Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.06.2009 15:16:25

Autokauf Fahrzeugvermittlung AGB

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1682
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Autokauf.
Wir möchten über einen Fahrzeugvermittler übers Internet ein Auto kaufen. In den AGBs dieses Vermittlers taucht folgender Passus über Lieferantenschutz auf:

X.Lieferantenschutz
1.Der Auftraggeber sichert dem Vermittler/Verkäuferfirma verbindlich zu, das Angebot, den Vermittlungsauftrag und/oder den Kaufvertrag nicht Vertragspartnern des jeweiligen Herstellers und/oder deren Mitarbeitern zugänglich zu machen. Er sichert ferner zu, nicht im Auftrag von Fahrzeugherstellern und/oder mit diesen verbundenen Unternehmen und/oder von diesen beauftragten Dritten "Testkäufe" oder "Testvermittlungen" vorzunehmen, durch welche dem Vermittler sowie dessen Quellen, Lieferanten oder ausliefernden Händlern ein Schaden, insbesondere wirtschaftlicher oder auch immaterieller Art, infolge von Verlust des Händlers oder Einstellung der Kooperation, entstehen kann. Im Falle eines Verstoßes wird der Vermittler/Verkäuferfirma von dem Recht, Schadenersatz von allen Schadenverursachern, insbesondere vom "Testkäufer" zu fordern, umfänglich Gebrauch machen.

2.Mit der Unterschrift erklärt sich der Auftraggeber im Falle eines Verstoßes bereit, an den Vermittler/Verkäuferfirma eine Geldsumme in Höhe der mit dem jeweiligen Händler vereinbarten Provision als pauschalen Schadensersatz zu zahlen, es sei denn, der Auftraggeber kann beweisen, dass dem Vermittler/Verkäuferfirma kein bzw. geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus erklärt sich der Auftraggeber im Falle eines Verstoßes dazu bereit, dem Vermittler/Verkäuferfirma den Schaden, insbesondere den Wegfall der Provisionen, zu ersetzen, der dem Vermittler dadurch entsteht, dass der betroffene Händler aufgrund des Verstoßes nicht mehr mit dem Vermittler/Verkäuferfirma zusammenarbeitet. Wird diese Zusammenarbeit in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verstoß durch den Händler beendet, gilt die zuwiderlegende Vermutung der Ursächlichkeit des Verstoßes für die Beendigung. Der Ersatz wird auf Basis der Provisionszahlungen innerhalb der zurückliegenden 12 Monate, gerechnet ab der letzten, gemeinsamen Auftragsabwicklung, errechnet. Der Ersatz ist jährlich bis zum dritten Werktag des Jahres in vorgenannter Höhe zu entrichten. Die Ersatzzahlungen sind auf zehn Jahre begrenzt.


Ich bin Privatperson und möchte auch in dieser Funktion als Käufer auftreten. Absatz 1 kann ich somit guten Gewissens unterzeichnen. Dennoch befürchte ich durch den 2. Absatz in eine Vertragsfalle zu tappen.
Hier nun meine Frage:
Müßte ich im Fall der Kündigung der Zusammenarbeit zwischen Lieferant und Fahrzeugvermittler beweisen, daß ich damit nichts zu tun hätte? Wie kann ich das überhaupt, oder ist der Fahrzeugvermittler mir gegenüber beweispflichtig? Ist der ganze Absatz überhaupt rechtswirksam oder ev. sogar ungültig? Kann ich die AGBs ev. ergänzen um einer Vertragsfalle zu entgehen?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.06.2009 16:00:27
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,


Ziffer 2 der AGB´s setzt voraus, dass ein Verstoß nach Ziffer 1 von Ihnen begangen worden ist. Diesen Verstoß muss der Vermittler beweisen.

Die von Ihnen zitierte Klausel halte ich schon wegen der Beweislastumkehr, die verdeckt dort ausgesprochen wird, nach § 309 Ziff 12 BGB für unwirksam. Auch die Höhe der "Vertragsstrafe" dürfte einer Kontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten.

Selbstverständlich können sie auf eine Änderung des AGB´s bestehen, da auch diese Bedingungen der Vertragsfreiheit unterlegen und daher aushandelbar sind. Auf der einigermaßen sicheren Seite sind Sie, wenn Sie alle Klauseln streichen und dafür "Es gilt das BGB" einfügen.

Aber wenn allein schon in der zitierten Klausel diese Bedenken manifestiert sind, würde ich Ihnen raten, den gesamten Vertrag und alle Klauseln, auch hinsichtlich Gewährleistung und Gefahrenübergang genaustens prüfen zu lassen. Denn es steht zu vermuten, dass auch ich diesen Passagen und dem Vertrag insgesamt Formulierungen enthalten sind, die Ihre Rechte als Käuferin nicht unerheblich einschränken könnten.

Sie selbst hatten schon das - berechtigte - Gefühl, in eine Falle laufen zu können, so dass Sie dann nicht nur diese Einzelpassage, sondern den gesamten Vertrag unbedingt prüfen lassen sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Autokauf   Fahrzeugvermittlung   AGB