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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbständiger Autohändler (Ein Mann Einzelfirma) und habe 2 Fragen.
1. Ich habe ein Fahrzeug erworben Der Verkäufer (auch ein Händler) bot das Fahrzeug im Internet für 8500 € als "unfallfrei" an. Ich kaufte den Wagen unter Ausschluss der Gewährleistung für 8000 € statt für 8500 € mit Gewährleistung, dies ist unter KFZ Händlern ja durchaus üblich. Nun wollte ich das Fahrzeug verkaufen und musste bei genaueren Nachforschungen feststellen, dass der Wagen einen Vorschaden zwischen 5000-6000 € hatte (Belege liegen mir vor).
Auf allen Rechnungen des anderen Händlern sowie auf dem Kaufvertrag steht folgender Vermerk "Unfallschaden nicht bekannt" die Anzeige im Internet lautete aber eindeutig "unfallfrei" und liegt mir auch noch schriftlich vor. Habe ich als Händler jetzt die gleichen Rechte wie ein Verbraucher? Also Rücknahme oder Preisminderung?
2.Frage
Wenn ich als Händler einen Wagen bei einem anderen KFZ Händler kaufe, zum gleichen Preis wie ein Verbraucher, und den anderen Händler nicht darüber informiere das ich KFZ Händler bin und wir auch die Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen, habe ich dann einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem verkaufendem Händler? Oder kann dieser die Gewähr nachträglich ausschließen wenn er herausbekommt das ich gewerblicher Händler bin? Ich habe dieses Problem zwar nicht, aber mich würde die Rechtslage da sehr interessieren.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 09.03.2011 10:05:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
Bewertungen: 47
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anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Frage 1:
Sie könnten Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der Gewährleistungsausschluss nicht für die Unfallfreiheit gilt.
Der Verkäufer kann sich wegen § 444 BGB hinsichtlich der Unfallfreiheit nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er zuvor vorsätzlich das Fahrzeug als unfallfrei beworben hat, obwohl ihm bekannt war, dass ein Unfallschaden vorliegt.
Nach § 444 kann sich der Verkäufer im Grundsatz nicht berufen, wenn der Verkäufer den Mangel kennt und ihn vorsätzlich (arglistig) verschweigt.
Dem Verschweigen steht aber auch das Vorspiegeln einer bestimmten Beschaffenheit gleich (Palandt BGB 66.A. § 444 Rn. 11).
Der Händler hat das Fahrzeug als "unfallfrei" beworben und damit eine Beschaffenheit vorgegaukelt, die das KfZ nicht hatte.
Es wäre allerdings in einem Klageverfahren von Ihnen zu beweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat. Auch wenn die Rechtssprechung bei einem KfZ Händler sehr viel höhere Anforderungen stellt (OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214), ist dieser Nachweis im Prozes nicht unproblematisch und mit Risken behaftet.
2. Frage:
Verbreitet sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Regelungen gesondert sowohl für den Verbraucher als auch den Unternehmer enthalten.
Werden solche Bedingungen verwendet kommt es nur darauf an, ob Sie selbst tatsächlich Verbraucher oder Unternehmer sind.
Im Übrigen gilt, dass der Kauf zu den tatsächlich vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wird.
Wenn der Händler also keinen Gewährleistungsausschluss, weil er angenommen hat, Sie seien Verbraucher, dann bleibt es dabei. Einen nachträglicher Gewährleistungsausschluss ist zwar möglich, aber nur einvernehmlich, dss heißt, Sie müssten einverstanden sein.
Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Täuschung über die Verbrauchereigenschaft der Kaufvertrag unter Umständen nach § 123 BGB anfechten kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung behilflich sein. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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