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Frage geschrieben am 02.03.2008 15:07:00

Autokauf als unfallfrei-Unfallfahrzeug

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4940
Habe am 29.06.2007 ein Fahrzeug, einen VW T4 Kastenwagen bei einem freien Autohändler gekauft. Der Wagen sollte aus 1. Hand und unfallfrei sein. So wurde er im Internet unter www.mobile.de angeboten. Habe noch eine Kopie davon. Als ich den Wagen abholte zum Preis von 10.500 € + 250 € für ein Jahr zusätzliche Garantie , fragte ich extra noch mal nach, weil ich nur ein Auto aus 1. Hand und unfallfrei wollte. Das wäre so alles korrekt.
Als ich den Wagen bei uns anmeldete sagte man mir laut den neuen Dokumenten das der Wagen bereits zwei Vorbesitzer hätte.
Darauf tel. ich mit dem Händler und er sagte mir das wäre Ihm ganz egal. Darauf schrieb ich Ihm einen Brief und bat um schriftliche Stellungnahme. Von dem Händler habe ich nichts mehr gehört.
Dann hatte ich im November 2007 einen kleinen Unfall wo ich mir seitlich den Schweller streifte. Bei der Reperatur in einer Fachwerkstatt sagte man mir das der Wagen schon mal einen Unfallschaden an fast der gleichen Stelle hatte. Dies wäre zwar sehr sauber geschweist und lackiert worden. Dabei wäre der Schweller, die Tür und der Mittelposten bearbeitet worden.
Frage: Habe einen Rechtschutz mit 300 € Selbstbeteiligung, der das übernehmen würde. Dann müßte ich auch noch einen Gutachter bezahlen. Rechnet das sich noch für mich; so das ich noch gutes Geld dranhänge und nachher auf den Kosten sitzen bleibe ???
Der Werkstattbesitzer sagte mir er würde das jederzeit bestätigen mit dem alten Unfall.
M f G


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Diese Antwort ist vom 2.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.03.2008 15:22:31
Rechtsanwalt Jorma Hein
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Sehr geehrter Fragesteller,



vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Grundsätzlich haben Sie aus dem geschlossenen Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines PKW, der die versprochenen Eigenschaften (unfallfrei und aus erster Hand) besitzt.

Vorliegend ist das Fahrzeug nach § 434 BGB Abs. 1 Satz 1 mangelhaft, weil es die versprochenen Eigenschaften gerade nicht besitzt.

Sie haben daher grundsätzlich die Sachmängelgewährleistungsrechte nach § 437 BGB, können also Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neulieferung), Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen oder den Kaufpreis mindern bzw. vom Vertrag zurücktreten.

Voraussetzung für Schadensersatz, Minderung und Rücktritt ist, dass Sie den Verkäufer mindestens einmal zu einer Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert haben (in der Regel 10 bis 14 Tage) und der Verkäufer diesem Verlangen nicht nachgekommen ist (was nach Ihrer Schilderung der Fall ist). Sie in einem Prozess jedoch nachweisen können, dass Sie den Verkäufer zur Nacherfüllung aufgefordert haben. Andernfalls bietet es sich an, das Nacherfüllungsverlangen noch einmal nachweisbar zu wiederholen (z.B. per Einschreiben mit Rückschein), um die Beweislage zu verbessern. Auch müssen Sie ggf. vor Gericht nachweisen, dass der Wagen als unfallfrei und aus erster Hand angeboten wurde. Daher wäre es notwendig, den Ausdruck aus mobile.de zur Hand zu haben, soweit kein schriftlicher Kaufvertrag existiert, in welchem diese Zusagen explizit aufgeführt sind.

Sie sollten sich daher zunächst überlegen, mit welcher Lösung (Nacherfüllung, Schadensersatz. Minderung oder Rücktritt) Sie am besten „fahren". Soweit Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der (außer)gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche deckt, haben Sie außer der Selbstbeteiligung kein weiteres Kostenrisiko zu erwarten.

Bevor Sie weitere Maßnahmen auslösen, sollten Sie den Kaufvertrag einer Prüfung unterziehen. Soweit es sich um einen gewerblichen Autohändler handelt und Sie den Wagen für den privaten Gebrauch gekauft haben, besitzen Sie im Regelfall sehr gute Chancen, Ihr Recht durchzusetzen. Sie sollten hierbei bedenken, dass Ihr Fahrzeug durch den Vorunfall und die erhöhte Anzahl an Vorbesitzern ggf. erheblich an Wert verloren hat und schlechter wiederverkäuflich ist.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.

Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren. In diesem Zusammenhang werde ich - soweit gewünscht - auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen und eine Deckungsanfrage machen.



Mit freundlichen Grüßen


Jorma Hein
Rechtsanwalt

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