Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Autokauf.
Im Februar diesen Jahres habe ich einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson gekauft.
Der Kaufvertrag schließt wie üblich "wie gesehen und Probe gefahren" eine Haftung für Sachmängel aus.
Bei der Probefahrt war eine Außentemperatur von um die +5 Grad C. Daher war nicht fest zu stellen, ob die Klimaanlage des Fahrzeugs in einem funktionstüchtigen Zustand ist.
Ich habe aus diesem Grund und das im Beisein meiner Frau den Verkäufer gefragt, ob die Klimaanlage funktioniert. Er hat mir daraufhin mündlich garantiert, dass die Klimaanlage funktioniert und somit habe ich den Wagen gekauft.
Nun ist es erstmals warm genug um die Funktion der Klimaanlage zu testen und die funktioniert nicht.
Der Verkäufer hat mich also wissentlich belogen, um mir das Fahrzeug mit einem Mängel zu verkaufen.
Meine Frage:
Habe ich eine Chance eine Wertminderung im Rahmen der Reparaturkosten für die defekte Klimaanlage bei dem Verkäufer durch zu setzen, obwohl der Kaufvertrag eine Sachmängelhaftung ausschließt, da dieser mich auf meine ausdrückliche Frage hin belogen hat?
Und wenn ja, wie gehe ich dann vor?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
und frohe Ostern!
Antwort geschrieben am 23.04.2011 19:32:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wenn die Klimaanlage des Kfz nicht funktioniert handelt es sich um einen Sachmangel.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB.
Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 BGB ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt .
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Bei einem gebrauchten Kfz kommt lediglich Mangelbeseitigung in Betracht.
Allerdings hat der Käufer die Gewährleistung ausgeschlossen, was bei einem privaten Verkäufer grundsätzlich möglich ist.
Es fragt sich jedoch, ob dieser Gewährleistungsausschluß in Bezug auf die Klimaanlage wirksam ist.
Nach Ihren Angaben hat der Verkäufer die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage garantiert.
Daher kann er sich nicht auf den Haftungsausschluß berufen, da der Haftungsausschluß unwirksam ist, soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.
Sie sollten daher den Verkäufer schriftlich per Einschreiben auffordern, die Kosten der Reparatur der Klimaanlage zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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E-mail: tsmack@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.04.2011 19:48:52
Sehr geehrter Herr Mack,
danke für Ihren schnellen Rat.
Eine Frage hätte ich noch zu Ihrer Antwort:
Sie schreiben:
"Daher kann er sich nicht auf den Haftungsausschluß berufen, da der Haftungsausschluß unwirksam ist, soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat."
Ist diese Rechtslage, des unwirksamen Haftungsausschusses, auch gegeben, wenn die Beschffenheitsgarantie lediglich mündlich erfolgt ist?
Der Verkäufer hat mir ja nur mündlich und im Beisein meiner Frau zugesichert, dass die Klimaanlage funktioniert. Schriftlich wurde das leider nicht festgehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Mack,
danke für Ihren schnellen Rat.
Eine Frage hätte ich noch zu Ihrer Antwort:
Sie schreiben:
"Daher kann er sich nicht auf den Haftungsausschluß berufen, da der Haftungsausschluß unwirksam ist, soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat."
Ist diese Rechtslage, des unwirksamen Haftungsausschusses, auch gegeben, wenn die Beschffenheitsgarantie lediglich mündlich erfolgt ist?
Der Verkäufer hat mir ja nur mündlich und im Beisein meiner Frau zugesichert, dass die Klimaanlage funktioniert. Schriftlich wurde das leider nicht festgehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.04.2011 19:59:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Auch eine mündliche Beschaffenheitsgarantie ist grundsätzlich wirksam. Ihre Frage betrifft allerdings eher das Problem der Beweislast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens.
Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, haben Sie die Pflicht zu beweisen -z.B. durch Zeugenaussage Ihrer Ehefrau – daß der Verkäufer eine entsprechende Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.
Sie sollten jedoch zunächst wie oben ausgeführt den Verkäufer zum Ausgleich der Reparaturkosten auffordern. Möglicherweise stellt sich die Frage der Beweislast nicht, falls der Verkäufer dem zustimmt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Auch eine mündliche Beschaffenheitsgarantie ist grundsätzlich wirksam. Ihre Frage betrifft allerdings eher das Problem der Beweislast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens.
Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, haben Sie die Pflicht zu beweisen -z.B. durch Zeugenaussage Ihrer Ehefrau – daß der Verkäufer eine entsprechende Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.
Sie sollten jedoch zunächst wie oben ausgeführt den Verkäufer zum Ausgleich der Reparaturkosten auffordern. Möglicherweise stellt sich die Frage der Beweislast nicht, falls der Verkäufer dem zustimmt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
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