Autokauf von Privat verschwiegener Mangel
25.09.2011 00:22
| Preis:
***,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Im November 2010 kaufte ich einen damals 2 Jahren alten Wagen von Privat für 56.000 €. Der Wagen wurde auf der Homepage eines BMW Händlers angeboten, wie sich im Laufe der ersten Telefonate mit dem Verkäufer des Händlers herausstellte, wurde der Wagen jedoch von Privat verkauft. Der private Verkäufer hatte den Wagen bei diesem Händler als Vorführwagen gekauft.Das Auto hatte 20.000 km gefahren. Per
Kaufvertrag war vereinbart, dass vor Übergabe TÜV und AU gemacht wird. Als ich dann das KFZ bei dem Händler abholen wollte, wurde der TÜV jedoch nicht zugeteilt da die Reifen abgefahren waren. Der Wagen wurde von mir mit einem Preisnachlass für die Reifen übernommen. Laut KV war das Auto unfallfrei, mit Originalmotor und ohne Mänge, Anzahl der Vorbesitzer 1. Diese Woche brachte ich das Auto zu einem BMW Händler um den nun nach 3 Jahren fälligen TÜV machen zu lassen. Dies wurde verweigert, da an dem Fahrzeug der Mittelschalldämpfer entfernt wurde! Der Vorbesitzer behauptet davon nichts gewusst zu haben und das wohl der BMW Händler diese Manipulation vorgenommen hätte. Dies ist mir unglaubwürdig, denn ein BMW Vertragshändler wird wohl kaum an einem neuen Auto den Schalldämpfer rausschneiden und ersatzweise ein Rohr einsetzen.
Eine nun fällige Auspuffanlage kostet ca 3.000€. Wie sind meine Chancen den Vorbesitzer zur Rechenschaft zu ziehen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Autokauf
Privat
25.09.2011 | 01:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
532 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
bei diesem Sachverhalt haben Sie entweder die Möglichkeit vom
Kaufvertrag zurückzutreten oder aber
Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Kosten zu verlangen.
Die Chance einen solchen Prozess zu gewinnen liegt in einem Sachverständigengutachten, welches die Art und Weise der Manipulation untersuchen würde. Da Ihr Verkäufer jedoch der Endverkäufer gewesen ist, spricht vieles gegen die Glaubwürdigkeit.
Praktischerweise sollte jetzt der Verkäufer zur Zahlung anhand eines Kostenvoranschlages oder einer Rechnung zur Zahlung aufgefordert werden.
Die Frist sollte zehn Tage betragen und per Einschreiben verschickt werden.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
25.09.2011 | 12:50
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung!
Was ist wenn der private Verkäufer eine Rückabwicklung des KV ablehnt und gleichzeitig bestreitet am Fahrzeug etwas verändert zu haben. Wie würde Ihrer Meinung nach ein Gericht bei Aussage gegen Aussage entscheiden. Im Zweifel für den Angeklagten oder zählt hier auch die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Streitparteien? Die Manipulation am Fahrzeug ist unstrittig und durch Kostenvoranschlag sowie TÜV Bericht belegt. Die von Ihnen vorgeschlagene Aufforderung zur Zahlung hat die Gegenpartei bereits abgelehnt.
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.09.2011 | 13:30
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dieser Sachlage läuft es auf einen Indizienprozess hinaus, wobei von Ihnen zu beweisen ist, dass der Verkäufer diese Veränderung vorgenommen hatte.
Es würde dann der BMW Händler auch zum Sachverhalt und befragt, wie in der Regel diese Fahrzeuge ausgeliefert werden und ob der Mittelschalldämpfer ein derartiger Pflichtbestandteil ist.
Hierbei gehe ich davon aus, dass der Händler glaubwürdig darlegen kann, dass bei dem Weiterverkauf an Ihren Verkäufer das Fahrzeug noch einen Dämpfer gehabt hatte.
Aus diesem Grund und wenn das Fahrzeug keine weiteren Vorbesitzer hatte, dürfte sich die Beweislage für Ihren Verkäufer verschlechtern und das Gericht auch die Annahme leichter machen, dass die Manipulation von Ihrem Verkäufer stammt.
Da Sie aber auch im Kaufvertrag vereinbart hatten, dass das Fahrzeug TÜV-Fähig ist und nunmehr auch die Nacherfüllung abgelehnt wurde, können Sie auch mit Hilfe des ganz normalen Rücktritts vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld verzinst zurückfordern, sodass zumindest ein Grund auf jeden Fall zum Rücktritt berechtigt.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt