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Frage geschrieben am 29.03.2011 09:43:32

Autokauf Unfallschaden

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 952
Am 19.03.2011 kaufte ich von privat einen Ford Fiesta.Der Verkäufer kreuzte auf dem Kaufvertrag für ein Gebrauchtes Fahrzeug." Das Auto ist unfallfrei, beziehe mich auf meinen Kaufvertrag."
Angekreuzt, hat folgende Vorschäden"Ast ist auf Dach gefallen".Besondere Vereinbarungen: keine Rücknahme, Rückzahlung möglich.Beide Seiten einverstanden etc.-
Außerdem solle das Fahrzeug nach Brief aus 3. Hand sein.
Wir erkundigten uns meim 2. Vorbesitzer. Der teilte uns mit. das der Wagen im Januar 2011 einen Totalschaden hatte.Der Schrott wurde in
einen Internetpool gestellt und verkauft.
Da das Auto im Januar 2011 beim Tüv Dekra vorgeführt wurde, konnten wir nachverfolgen, wer der Vorbesitzer unseres Käufers ist.
Haben wir eine Chance unser Geld wieder zu bekommen?


Antwort geschrieben am 29.03.2011 10:09:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Grds. haben Sie im Rahmen der Gewährleistung ein Rücktrittsrecht nach §§ 437 ff. BGB, das zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW´s führen würde, sofern der PKW nicht die vereinbarte Beschaffenheit (hier: Unfallfreiheit) aufweist (sog. Sachmangel).

Gewährleistungsrechte können allerdings gerade bei einem Kauf von Privat wirksam ausgeschlossen werden, vgl. § 444 BGB (sog. Haftungsauschluss).

Ich deute Ihre Formulierung "Besondere Vereinbarungen: keine Rücknahme, Rückzahlung möglich.Beide Seiten einverstanden etc." so, dass die Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen wurden, so dass Ihnen grds. kein Rücktrittsrecht zustünde.

Gem. § 444 BGB kann sich der Verkäufer allerdings nicht auf einen Haftungsauschluss berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Voraussetzung für ein arglistiges Schweigen ist allerdings, dass der Verkäufer Kenntnis von dem Mangel (hier: Totalschaden) hatte. Dies müsste von Ihnen bewiesen werden.

Diesbezüglich könnten Sie sich an den bereits konatktierten Vorbesitzer wenden, der Ihnen den Totalschaden ja bereits bestätigt hat.

Ist der Mangel arglistig verschwiegen worden, ist der Haftungsausschluss unwirksam, so dass Ihnen die Gewährleistungsrechte gem. §§ 437 ff. BGB wieder zustünden, so dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten könnten.



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