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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 07.03.2010 auf der Handelsplattform eBay ein PKW erworben. Dass Fahrzeug habe ich am 13.03.2010 abgeholt, Bar bezahlt und auf eigener Achse überführt.
Nach Sichtung des Fahrzeuges stellte sich heraus dass das Fahrzeug etliche Durchrostungen aufwies unter Anderem auch am tragenden Rahmen der komplett weggefault ist. Somit hätte das Fahrzeug in diesem Zustand auch nicht überführt werden dürfen aufgrund grawierendem Sicherheitsrisiko. In der Auktionsbeschreibung wurden diese Art von Schäden nicht genannt sondern lediglich Flugrost am Kotflügel. Selbst dies ist eine Falschaussage gewesen da auch dieser bei leichtem Druck rieselt.
Ich habe den Schaden am 18.03.2010 telefonisch dem Verkäufer angezeigt dieser mit seiner Frau Rücksprache halten wollte und mich auf einen Rückruf vertröstete. Heute, 19.03.2010, rief der Herr mich an und ich hatte nach ca. 30 Minuten Gespräch doch den Eindruck dass wir auf einen Nenner kommen. Auf meinem Vorschlag der Stornierung und Retransfer sowohl des Fahrzeuges als auch des Geldes wollte er wieder nicht ohne seine Frau entscheiden. 2 Minuten später rief der Verkäufer mich wieder an und lehnte meinen Vorschlag ab.
In der Auktion war der beliebte Passus des Privatverkaufes beeinhaltet. Meine Frage, wie kann ich hier nun vorgehen?
Mit freundlichem Gruß
T.W
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.03.2010 22:24:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können nur zurücktreten, wenn Sie dem Käufer nachweisen können, daß er Ihnen die Mängel arglistig verschwiegen hat.
Das bedeutet, daß Sie ihm nachweisen müssen, daß a) er von den Mängel wußte und b) Sie nicht über diese aufklärte und c) Sie bei Kauf nichts über diese wußten.
Wenn Sie dies nicht nachweisen können, können Sie leider nicht zurücktreten.
Aufgrund des dann wirksamen Gewährleistungsausschlusses haben Sie leider keine weiteren Möglichkeiten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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