Vertraglich haben wir schriftliches festgehalten:
Das Auto ist und bleibt Eigentum meiner Freundin.
Sie kann das Auto jederzeit zurückfordern.
Ich darf das Auto auf meinen Namen anmelden, weil ich in einer anderen Stadt wohne.
Ich muss alle Unkosten die mit dem Auto zusammenhängen ( Vers. – Steuer – Reparatur - etc. ) selber zu tagen.
Ich darf das Auto weder verkaufen, verschenken, beleihen, und verleihen.
Ich darf ansonsten das Auto benützen wie ich mag.
Meine Freundin hat mir dabei auch klargemacht, das das Geld für den PKW - oder aber auch der PKW selber kein Geschenk an mich darstellt.
Ich zahle ihr auch in kleinen Raten Geld zurück, die aber wegen meiner momentanen Arbeitslosigkeit sehr gering sind.
Einen Darlehensvertrag haben wir nicht abgeschlossen.
Nun kommt zu mir wegen eines Schuldbetrages einer anderen Person der Gerichtsvollzieher.
Eine Pfändung des PKW hat noch nicht stattgefunden !!!!
Es liegt lediglich ein Mahnbescheid vor, dem Teilwidersprochen wurde. Weitere Abläufe gibt es noch nicht!!!
Wie kann ich meine Freundin als eigentliche " Eigentümerin" ausweisen, - sollte tatsächlich der Vollstreckungsbescheid oder gar eine eidesstattliche Versicherung in die Wege geleitet werden?
Reicht es den oben genannten Vertrag zu zeigen damit das Auto nicht gepfändet werden kann?
Oder geht das nur,wenn wir nachträglich einen Sicherungsübereignungsvertrag machen?
Wie macht man einen solchen genau, damit er rechtsgültig ist?
Ich möchte hier auf gar keinen Fall der Eindruck hinterlassen, das hier ein fingierter Mauschelvertag entstehen , oder gar Vollstreckungsvereitelung betrieben werden soll.
Die ganze Sache die ich beschrieben habe ist die pure Wahrheit.
Mir geht es darum, das meine Freundin ihr an mich verliehenes Geld nicht verliert, sollte eine Pfändung bei mir in die Wege geleitet werden.
Ich danke im Vorraus für die Antwort.
Antwort geschrieben am 16.01.2012 17:59:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst spräche die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB dafür, dass es Ihr Fahrzeug ist, da sich das Fahrzeug in Ihrem Besitz befindet.
Dies kann aber widerlegt werden, sodass die wahren Eigentumsverhältnisse deutlich sind.
Es kann daher sinnvoll sein, ein entsprechendes Schriftstück zwischen Ihnen aufzusetzen.
Käme es dann aber zu einer Pfändung, steht dem entgegen, dass ein PKW nicht ohne Weiteres gepfändet werden darf und grundsätzlich der Austauschpfändung unterliegt.
Man müsste Ihnen dann ein einfacheres Fahrzeug zur Verfügung stellen – vorausgesetzt Ihr aktuelles Fahrzeug ist entsprechend wertvoll.
Ansonsten bleibt dann immer noch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB.
Ihre Freundin müsste dann diese Klage erheben und damit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme in ihr Eigentum widersprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2012 18:38:40
Segr geehrter Herr Schwerin, danke für Ihre Antwort.
Sie schreiben:
Dies kann aber widerlegt werden, sodass die wahren Eigentumsverhältnisse deutlich sind.
Wie widerlege ich Das Eigentumsverhälltnis, bitte genau?
Und:
Es kann daher sinnvoll sein, ein entsprechendes Schriftstück zwischen Ihnen aufzusetzen.
Wie und was muss in diesem Schriftstück genau stehen? Muss das neu sein oder zu dem obengenannten Vertrag hinzugefügt werden?
Ich lese aus Ihrer Antwort heraus, das der Gerichtsvollzieher das Auto trotzden pfänden kann?
Der gebrauchte PKW hat ungefähr noch einen Wert von 9.000,oo Euro
Ist das zu viel was er bei einer Pfändung als Wert mir zustehen würde?
Ich dachte einen PKW darf man nur behalten, wenn man damit zur Arbeit fahren muss und es keine anderen Verkehrsverbindungen gibt.
Ist es strafbar, wenn ich jetzt wo der Mahnbescheid gekommen ist das Auto einfachzurückgebe?
Ich danke Ihnen sehr für Eine Antwort
Segr geehrter Herr Schwerin, danke für Ihre Antwort.
Sie schreiben:
Dies kann aber widerlegt werden, sodass die wahren Eigentumsverhältnisse deutlich sind.
Wie widerlege ich Das Eigentumsverhälltnis, bitte genau?
Und:
Es kann daher sinnvoll sein, ein entsprechendes Schriftstück zwischen Ihnen aufzusetzen.
Wie und was muss in diesem Schriftstück genau stehen? Muss das neu sein oder zu dem obengenannten Vertrag hinzugefügt werden?
Ich lese aus Ihrer Antwort heraus, das der Gerichtsvollzieher das Auto trotzden pfänden kann?
Der gebrauchte PKW hat ungefähr noch einen Wert von 9.000,oo Euro
Ist das zu viel was er bei einer Pfändung als Wert mir zustehen würde?
Ich dachte einen PKW darf man nur behalten, wenn man damit zur Arbeit fahren muss und es keine anderen Verkehrsverbindungen gibt.
Ist es strafbar, wenn ich jetzt wo der Mahnbescheid gekommen ist das Auto einfachzurückgebe?
Ich danke Ihnen sehr für Eine Antwort
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2012 20:29:27
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Sie haben ja schon vertraglich festgehalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der Freundin verbleibt.
Machen Sie dazu am besten noch einen Überlassungsvertrag, der besagt, dass Sie das Fahrzeug der Freundin nutzen dürfen.
Der Gerichtsvollzieher weiß ja davon nichts und kann daher zumindest erstmal fordern, auch auf das Fahrzeug zugreifen zu können.
Dann halten Sie ihm die schriftlichen Vereinbarungen entgegen.
Bei dem recht geringen Wert wird er aber wohl kaum pfänden. Zumal er Ihnen dann ein Austauschfahrzeug geben müsste.
Aber er kann ja gar nicht pfänden, weil es nicht Ihr Fahrzeug ist.
Sollte es doch zu Missverständnissen kommen und der Gerichtsvollzieher pfänden, dann muss Ihre Freundin die erwähnte Drittwiderspruchsklage erheben.
Wenn Sie das Auto zurück geben würden, wäre dies nicht strafbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Sie haben ja schon vertraglich festgehalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der Freundin verbleibt.
Machen Sie dazu am besten noch einen Überlassungsvertrag, der besagt, dass Sie das Fahrzeug der Freundin nutzen dürfen.
Der Gerichtsvollzieher weiß ja davon nichts und kann daher zumindest erstmal fordern, auch auf das Fahrzeug zugreifen zu können.
Dann halten Sie ihm die schriftlichen Vereinbarungen entgegen.
Bei dem recht geringen Wert wird er aber wohl kaum pfänden. Zumal er Ihnen dann ein Austauschfahrzeug geben müsste.
Aber er kann ja gar nicht pfänden, weil es nicht Ihr Fahrzeug ist.
Sollte es doch zu Missverständnissen kommen und der Gerichtsvollzieher pfänden, dann muss Ihre Freundin die erwähnte Drittwiderspruchsklage erheben.
Wenn Sie das Auto zurück geben würden, wäre dies nicht strafbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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