Frage geschrieben am 05.03.2010 19:40:09
Autokauf Rückgaberecht
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1966Bitte um Ihre Antwort
Grüße
Antwort geschrieben am 05.03.2010 19:58:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie sprechen die Frage der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf an.
Der Händler hat das Fahrzeug an Sie als Verbraucherin verkauft, so daß er für mindestens ein Jahr die Gewählrleistung übernehmen muß. D. h., der Verkäufer hat ein Jahr lang dafür einzustehen, daß das Fahrzeug bei Übergabe frei von Sachmängeln war. Tritt innerhalb des Jahres ein Mangel auf, haben Sie nur dann Ansprüche, wenn er bereits bei Übergabe vorhanden war und sich lediglich später gezeigt hat.
Hilfreich ist für Sie, daß bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigen, vermutet wird, daß diese auch schon bei Übergabe vorhanden waren. D. h., der Verkäufer müßte den Beweis erbringen, daß der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sei.
2.
Sie haben (zunächst) einen Anspruch auf Nachbesserung. Deshalb sollten Sie den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beseitigen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, daß Sie bei einem Gebrauchtwagen Abstriche machen müssen. Sie können nicht die Qualität eines Neuwagens verlangen. Maßgebend sind also Alter und Laufleistung des Gebrauchtfahrzeugs.
Defekte Querlenker sprechen allerdings für einen Sachmangel.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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