Antwort vom
19.09.2006 | 22:27
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach
§ 449 BGB steht unabhängig von etwaigen Gewährleistungsansprüchen, weshalb an der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalt grds. keine Bedenken bestehen.
II. Eine
Minderung nach
§ 441 BGB können Sie derzeit nicht geltend machen. Grds. ist bei Gewährleistungsansprüchen nach
§ 437 Nr. 1 BGB zunächst der Nacherfüllungsanspruch durch den Käufer geltend zu machen. Erst wenn die mit gesetzter Frist verlangte Nacherfüllung gefordert wurde, kann der Käufer zurücktreten oder mindern.
III. Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern können Sie in jedem Fall nur dann, wenn das Kfz. „mangelhaft" gewesen ist.
1. Ein kaputtes Getriebe dürfte nicht nur als „Verschleißteil" gewertet werden, weshalb ein Mangel nach diesseitiger Ansicht grds. bejaht werden kann.
2. Fraglich ist, ob die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden sind. Ein Ausschluss wäre hier grds. möglich gewesen, da es sich nicht um einen sog. „Verbrauchsgüterkauf" gehandelt hat, da Käufer eine juristische Person und daher kein Verbraucher iSd
§ 13 BGB gewesen ist.
Sie schreiben, vertraglich sei vereinbart worden: „unter Ausschluss von Sachmängeln" Dies verstehe ich so, dass vertraglich eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen worden. Korrigieren Sie mich bitte, wenn mein Verständnis nicht zutrifft.
Soweit hier vertraglich ein Ausschluss der Mängelgewährleistung vereinbart worden ist (so verstehe ich den geschilderten Sachverhalt bisher), kommt eine Haftung des Verkäufers nur unter den Voraussetzungen des
§ 444 BGB in Frage. Danach gilt:
BGB § 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit
er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
Der Verkäufer muss also dann haften, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel bereits kannte, oder er eine Garantie für die Sache übernommen hat. Für beide Punkte wäre der Käufer beweispflichtig.
Dass der Verkäufer den Mangel bereits bei Übergabe kannte, könnte wohl überhaupt nur durch ein Sachverständigengutachten zu beweisen sein. Das Ergebnis ist insoweit völlig offen.
Eine Garantieerklärung vermag ich dem SV bisher noch nicht zu entnehmen. Bitte teilen Sie hier nochmals den genauen Wortlaut des Kaufvertrages mit, was eine etwaige Mängelhaftung bzw. Ausschluss der Mängelhaftung angeht. Soweit der Verkäufer im Vorfeld lediglich „geäußert" hat, das Fahrzeug sei mangelfrei, so wäre dies eher als eine vereinbarte Beschaffenheit als eine darüber hinausgehende Garantie zu verstehen, mit der Folge, dass ein Fall des
§ 444 BGB nicht vorliegt. Dies ist jedoch eine Auslegungsfrage und kann (zu Ihren Gunsten) vom Gericht auch anders gesehen werden.
IV. Nach meinem bisherigen Verständnis liegt eine Garantiehaftung eher nicht vor. „Arglist" müsste dem Verkäufer nachgewiesen werden. Mängelansprüch könnten daher nur schwer durchsetzbar sein.
Bitte nutzen Sie zur Klarstellung, was nun vertraglich genau vereinbart wurde, die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.09.2006 | 17:23
Vielen Dank,
richtig, die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen worden.
Frage:
Ändert sich die Sachlage, wenn die Bereitschaft das Fahrzeug allein für ehrenamtliche Einsätze nutzt (es also nicht zur Erlangung betrieblicher "Gewinne" genutzt wird) oder ist allein die Rechtsform des Käufers maßgeblich?
Ansonsten vielen Dank für die ausführliche und nachvollziehbare (wenn auch für uns "unglückliche" Rechtslage)
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.09.2006 | 17:34
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im Rahmen des § 13 BGB sind nur natürliche Personen „Verbraucher“. Juristische Personen, auch Idealvereine oder gemeinnützige Stiftungen, etc., fallen nicht unter den Begriff. Deshalb käme es hier (leider) auch nicht auf die Verwendung des Fahrzeugs an.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt