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Frage geschrieben am 11.11.2011 17:26:24

Autokauf Händler

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 585
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir haben ein Auto gekauft bei einem händler. dieser hatte uns verschwiegen ,dass er beim Ölwechsel von der Hebebühne gestürzt ist. dies hatten wir erst am nächsten Tag gemerkt.
der händler hatte den ganzen Kaufpreis von uns erhalten. 1.Geld vom Sohnemann.
Wir sprachen den Händler daraufhin an und er zeigte sich nicht kooperativ und es ging als hin und her.
Eine Einigung kam nicht zustande. Wir sahen den ADAC als letzte Möglichkeit. Dieser nannte uns im Rahmen der Rechtschutzversicherung einen Anwalt. Alle Briefe mit Rücknahme des Autos und Anzeige wegen Betruges lies der Verkäufer unberührt. Wir hatten auch einen Gutachter beauftragt der feststellte, dass das Auto soviele verschwiegene Mängel hatte , dass es eigenlich ein wirtschaftslicher Totalschaden war. Es kam zur Gerichtsverhandlung wo wir durch unseren Anwalt vertreten wurden. Laut Gericht war diesm nicht klar, was wir eigenltich wollten.
Kurz gesagt, wir verloren den Prozess. Geben einen großen Schuldanteil unserem Anwalt.
Wir legten dann Berufung ein. Leider hat unser Anwalt die Frist mit der Begründung verpasst und zu spät eingereicht. heute kam das Schreiben des Landgerichtes, dass diese es warscheinlich ablehnen würden. haben nochmal bis zum 25.11. frist um zu antworten.
was sollen wir jetzt zun?
man geht doch als Mandant aus, dass der ausgewählte rechtsanwalt die Fristen und die Verteidigungsstrategie kennt.
Ich muss mich doch darauf verlassen können. Wenn wir jetzt gänzlich verlieren, können wir dann unseren Anwalt in Regress nehmen?


Antwort geschrieben am 11.11.2011 19:14:59
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Eine nachträgliche Verlängerung der Berfungsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Wegen der versäumten Frist könnte allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Die Erfolgsaussichten sind jedoch gering. In der Regel wird das Anwaltsverschulden dem Mandanten zugerechnet.


Nach Verlust des Rechtsstreits können Sie den (ehemaligen) Anwalt in Anspruch, bei ihm Rückgriff nehmen. Letztlich wird die Auseinandersetzung mit dem Berufshaftpflichtversicherer des Anwaltes geführt werden.

Ein Verschulden kann in erster Linie in der Fristversäumung gesehen werden.

Zudem wird das erstinstanzliche Prozessverhalten zu prüfen sein, zumal Sie davon sprechen, dieses sei vom Gericht als unklar eingestuft worden. Hierfür muss natürlich Einsicht in alle Unterlagen genommen werden.

Dann kann auch beurteilt werden, welche Ansprüche hätten durchgesetzt werden können. Das stellt dann - soweit bzw. weil nicht geschehen - Ihren Schaden dar.


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag nicht ersetzen. Für eine ergänzende Prüfung (anhand Unterlagen) stehe ich Ihnen ebenso gerne zur Verfügung wie für Ihre weitere Interessenvertretung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2011 19:19:37

vielen dank für ihre erste einschätzung. aber was ist jetzt der nächste schritt für uns.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2011 20:02:05

Die Antwort auf die aktuelle Fristsetzung des Gerichtes muss durch einen Anwalt erfolgen, da vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Solange Sie das Mandat nicht gekündigt haben und der Anwalt nicht daraufhin die Mandatsniederlegung dem Gericht angezeigt hat, vertritt Sie der Anwalt weiterhin. Es bleibt dann abzuwarten, was dieser dem Gericht mitteilt. Ob er ganz außergewöhnliche Gründe vorbringen kann, die ausnahmsweise die Fristversäumung rechtfertigen können, kann ich so ohne Weiteres ebenso wenig zuverlässig einschätzen wie die Reaktion des Gerichtes.
Sie könnten auch jetzt den Anwalt wechseln. Allerdings kann dieser besondere Gründe nicht vorbringen.
Dass Ihr Anwalt und nicht Sie selbst den Fehler gemacht haben, ist, wie bereits ausgeführt, kein erfolgsversprechendes Argument.

Falls Sie den Prozess verlieren, sollten Sie unbedingt einen anderen Anwalt einschalten. Der wird die Sach-/Rechtslage prüfen und anschließend (ggf.) den ersten Anwalt und dessen Berufshaftpflichtversicherer in Anspruch nehmen.

Gerne können Sie sich an mich wenden.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechrsanwalt

www.anwalt-huppertz.de


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.11.2011 20:13:59

Auch für den Regress können Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz geltend machen. In eine Auseinandersetzung mit dem ersten Anwalt sollten Sie keinesfalls ohne neuen anwaltlichen Vertreter gehen, schon aus Gründen der Waffengleichheit.

Auch wenn die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz gewährt, haben Sie dir freie Anwaltswahl. Sie müssen keinen der von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen nehmen. Neben der geundsätzlichen Relevanz sollten Sie dies im vorliegenden Fall besonders berücksichtigen.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Autokauf Händler | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-29
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