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Hallo, ich habe mir vor 10 Tagen ein 8 Jahre alten Wagen gekauft in einem Autohaus. Da ich mich mit Autos wie viele andere Frauen nicht auskenne habe ich die Probefahrt gemacht und nichts besonderes gemerkt. Ein paar Tage später fing es an vorne zu quitschen und zu klappern. In der Werkstatt sagte an mir dass die Querlenker vorne kaputt seien. Meine Frage ist ob der Verkäufer diesen Schaden übernehmen muss oder besteht ein Anspruch auf Autorückgabe.
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Diese Antwort ist vom 5.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.03.2010 19:58:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie sprechen die Frage der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf an.
Der Händler hat das Fahrzeug an Sie als Verbraucherin verkauft, so daß er für mindestens ein Jahr die Gewählrleistung übernehmen muß. D. h., der Verkäufer hat ein Jahr lang dafür einzustehen, daß das Fahrzeug bei Übergabe frei von Sachmängeln war. Tritt innerhalb des Jahres ein Mangel auf, haben Sie nur dann Ansprüche, wenn er bereits bei Übergabe vorhanden war und sich lediglich später gezeigt hat.
Hilfreich ist für Sie, daß bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigen, vermutet wird, daß diese auch schon bei Übergabe vorhanden waren. D. h., der Verkäufer müßte den Beweis erbringen, daß der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sei.
2.
Sie haben (zunächst) einen Anspruch auf Nachbesserung. Deshalb sollten Sie den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beseitigen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, daß Sie bei einem Gebrauchtwagen Abstriche machen müssen. Sie können nicht die Qualität eines Neuwagens verlangen. Maßgebend sind also Alter und Laufleistung des Gebrauchtfahrzeugs.
Defekte Querlenker sprechen allerdings für einen Sachmangel.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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