspruch der Werkstatt gegen Sie. Da aber die Werkstatt eine falsche "Ursachendiagnose" aufgestellt hat, hat diese m. E. keinen Anspruch auf Zahlung. Bitte beachten Sie auch hierbei, daß Sie hinsichtlich der "Falschdiagnose" beweisbelastet sind.

Alles in allem sehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gute Möglichkeiten hinsichtlich einer Zahlungsverweigerung.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hiermit ausreichend beantwortet zu haben; benutzen Sie bitte ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


J. Dehe
Rechtsanwältin


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