364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
632 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Autorenvertrag in der Bildenden Kunst - Bra...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Autorenvertrag in der Bildenden Kunst - Bra...

Autorenvertrag in der Bildenden Kunst - Branche


| 22.01.2011 15:03 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Mir ist von einem Verlag X die Realisierung eines Buches mit 60 Zeichnungen von mir auf insgesamt 120 S. angeboten worden.
Texte und Zeichnungen sollen beide von mir erstellt werden.

1.Auflage sollen 3000 St. sein, Einzelverkaufspreis 39,90 €.
Mein Honorar soll in der 1.Auflage 3% sein, danach 1%.

Mir scheint das zu gering zu sein, kenne mich aber leider mit Autorenverträgen v.a. in der Branche der bildenden Künste überhaupt noch nicht aus, weiß also nicht, was da gang und gäbe und angebracht ist.
Natürlich möchte ich den Vertrag auch nicht ungünstiger abschließen, als dass erforderlich ist.

Kann mir da jemand Auskunft erteilen.

22.01.2011 | 16:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 32 UrhG hat der Urheber ein Recht auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Rahmenbedingungen des Verlagsvertrag ab. Entscheidend sind z.B., ob ein Garantiehonorar vereinbart wurde, ab dem wievielten verkauften Buch gezahlt wird (oftmals wird ein nicht unbeachtlicher Prozentsatz herausgenommen (für Rezensionsexemplare etc.)), ob die Nutzungsrechte exklusiv eingeräumt werden oder der Urheber das Buch auch noch selbst vertreiben darf.

Orientieren kann man sich an den „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke", die 2005 im Beisein des Bundesministeriums der Justiz vom Verband Deutscher Schriftsteller in ver.di (VS) und einer repräsentativen Anzahl deutscher Belletristikverlage gemäß § 36 UrhG erstellt wurden (siehe http://www.mediafon.net/empfehlungen_vertraege.php3 - hier finden Sie auch den zugehörigen Normvertrag).

Autorinnen und Autoren werden danach im Regelfall mit zehn Prozent am Nettoverkaufspreis jedes verkauften Hardcover-Exemplars beteiligt (Verlagsabgabepreis als Berechnungsgrundlage ist dagegen nachteilig, da hierbei der Buchhandelsrabatt (bis zu 50 %) abgezogen wird).

Für Taschenbücher gibt es gesonderte Regelungen, bei bis zu 20.000 verkauften Exemplaren erhalten die Autoren fünf Prozent. Bei großen Verkaufserfolgen gelten ansteigende Vergütungsstaffeln. Der Erlös buchferner Nebenrechte, insbesondere Medien -und Bühnenrechte geht zu 60 Prozent, der aus anderen Nebenrechten (z. B. Übersetzungen in andere Sprachen, Hörbuch) zur Hälfte an den Autor.

Eine niedrigere Beteiligung kann gerechtfertigt sein, wenn und soweit im Einzelfall beachtliche Gründe die Abweichung vom Richtwert gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Gründe können insbesondere sein:

1. die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf Struktur und Größe des Verwerters,

2. die mutmaßlich geringe Verkaufserwartung,

3. das Vorliegen eines Erstlingswerkes,

4. die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung,

5. der außergewöhnliche Lektoratsaufwand,

6. die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung,

7. der niedrige Endverkaufspreis,

8. genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen.

Eine Beteiligung unter 8 Prozent kann nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen vereinbart werden, in denen besondere Umstände dies angemessen erscheinen lassen, z. B. bei besonders hohem Aufwand bei der Herstellung (was bei einem Bildband je nach Qualität des Drucks vertretbar sein kann) oder bei Werbung oder Marketing oder Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Gesamtausgaben.

Eine Beteiligung von 3 % ist daher als sehr niedrig zu betrachten (wenn Sie tatsächlich die Exklusivrechte einräumen). Auch die Senkung der Beteiligung ab der zweiten Auflage ist sehr ungewöhnlich, normalerweise wird hier der Prozentsatz aufgrund des Erfolges der Erstauflage zugunsten des Urhebers nach oben gesteigert.
Im Grundsatz herrscht aber natürlich Vertragsfreiheit, die Honorarempfehlungen haben keine bindende oder verpflichtende Wirkung, so dass je nach den Umständen des Einzelfalls (siehe oben) auch eine so niedrige Vergütung (aber auch eine deutlich höhere) gerechtfertigt sein kann. Unter normalen Bedingungen sollte die Beteiligung durch Verhandlungen mit dem Verlag aber noch deutlich nach oben korrigiert werden oder aber ein anderer Verlag zwecks Veröffentlichung gesucht werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Bewertung des Fragestellers 2011-01-22 | 18:24


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-22
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

446 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht