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Sehr geehrte Damen und Herren!
Über die angegebene Auktionsnummer erstand ich das Fahrzeug BMW E39. Noch am selben Abend fuhr ich mit meinem Bruder nach Bad Salzuflen um den Wagen zu bezahlen, die Papiere mitzunehmen und das Fahrzeug am nächsten Tag auf meinen Namen anzumelden.
Nach kurzer Durchsicht und einem kurzen Gespräch eröffnete mir der Verkäufer, das das Fahrzeug lediglich eine schweizer Zulassung habe und bei Anmeldung noch verzollt werden müsse.
Diesen Betrag wollte er mir vom Auktionspreis erlassen, aber nur unter der Voraussetzung, dass ich zur Zulassung einen fingierten Kaufvertrag über einen Minderbetrag (um die Verzollung zu mindern) vorlege. Dieser Kaufvertrag lief über zwei andere Personen.
Ich sah dieses als Straftat (Steuerhinterziehung oder ähnlich) an und verwies auf die eBay Artikelbeschreibung, in der dieses (Schweizer Zulassung= Reimport) doch hätte erwähnt werden müssen.
Er beruft sich nun auf den Grundsatz "Gekauft ist gekauft" und setzte mich über Ebay in Verzug.
Auch die Historie des Fahrzeugs (scheinbar gefälschtes Scheckheft), Kauf durch Libanesen in der Schweiz, Verkauf an Privatperson Hinkelmann in Bad Sazuflen, Werkstatt für die Hauptabnahme auch Hinkelmann Bad Salzuflen, dann theoretisch von der Privatperson Hinkelmann an mich ohne den Verkäufer der Ebay-Auktion überhaupt einzubeziehen scheint mir sehr dubios.
Da der Verkäufer am Abend stark alkoholisiert war versuchte ich mich nochmal freundlich an ihn zu wenden um diese Sache für beiden Seiten vernünftig zu lösen. Ich bot ihm an ohne Probleme einer Rückabwicklung der Transaktion zuzustimmen (damit er keine Gebühren bei Ebay zahlen muss). Keine Antwort bis auf einen geöffneten Fall bei Ebay wegen eines nicht bezahlten Artikels.
Ich bat ihn von nun an nur noch Kontakt über seinen Anwalt mit mir aufzunehmen, da die Frist, die er mir gesetzt hat bereits seit eingen Tagen abgelaufen ist.
Seit einer Woche ist nun Funkstille. Ich habe mir vorsichtshalber den Auktionsbetrag bei Seite gelegt.
Wie lange muss ich auf eine Reaktion des Verkäufers warten?
Danke bereits im Voraus für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 19.07.2011 10:51:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
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nach Ihrer Schilderung sind Sie von dem Verkäufer über vertragserhebliche Tatsachen arglistig getäuscht worden. Die ausländische Zulassung hätte nicht verschwiegen werden dürfen.
Wird ein Käufer vom Verkäufer arglistig getäuscht, berechtigt ihn dies zu einer Anfechtung des Kaufvertrags (§ 123 BGB). Nach der erklärten Anfechtung gilt der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig. Gegenseitige Leistungen haben keinen Rechtsgrund mehr und können herausgefordert werden (§ 812 BGB).
Dies ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit. Wird der Vertrag nicht angefochten, bleibt der Vertrag zwar zunächst wirksam. Der Verkäufer kann sich hinsichtlich der arglistig verschwiegenen Tatsachen allerdings dennoch nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen (§ 444 BGB). Das Argument „ gekauft ist gekauft" greift dann nicht durch. Es stehen nämlich die Gewährleistungsrechte zur Verfügung (z.B. ggf. Rücktritt, Schadensersatz etc.).
Sollte der Verkäufer weiterhin auf Durchführung des Vertrages bestehen, ohne einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages zuzustimmen, empfehle ich Ihnen, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Für eine (kostenlose) erste Besprechung, z.B. über die bei einer weiteren Beauftragung entstehenden Kosten, rufen Sie mich gerne an unter 0231.580 94 95.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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