364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1641 Besucher | 38 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Autokauf mit Mangel - Käufer ist Körperschaft d...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » Autokauf mit Mangel - Käufer ist Körperschaft d...

Autokauf mit Mangel - Käufer ist Körperschaft d. ÖR


| 19.09.2006 17:49 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt:
Kauf eines gebrauchten Krankentransportwagens (KTW) durch eine Bereitschaft des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK und somit die Bereitschaft als kleinste Gliederung ist Körperschaft des öffentlichen Rechts) von einem spezialisierten Händler. Kaufvertrag enthält Passus: "...unter Auschluss von Sachmängeln."

Auf Nachfragen erhalten wir die Antwort,das Fahrzeug ist (wie in mobile.de beschrieben) mangelfrei.

Annahme des Kaufvertrages.
Bei der Fahrzeugübergabe wurde von den Anwesenden (Bereitschaftsleiter, stv. Bereitschaftsleiter, Fahrzeugsachverständiger) ein Verdacht auf einen beginnenden Getriebeschaden geäußert. Die Fahrzeugübergeber (u.a. Geschäftsführer des Verkäufers) verneinten dies ("Sie können nichts feststellen").

Die ordnungsgemäße Übergabe des Fahrzeuges wurde unterschrieben, es wurde leider unterlassen den Verdacht zu dokumentieren (nur über "Zeugen").

2 Tage nach Fahrzeugübergabe wurde der KTW einer örtlichen Fachwerkstatt zur Diagnose übergeben, der Verdacht bestätigte sich, Kostenvoranschlag der Reparatur 893,-- € (KP Fahrzeug 9.995,-- € incl. MWST, Anzahlung 2 T€ geleistet, Eigentumsvorbehalt des Händlers)

Frage: Können wir (trotz Haftungsauschluss)eine Kaufpreisminderung gem. §441 BGB erklären?
- Eigentumsvorbehalt?
- Käufer ist KdöR?
- Anspruchsgrundlage richtig?

Vielen Dank für eine schnelle Beantwortung!

VG
Takt. Leiter der Bereitschaft

-- Einsatz geändert am 19.09.2006 19:11:42
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 135 weitere Antworten zum Thema:
Autokauf Käufer
Eingrenzung vom Fragesteller 19.09.2006 | 19:01
Antwort vom
19.09.2006 | 22:27
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB steht unabhängig von etwaigen Gewährleistungsansprüchen, weshalb an der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalt grds. keine Bedenken bestehen.

II. Eine Minderung nach § 441 BGB können Sie derzeit nicht geltend machen. Grds. ist bei Gewährleistungsansprüchen nach § 437 Nr. 1 BGB zunächst der Nacherfüllungsanspruch durch den Käufer geltend zu machen. Erst wenn die mit gesetzter Frist verlangte Nacherfüllung gefordert wurde, kann der Käufer zurücktreten oder mindern.

III. Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern können Sie in jedem Fall nur dann, wenn das Kfz. „mangelhaft" gewesen ist.

1. Ein kaputtes Getriebe dürfte nicht nur als „Verschleißteil" gewertet werden, weshalb ein Mangel nach diesseitiger Ansicht grds. bejaht werden kann.

2. Fraglich ist, ob die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden sind. Ein Ausschluss wäre hier grds. möglich gewesen, da es sich nicht um einen sog. „Verbrauchsgüterkauf" gehandelt hat, da Käufer eine juristische Person und daher kein Verbraucher iSd § 13 BGB gewesen ist.

Sie schreiben, vertraglich sei vereinbart worden: „unter Ausschluss von Sachmängeln" Dies verstehe ich so, dass vertraglich eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen worden. Korrigieren Sie mich bitte, wenn mein Verständnis nicht zutrifft.

Soweit hier vertraglich ein Ausschluss der Mängelgewährleistung vereinbart worden ist (so verstehe ich den geschilderten Sachverhalt bisher), kommt eine Haftung des Verkäufers nur unter den Voraussetzungen des § 444 BGB in Frage. Danach gilt:

BGB § 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit
er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.

Der Verkäufer muss also dann haften, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel bereits kannte, oder er eine Garantie für die Sache übernommen hat. Für beide Punkte wäre der Käufer beweispflichtig.
Dass der Verkäufer den Mangel bereits bei Übergabe kannte, könnte wohl überhaupt nur durch ein Sachverständigengutachten zu beweisen sein. Das Ergebnis ist insoweit völlig offen.
Eine Garantieerklärung vermag ich dem SV bisher noch nicht zu entnehmen. Bitte teilen Sie hier nochmals den genauen Wortlaut des Kaufvertrages mit, was eine etwaige Mängelhaftung bzw. Ausschluss der Mängelhaftung angeht. Soweit der Verkäufer im Vorfeld lediglich „geäußert" hat, das Fahrzeug sei mangelfrei, so wäre dies eher als eine vereinbarte Beschaffenheit als eine darüber hinausgehende Garantie zu verstehen, mit der Folge, dass ein Fall des § 444 BGB nicht vorliegt. Dies ist jedoch eine Auslegungsfrage und kann (zu Ihren Gunsten) vom Gericht auch anders gesehen werden.

IV. Nach meinem bisherigen Verständnis liegt eine Garantiehaftung eher nicht vor. „Arglist" müsste dem Verkäufer nachgewiesen werden. Mängelansprüch könnten daher nur schwer durchsetzbar sein.
Bitte nutzen Sie zur Klarstellung, was nun vertraglich genau vereinbart wurde, die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 20.09.2006 | 17:23

Vielen Dank,

richtig, die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen worden.

Frage:
Ändert sich die Sachlage, wenn die Bereitschaft das Fahrzeug allein für ehrenamtliche Einsätze nutzt (es also nicht zur Erlangung betrieblicher "Gewinne" genutzt wird) oder ist allein die Rechtsform des Käufers maßgeblich?

Ansonsten vielen Dank für die ausführliche und nachvollziehbare (wenn auch für uns "unglückliche" Rechtslage)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.09.2006 | 17:34

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Im Rahmen des § 13 BGB sind nur natürliche Personen „Verbraucher“. Juristische Personen, auch Idealvereine oder gemeinnützige Stiftungen, etc., fallen nicht unter den Begriff. Deshalb käme es hier (leider) auch nicht auf die Verwendung des Fahrzeugs an.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnelle Antwort und sehr hilfreich, wenn auch (leider) nicht in meinem Sinne ;-) "
Mehr Bewertungen von »