17.12.2005 | 14:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Die gesetzliche
Gewährleistung nach den §§
437,
438 Abs. 1 Nr. 3 BGB kann grundsätzlich zwei Jahre geltend gemacht werden. Sie kann bei einem Verkauf unter Verbrauchern (= jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke schließt, das weder ihrer gewerblichen noch selbständigen freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann,
§ 13 BGB) gänzlich ausgeschlossen werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer (= jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handelt,
§ 14 Abs. 1 BGB) und einem Verbraucher kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden (
§ 475 Abs. 2 BGB).
Zu Gunsten des Käufers wird bei einem Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe der Sache vermutet, dass diese schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand (
§ 476 BGB). Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Da Ihr Fahrzeug gebraucht war und bei einem gewerblichen Händler erworben wurde, kann die Gewährleistung lediglich auf ein Jahr beschränkt werden. Dann kommt Ihnen bei einem Mangel innerhalb der ersten sechs Monate aber auch die oben genannte Beweiserleichterung zu. Da der Mangel an Ihrem Fahrzeug innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf im August 2005 aufgetreten ist (und damit noch innerhalb der Gewährleistungsfrist), haben Sie grundsätzlich alle Gewährleistungsrechte aus dem
Kaufvertrag gegen den Verkäufer. Ihnen kommt auch eine Beweiserleichterung zugute.
Daher halte ich es für empfehlenswert, den Verkäufer unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Beseitigung des Mangels aufzufordern. Sollte der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nachkommen, könnten Sie nach
§ 437 BGB die Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges verlangen oder aber auch vom Kauf zurücktreten. Sie würden dann den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerhalten, deren Höhe sich nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer seit dem Abschluss des Kaufvertrages ergibt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Gerne bin ich auch bereit, Ihre weitere Interessenwahrnehmung in der Angelegenheit zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt und Mediator
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
hein@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
Nachfrage vom Fragesteller
20.12.2005 | 13:28
Wir haben dem Händler jetzt eine Frist gesetzt.was ist wenn er die Frist verstreichen lässt, wir aber auf ein funktionsfähiges Auto angewiesen sind, da unsere Tochter behindert ist und wir auch mal bei Nacht zum Artzt müssten(defekt vom Auto ist komplett Ausfall des Lichtes), bräuchten wir ein Auto das funktioniert.Können wir das Auto trotzdem verkaufen um das neue diesem Erlös zu bezahlen,allerdings mit einer Wertminderung in Höhe der Reperaturkosten von ca.1300 €.dieses müsste in den nächsten Tagen passieren.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.12.2005 | 15:03
Sehr geehrter Fragesteller,
Soweit der Händler die Frist erneut verstreichen lässt, können Sie vom Kauf zurücktreten. Sie müssen dann allerdings das Auto wieder an den Händler herausgeben und bekommen Ihren Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die bereits von Ihnen gefahrenen Kilometer zurück. In diesem Fall dürften Sie das Auto natürlich nicht verkaufen.
Sie können die Reparatur aber auch selber durch eine andere Werkstatt vornehmen lassen und dem Händler danach die die Kosten für die Reparatur in Rechnung stellen. Bitte beachten Sie aber, dass der Händler - wenn er sich schon nicht bereit erklärt, das Fahrzeug zu reparieren - auch nicht bereit sein dürfte, die Kosten der bei einem anderen Fachbetrieb durchgeführten Reparatur zu tragen. Sie müssten dann die Kosten beim Händler einklagen und tragen hierbei das Prozessrisiko (welches aber - wie bereits dargestellt - eher gering sein dürfte) und das Insolvenzrisiko des Händlers (also das Risiko, dass der Händler zahlungsunfähig wird und bei ihm nichts mehr zu holen ist).
Leider kann ich Ihrer Nachfrage keine weiteren Einzelheiten entnehmen, da insbesondere der letzte Satz für mich grammatikalisch unverständlich ist (der Teil mit der Wertminderung) und ich Ihnen nicht ins Blaue hinein eine weitere Auskunft geben möchte, die Sie u.U. nicht gebrauchen können. Ich bitte um Ihr freundliches Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt und Mediator
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