Frage geschrieben am 29.06.2010 19:58:48
Autokauf
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 795Antwort geschrieben am 29.06.2010 22:50:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ein während der Ehezeit angeschafftes Auto gehört nur dann beiden Ehegatten, wenn durch Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart worden ist. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns im Fall der Scheidung.
2.
Ich unterstelle, obwohl der Sachverhalt hierzu nichts sagt, daß Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben mit der Folge, daß Zugewinngemeinschaft besteht.
D. h., wenn Sie während der Ehezeit ein Auto kaufen, sind Sie Eigentümer oder mit anderen Worten: Das Auto gehört Ihnen.
Allerdings besteht die Möglichkeit, daß das Auto beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.
Beim Zugewinnausgleich gilt das Stichtagsprinzip. Man unterscheidet zwischen Anfangs- und Endvermögen. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung (§ 1374 Abs. 1 BGB), Stichtag zur Bestimmung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), also jener Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt worden ist.
Wenn die Zustellung des Scheidungsantrags bereits erfolgt ist, wird das Auto beim Zugewinn nicht mehr berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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