Frage geschrieben am 06.03.2010 22:46:51
Autokauf
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1111im Oktober 2009 kaufte ich bei einem Autohaendler ein Wohnmobil Baujahr 1985.
Nach und nach fand ich viele Maengel. Der Haendler bestaetigte beim Kauf schriftlich per Mail das Dach und Motor in Ordnung seien.
Die erste Anzeige der Maengel erfolgte im Nov. Ich brachte es 400 km zurueck in die Werkstatt und bat darum, diese zu beheben. Dach und Motor sind allerdings nach angeblicher Reparatur seitens der Werkstatt immer noch undicht.
Undichtigkeiten bei Motor und Dach werden laut meiner Recherche als altersbedingter Verschleiss angesehen und nicht als Mangel; ist dies korrekt?
Oder kann eine Reparatur, wenn die Fehler frueh genug erkannt und von einer anderen Werkstatt bestaetigt wurden, innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden?
Wenn ja, wie lang waere diese Frist? Kann auch noch nach gefahrenen 7000 Km und 6 Monaten verlangt werden, die Fehler endlich professionell zu beheben?
Da das Wohnmobil fahrtuechtig ist, sind wir damit nach Marokko\\\\Portugal gefahren, wo wir uns noch bis Mai befinden.
Auf dem Hinweg Anfang Feb. stellte sich heraus, dass die 220 V Anlage nicht funktioniert. In einer Fachwerkstatt in Freiburg wurde festgestellt, dass sich diese in einem lebensgefaehrlichen Zustand befindet (offene Kabel in den Schraenken, etc.) und wurde notduerftig repariert. Die Rechnung mit Gutachten und Anschreiben schickte ich per Post sofort an den Haendler und bat um Kostenerstattung.
Ende Feb. mahnte ich per Mail den Haendler an, zu bezahlen und setzte zudem eine Zahlungsfrist
Ich wies zudem auf eine grobe Fahrlaessigkeit hin.
Der Haendler reagierte bis heute nicht.
Meine Fragen:
Reicht die Beschreibung des Schadens an der 220 V Anlage von einer Wohnmobil - Fachwerkstatt aus? Oder muss sie durch einen speziellen Gutachter erfolgen?
Kann ich auch noch im Mai rechtliche Schritte gegen den Haendler einleiten? Oder haette ich dies sofort Ende Feb. tun muessen?
Die Ueberlegung geht da hin, ihn wegen grober Fahrlaessigkeit anzuzeigen.
Ist es ev. sogar moeglich das Fahrzeug ganz zurueck zu geben, weil Lebensgefahr bestand? Welche Frist besteht hier?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 06.03.2010 23:52:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Undichtigkeiten bei Motor und Dach sind in der Tat Verschleißerscheinungen. Wenn solche Erscheinungen allerdings innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftreten und der Verkäufer schriftlich bestätigt hat, daß Motor und Dach in Ordnung seien, wird unterstellt, daß die Undichtigkeiten bereits bei Verkauf gegeben waren und das Auto nicht mit der Kaufbeschreibung übereinstimmte. Dann handelt es sich auch um Mängel.
Dementsprechend kann eine Reparatur innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf verlangt werden.
Die Fahrleistung ist nur dann relevant, wenn die Gegenseite beweisen kann, daß die Undichtigkeiten aufgrund der Fahrleistung entstanden sind. Die Beweislast trägt insoweit der Verkäufer. Der Zeitablauf ist nur dahingehend wichtig, daß der Käufer beweisen muß, daß die Undichtigkeiten bereits vor Ablauf der sechs Monate auftraten. Schriftliche Berichte (und Zeugenaussagen) von Werkstätten sind hierbei sehr wichtig. Unter diesen Umständen kann eine Reparatur auch nach 7000 Km und sechs Monaten verlangt werden.
Die Beschreibung reicht grundsätzlich aus, es hängt davon ab, wie genau die Beschreibung ist. Ein Sachverständiger ist nur im Falle eines Gerichtsverfahrens notwendig.
Eine Klage ist auch noch Ende Mai möglich, Sie sollten aber die datierten Werkstattberichte und die datierten Schreiben an den Verkäufer sowie dessen datierte Antworten unbedingt aufbewahren. Wegen der Undichtigkeiten müssen Sie dann beweisen, daß die Werkstatt die Undichtigkeiten nicht behoben hat.
Wenn der Verkäufer die Reparatur nicht vornimmt bzw. sich weigert, diese vorzunehmen, können Sie von dem Kauf zurücktreten und damit das Wohnmobil zurückgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2010 10:16:52
Sehr geehrter Herr Weber,
da ich noch bis Mai im Ausland bin, kann ich schwer einen Anwalt beauftragen.
Daher eine Rueckfrage / Bitte an sie ueber diese Funktion:
Ich werde dem Haendler von hier aus einen Brief schreiben. Koennten sie mir noch die relevanten Paragraphen nennen, auf die ich mich beziehen kann?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrter Herr Weber,
da ich noch bis Mai im Ausland bin, kann ich schwer einen Anwalt beauftragen.
Daher eine Rueckfrage / Bitte an sie ueber diese Funktion:
Ich werde dem Haendler von hier aus einen Brief schreiben. Koennten sie mir noch die relevanten Paragraphen nennen, auf die ich mich beziehen kann?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Gruessen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2010 10:54:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
die relevanten Vorschriften sind:
- Für die Beweislastumkehr, laut der der Verkäufer beweisen muß, daß der Wagen mangelfrei war: § 476 BGB
- Für die Mängeldefinition im Kaufvertrag: § 434 BGB
- Für das Rücktrittsrecht aufgrund der Mängel: § 437 BGB
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
die relevanten Vorschriften sind:
- Für die Beweislastumkehr, laut der der Verkäufer beweisen muß, daß der Wagen mangelfrei war: § 476 BGB
- Für die Mängeldefinition im Kaufvertrag: § 434 BGB
- Für das Rücktrittsrecht aufgrund der Mängel: § 437 BGB
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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