364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
394 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Autokauf / Wiederuf eines Kaufvertrages
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Autokauf / Wiederuf eines Kaufvertrages

Autokauf / Wiederuf eines Kaufvertrages


25.04.2006 13:01 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Herrschaften,

meine Frage bezieht sich auf ein Kaufgeschäft eines gebrauchten Fahrzeuges.

Am 14.01.2006 wurde ein gebrauchtes Auto bei einem Händler zum Preis von 1600,- € mit Kaufvertrag erworben. In dem Kaufvertrag ist keine Garantie vermerkt, womit dann nur die Gewährleistung zum Tragen kommt. In dem Kaufvertrag ist in Punkto Unfall keine Angabe gemacht worden ( ein Querstrich bei der Frage Zahl/Art und Umfang von Unfallschäden)! Nur bei der Frage, " Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" ist ein Kreuz bei NEIN gemacht worden.

Nun wurde vom Käufer ein DEKRA Gutachten in Auftrag gegeben, woraus ersichtlich wurde, dass das Fahrzeug einen rep. Unfallschaden erlitten hat. Laut Aussage des Verkäufers, ist dieser zum Zeitpunkt des Kaufes diesem nicht bekannt gewesen.Der Verkäufer hat in dem Verkaufsgespräch nicht eindeutig die Unfallfreiheit bestätigt. Laut Gutachten hat das Fahrzeug trotz des erlittenen und rep. Unfallschadens einen Restwert von 2000,- €.

Daraufhin soll nun der Kaufvertrag auf Wunsch des Käufers widerrufen werden.
Der Käufer lässt sich bereits anwaltlich vertreten. Dieser fordern nun von dem Händler den gezahlten Betrag für das Fahrzeug kommplett zurück. Zusätzlich fordert der Anwalt nun von dem Verkäufer, die Kosten des Gutachtens inkl. der Anfahrt des Gutachters zum Standort des Fahrzeuges (Heimatort des Käufers), sowie die entstandenen Anwaltskosten und Zulassungskosten. Ausserdem weigert sich der Anwalt, die bereits von dem Käufer gefahrenen Kilometer in Abzug zum Kaufpreis zu bringen.

Ist das alles so richtig?

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir ausführlich und schnell einen Antwort geben könnten. Vielen Dank im Vorwege!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema:
Autokauf Kaufvertrages
25.04.2006 | 13:27

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Retsuchender,


bei den geltend gemachten Ansprüchen müssen Sie unterscheiden.

Nach § 347 II BGB ist vom Verkäufer der sogenannte notwendige Verwendungsersatz zu erstatten, der die Zulassungskosten mit umfasst.

Zinsen, Anwalts- und Gutachterkosten konnten zwar fürher als Vertragskosten geltend gemacht werden. Da die Vorschrift des § 467 BGB alte Fassung (die der kollege offenbar noch anwendet!) aber entfallen sind, sind diese Kosten vom Verkäufer NUR zu erstatten, WENN der verkäufer den Mangel zu VERTRETEN hat. Dieses setzt wiederum Vorsatz (zu verneinen) oder Fahrlässigkeit des Verkäufers voraus, wobei hier die entscheidene Frage sein wird, ob der Verkäufer beim ANKAUF den Wagen auf die Unfallfreiheit hätte untersuchen müssen oder er allein auf die Angaben (des Vorverkäufers) hätte vertrauen dürfen.

Die Rechtsprechung verlangt nun eine Sicht- und Funktionsprüfung, so dass die entscheidende Frage sein wird, welche Beschädigungen das Fahrzeug hatte und ob es dem Händler zumutbar gewesen wäre, übliche Vorkehrungen, sprich Untersuchungen, durchzuführen. Dabei ist die Grenze nach den technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu setzen.

Eine Vielzahl von Gerichten wird nun nach der Art des Unfalles entscheiden; da dieser offenbar ohne Probleme von einem Sachverständigen festgestellt werden könnte, kann es durchaus sein, dass dem Händler hier die unterlassende Untersuchungspflicht angelastet und damit die Fahrlässigkeit bejaht werden wird.

Dann müssen diese Kosten ersetzt werden.



Unrichtig halte ich die Auffassung, dass die gefahrenden kilometer nicht in Abzug gebracht werden sollten. Nach der Rechtsprechung hat diese nur bei arglstigem verschweigen des Mangels (was ja nicht vorliegt) zu unterbleiben.

Ansonsten sind pro gefahrene 1000 Kilometer in der Regel 0,5% des Kaufpreises als sogenannter Nutzungsersatz zu zahlen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

1114 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht