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Vor sechs Wochen habe ich einen gebrauchten PKW bei einem Händler gekauft. Inzwischen haben sich einige Mängel gezeigt, die repariert werden müssen.
Im Kaufvertrag wurde " ein Jahr Gewährleistung" vereinbart, in den AGB des Händlers heißt es "jede Gewährleitung ausgeschlossen".Habe ich Anspruch auf Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Umtausch?
Antwort geschrieben am 11.12.2011 09:51:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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ich gehe davon aus, dass Sie das Fahrzeug als Privatperson gekauft haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Sofern ein Händler an eine Privatperson ein Fahrzeug verkauft, kann er die Gewährleistung nicht ausschließen.
Dieses ist im Vertrag ja uahc nicht geschehen.
Aber auch die anderslautenden AGB ändern dann daran nichts:
Selbst wenn die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden sein sollen, wäre dann ein solcher Ausschluss der Gewährleistung unzulässig.
Dieses ergibt sich aus § 475 BGB und wurde so auch höchstrichterlich bestätigt ( BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 34/08 ).
Haben Sie also als Privatperson das Fahrzeug von einem Händler gekauft, haben Sie trotz der Formulierung in den AGB die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Darauf sollten Sie Ihren Vertragspartner aufmerksam machen und Ihre Rechte dann auch mit anwaltlicher Hilfe notfalls durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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