Folgender Fall:
Ein Hartz4 Empfänger könnte von jemandem Geld für den Kauf eines gebrauchten Autos bekommen. Würde man ihm das Geld direkt geben, würde es ja wie Einkommen angerechnet werden. Genauso wäre es wohl wenn die andere Person das Auto kauft und es dem Hartz4-Empfänger schenkt.
Der Hartz4-Empfänger würde das Auto gern auf eine andere Person zulassen. Laut Zulassungs-stelle würde sowohl in der Zulassungs-bescheinigung 1 (früher Fahrzeugschein), als auch in der Zulassungsbescheinigung 2 (früher Fahrzeugbrief) der Name des Halters stehen, auf den das Auto zugelassen wird.
Wie kann man es regeln, dass der Hartz4-Empfänger dennoch Besitzer des Autos bleibt und dies schriftlich festhält? Wie kann man es verhindern, dass Hartz4-Behörde das Auto als Vermögenszuwachs (Einkommen) anrechnet und Leistungen kürzt?
Antwort geschrieben am 28.03.2011 11:07:34
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich sind Sachen, die sich im Eigentum von Dritten befinden, nicht als verwertbares Vermögen anzusehen und können somit nicht zur Leistungskürzung herangezogen werden. Eine andere Wertung besteht dann, wenn es sich bei dem Kauf des Kraftfahrzeugs um ein Scheingeschäft oder ein sittenwidriges Geschäft handelt oder das Fahrzeug erst an den Dritten veräußert wird, damit keine Anrechnung erfolgt. Hier könnten bei Ihnen Probleme auftreten, wenn das Fahrzeug ausschließlich für Sie angeschafft wird und auf absehbare Zeit nur Sie das Fahrzeug nutzen dürfen.
Auch wenn Sie einen Übertragungsanspruch mit dem Dritten dahingehend vereinbaren würden, dass Ihnen das Fahrzeug im Fall der Beendigung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zum Eigentum übertragen wird, wäre hierin wohl eine Umgehung zu sehen und eine Leistungskürzung könnte erfolgen.
Anders sieht dies generell bei der Vereinbarung aus, die vorsieht, dass Ihnen ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zum Besitz überlassen wird. Eine solche Vereinbarung und das Recht hieraus kann nur dann als verwertbar angesehen werden, wenn Sie z.B. das Fahrzeug weiter vermieten dürften und so Einnahmen hätten.
Ansonsten wäre eine Vereinbarung möglich, die Ihnen die Nutzung des Fahrzeugs überlässt. Hierdurch wären Sie unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs und aufgrund der Vereinbarung könnte der Eigentümer den Wagen nicht von Ihnen herausverlangen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein angemessenes Kraftfahrzeug nach § 12 III SGB II als nicht verwertbares Vermögen angesehen wird und so sogar die Eigentumsübertragung an Sie möglich wäre.
Da Sie das Fahrzeug aber während des laufenden Bezugs von Leistungen erhalten und hier immer wieder Probleme bei der Abgrenzung zwischen der Bewertung als Einkommen und Vermögen auftreten, sollten Sie sich diesbezüglich und auch bezüglich der Angemessenheit des Fahrzeugs von Ihrer Sachbearbeiterin bei der zuständigen Behörde beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.03.2011 11:22:01
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ist denn eine Nutzungsüberlassung bzw. Eigentumsübertragung nicht auch eine Art Schenkung (geldeswerte Zuwendung) ?
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ist denn eine Nutzungsüberlassung bzw. Eigentumsübertragung nicht auch eine Art Schenkung (geldeswerte Zuwendung) ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 11:57:01
Sehr geehrter Fragesteller,
die Eigentumsübertragung würde natürlich eine Schenkung darstellen. Hier könnte das Fahrzeug aber dennoch als Schonvermögen angesehen werden und daher nicht verwertet werden müssen.
Die Nutzungsübertragung kann auch einen geldwerten Vorteil darstellen, führt aber nicht dazu, dass Sie das Fahrzeug verwerten müssten.
Bezüglich des geldwerten Vorteils ist im Einzelfall darauf abzustellen in welchem Zusammenhang Sie das Fahrzeug nutzen und ob Sie hierdurch anderweitige Aufwendungen ersparen, die in der Regelleistung vorgesehen sind. Da ich davon ausgehe, dass Ihnen nur die Nutzung alleine überlassen wird, Sie aber für die weiteren Kosten wie Benzin aufkommen müssen, wären diese Kosten natürlich gegen zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Eigentumsübertragung würde natürlich eine Schenkung darstellen. Hier könnte das Fahrzeug aber dennoch als Schonvermögen angesehen werden und daher nicht verwertet werden müssen.
Die Nutzungsübertragung kann auch einen geldwerten Vorteil darstellen, führt aber nicht dazu, dass Sie das Fahrzeug verwerten müssten.
Bezüglich des geldwerten Vorteils ist im Einzelfall darauf abzustellen in welchem Zusammenhang Sie das Fahrzeug nutzen und ob Sie hierdurch anderweitige Aufwendungen ersparen, die in der Regelleistung vorgesehen sind. Da ich davon ausgehe, dass Ihnen nur die Nutzung alleine überlassen wird, Sie aber für die weiteren Kosten wie Benzin aufkommen müssen, wären diese Kosten natürlich gegen zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Götten
(Rechtsanwältin)
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