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Frage geschrieben am 19.07.2009 12:18:20

Autokauf von Privat mit falschem Scheckheft

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3764
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sachverhalt:
Ich habe vor 3 Tagen einen Gebrauchtwagen von Privat (Ford Fiesta aus 2.Hand, der Verkäufer besaß den Wagen für 3 Monate) für 5000€ gekauft. Der Wagen ist noch auf den Verkäufer zugelassen und sollte morgen umgemeldet werden.
Heute habe ich bemerkt, dass dem Wagen das Scheckheft eines anderen Ford Fiestas beiliegt. Ich habe beim Kauf die Fahrzeugdaten also nicht genau abgeglichen.
Unter diesen Bedingungen möchte ich den Kauf am liebsten rückgängig machen.

Welche Möglichkeiten bestehen?
Was wäre der nächste Schritt?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.07.2009 12:51:31
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Online - Anfrage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.

Zur Scheckheft-Pflege gehören fachgerechte Inspektionen in einer Fachwerkstatt; LG Paderborn; (AZ.: 4 O 343/99).

Ausweislich eines Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 4.06.2002 (gerichtliches Az.: 7 O 166/01) kann das Fehlen eines Scheckheftes bei gleichzeitiger Vereinbarung über dessen Vorhanden sein, einen Mangel darstellen. In dem Urteil hat das Gericht hierzu wie folgt ausgeführt:

"Ein Fehler im Sinne des § 459 BGB a.F. (§ 434 BGB n.F.) kann sich auch aus den Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt ergeben, die nach der Verkehrsaufassung Wert und Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigen. Ein Scheckheft gibt bei einem Fahrzeug Auskunft über Laufleistung und Wartung des Fahrzeuges. Ein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug weist bei ansonsten gleichen Merkmalen einen höheren Wert auf als ein Fahrzeug ohne entsprechende Dokumentation. Bei Gebrauchtwagenverkäufen ist das Merkmal "scheckheftgepflegt" von nicht unerheblicher Bedeutung. Da zwischen den Parteien vorliegend vereinbart worden ist, dass ein Scheckheft vorliegt, ist jedenfalls nach dem subjektiven Fehlerbegriff ein Mangel der Sache schon aus dem Fehlen des Scheckheftes heraus gegeben..."


Sie sollten also den Verkäufer des Gebrauchtwagens nun gemäß §§ 437 Nr. 1 BGB i. V. m. § 439 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung, sprich zur Übergabe des passenden Scheckheftes auffordern. Idealerweise setzen Sie dem Verkäufer in dem Schreiben (Einschreiben mit Rückschein!) eine Frist bis wann Sie die Übergabe des richtigen Scheckheftes Zug um Zug gegen Rückgabe des falschen Scheckheftes erwarten.

8 bis 14 Tage sollten angemessen sein.

Sollte der Verkäufer nach Ablauf der Frist Ihnen das richtige Scheckheft noch immer nicht ausgehändigt haben, so könnten Sie gemäß §§ 437 Nr. 3 BGB i. V. m. Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

Sollte sich zudem heraus stellen, dass das Fahrzeug entgegen den Angaben des Verkäufers überhaupt nicht durch Inspektionen einer Fachwerkstätte Scheckheft gepflegt ist, so kommt außerdem eine Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 BGB und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Schadensersatz auf Grund arglistiger Täuschung in Betracht.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
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Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.07.2009 13:59:49

Vielen dank erstmal für die rasche Antwort.
Mir wäre eine Rückabwicklung lieb und ich halte es für unwahrscheinlich, dass das korrekte Scheckheft beigebracht werden kann. Das der Wagen noch auf den Verkäufer zugelassen ist: soll ich den Wagen unverzüglich auf mich anmelden? (Habe noch keine KFZ-Vers.). Ist es sinnvoll den Verk. erstmal telef. zu kontaktieren und darauf anzusprechen?
Bin nicht mehr sicher, ob das Scheckheft in der Anzeige erwähnt wurde (in jedem Fall aber telefonisch) - beim Verkauf zeigte er es mir aber auf jeden Fall (allerdings ist auch das "falsche" SH lückenhaft)

Danke nochmals!



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.07.2009 15:20:21

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn Sie sich das Scheckheft bei der Besichtigung des Gebrauchtwagens haben zeigen lassen und auch dieses "lückenhaft" ist, so begründet auch ein lückenhaftes Original Scheckheft keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und folglich auch kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Dies begründe ich wie folgt:

Nach § 434 BGB ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn Sie sich das lückenhafte Scheckheft haben zeigen lassen, so wurde durch schlüssiges Verhalten die Vereinbarung getroffen, dass das gekaufte Fahrzeug eben nicht regelmäßig von einer Fachwerkstätte inspiziert wurde.

Tatsächlich sollten Sie deshalb beim Verkäufer telefonisch anfragen, ob er Ihnen das Original Scheckheft gegen das irrtümlich ausgehändigte austauschen kann. Wenn der Verkäufer das Original Scheckheft nicht finden sollte, so rate ich dazu, das Original Scheckeft wie bereits beschrieben per Einschreiben mit Fristsetzung einzufordern.

Wenn Sie auf Grund des fehlenden Original Scheckheftes vom Kaufvertrag zurücktreten so riskieren Sie bei einem Rechtsstreit ein enormes Kostenrisiko, da der für die Gerichts – und Anwaltsgebühren maßgebende Streitwert, in Höhe des Kaufpreises (5.000,00 €uro) läge. Sie sollten deshalb für den Fall, dass das Scheckheft nicht mehr auffindbar ist, in Anlehnung an die §§ 437 Nr. 2 BGB i. V. m. 441 BGB eher versuchen, den Kaufpreis "nur" zu mindern (herabsetzen), da das Fahrzeug ohne Original Scheckheft nur schwer weiter zu verkaufen sein wird und dieses Vorgehensweise ein wesentlich geringeres Prozesskostenrisiko mit sich bringt.

Zusammenfassung:

Sofort können Sie auf keinen Fall zurücktreten.

Ein Recht zum Rücktritt setzt einen Mangel im Sinne des § 434 BGB voraus UND eine nachweisbare erfolglose Fristsetzung im Sinne der §§ 437 Nr. BGB, 439 BGB i. V. m. Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 BGB.

Da das vertauschte Scheckheft keine lückenlose Inspektionen belegt, halte ich nach erster Einschätzung der Sach - und damit einhergehenden Rechtslage einen wesentlichen Mangel des Fahrzeuges, der für Sie vor Gericht durchsetzbare Rechte wie ein Recht auf Rücktritt (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 BGB) oder ein Recht auf Minderung (§ 441 BGB) begründen könnte, für eher unwahrscheinlich. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist an dieser Stelle nicht möglich, da es auf sämtliche Umstände des Falles, sprich des Vertragsschlusses, ankommt.

Weitere Vorgehensweise

Sie sollten als erstes bei dem Verkäufer nach fragen, ob das Original Heft auffindbart ist.

Wenn dieses nicht auffindbar sein sollte, so wird der Verkäufer vielleicht im Verhandlungswege das Fahrzeug zurücknehmen oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen.

Die Erfolgsaussichten, einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Kaufpreisminderung vor Gericht durchzusetzen halte ich auf Grund des Umstandes, dass das vertauschte Heft Lücken hat, für eher gering.

Auch die Frage der Fahrzeugab - und anmeldung sollten Sie am Besten mit dem Verkäufer selbst abklären/verhandeln.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Autokauf von Privat mit falschem Scheckheft | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-07-19
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