22.01.2011 | 16:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Gemäß
§ 32 UrhG hat der Urheber ein Recht auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Rahmenbedingungen des Verlagsvertrag ab. Entscheidend sind z.B., ob ein Garantiehonorar vereinbart wurde, ab dem wievielten verkauften Buch gezahlt wird (oftmals wird ein nicht unbeachtlicher Prozentsatz herausgenommen (für Rezensionsexemplare etc.)), ob die Nutzungsrechte exklusiv eingeräumt werden oder der Urheber das Buch auch noch selbst vertreiben darf.
Orientieren kann man sich an den „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke", die 2005 im Beisein des Bundesministeriums der Justiz vom Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di (VS) und einer repräsentativen Anzahl deutscher Belletristikverlage gemäß
§ 36 UrhG erstellt wurden (siehe http://www.mediafon.net/empfehlungen_vertraege.php3 - hier finden Sie auch den zugehörigen Normvertrag).
Autorinnen und Autoren werden danach im Regelfall mit zehn Prozent am Nettoverkaufspreis jedes verkauften Hardcover-Exemplars beteiligt (Verlagsabgabepreis als Berechnungsgrundlage ist dagegen nachteilig, da hierbei der Buchhandelsrabatt (bis zu 50 %) abgezogen wird).
Für Taschenbücher gibt es gesonderte Regelungen, bei bis zu 20.000 verkauften Exemplaren erhalten die Autoren fünf Prozent. Bei großen Verkaufserfolgen gelten ansteigende Vergütungsstaffeln. Der Erlös buchferner Nebenrechte, insbesondere Medien -und Bühnenrechte geht zu 60 Prozent, der aus anderen Nebenrechten (z. B. Übersetzungen in andere Sprachen, Hörbuch) zur Hälfte an den Autor.
Eine niedrigere Beteiligung kann gerechtfertigt sein, wenn und soweit im Einzelfall beachtliche Gründe die Abweichung vom Richtwert gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Gründe können insbesondere sein:
1. die in
§ 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf Struktur und Größe des Verwerters,
2. die mutmaßlich geringe Verkaufserwartung,
3. das Vorliegen eines Erstlingswerkes,
4. die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung,
5. der außergewöhnliche Lektoratsaufwand,
6. die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung,
7. der niedrige Endverkaufspreis,
8. genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen.
Eine Beteiligung unter 8 Prozent kann nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen vereinbart werden, in denen besondere Umstände dies angemessen erscheinen lassen, z. B. bei besonders hohem Aufwand bei der Herstellung (was bei einem Bildband je nach Qualität des Drucks vertretbar sein kann) oder bei Werbung oder Marketing oder Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Gesamtausgaben.
Eine Beteiligung von 3 % ist daher als sehr niedrig zu betrachten (wenn Sie tatsächlich die Exklusivrechte einräumen). Auch die Senkung der Beteiligung ab der zweiten Auflage ist sehr ungewöhnlich, normalerweise wird hier der Prozentsatz aufgrund des Erfolges der Erstauflage zugunsten des Urhebers nach oben gesteigert.
Im Grundsatz herrscht aber natürlich Vertragsfreiheit, die Honorarempfehlungen haben keine bindende oder verpflichtende Wirkung, so dass je nach den Umständen des Einzelfalls (siehe oben) auch eine so niedrige Vergütung (aber auch eine deutlich höhere) gerechtfertigt sein kann. Unter normalen Bedingungen sollte die Beteiligung durch Verhandlungen mit dem Verlag aber noch deutlich nach oben korrigiert werden oder aber ein anderer Verlag zwecks Veröffentlichung gesucht werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen