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Frage geschrieben am 02.04.2009 10:39:37

Autokauf - Tempomat fehlt!

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1506
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Autokauf.
Ich habe folgendes Problem.
Vor ein paar Tage habe ich mein altes Auto verkauft. Als Kaufvertrag habe ich ein vorgefertigtes Muster der Zurich Versicherung verwendet.

http://www.zurich.de/NR/rdonlyres/BE4CB5B3-455A-40CE-9DB2-3AA38E40AA13/0/zurich_versicherung_kaufvertrag_privat.pdf

Um das Auto zu verkaufen habe ich dieses in Autoscout 24 veröffentlicht. Dabei ist mir folgender Fehler passiert. Ich habe versehentlich angegeben, dass das Fahrzeug ein Tempomat hat. Dies ist aber nicht der Fall. Der Käufer kam, sah sich das Fahrzeug an, machte eine Probefahrt und nach kurzen Preisverhandlungen kaufte er das Fahrzeug.
Ein paar Tage später bemerkte er den fehlende Tempomat auf und rief mich an. Er möchte nun einen Preisnachlass von 200-300 Euro wegen arglistiger Täuschung.
Nun meine Frage. Da ich und der Käufer Privatpersonen sind, gibt es da nicht so etwas wie "gekauft wie gesehen"?
Er fordert einen Preisnachlass von 200-300 Euro. So viel kostet ein Tempomat nicht einmal Werksneu!

Wie soll ich mich verhalten?
Bitte um Hilfe - Vielen Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.04.2009 11:17:43
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

sicherlich gibt es bei einem Privatverkauf die Möglichkeit die Gewährleistung mit den Wort " gekauft wie gesehen" auszuschließen. Dieses müsste dann aber ausdrückilich in dem Vertrag vereinbart worden sein.

Das Problem ist aber hier, dass Sie einen Tempomat angegeben haben. Hierbei handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft, so dass in dem Fahrzeug dieser Tempomat auch eingebaut sein muss.

Daran fehlt es, so dass der Käufer trotz der Probefahrt seine Rechte geltend machen kann und zwar in Form der Minderung, wie er es offenbar gemacht hat.

Dieses bedeutet, dass der Preisnachlass in Form einer Minderung druchaus gerechtfertigt ist, wobei sich allerdings der Minderungswert nach folgender Formel berechnet: geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis : Wert ohne Mangel. Nach dieser Formel wird der Betrag zu berechnen sein, wobei natürlich auch zu berücksichtigen ist, dass der Neupreis eines Tempomates offensichtlich geringer ist.

Sie sollten sich einen Kostenvoranschlag für den Einbau eines solchen Tempomates besorgen, wobei dann dieser Betrag sicherlich als Minderungssumme anzunehmen sein kann.

Diesen Betrag sollten Sie auch zahlen, da Sie in einem möglichen gerichtlichen Verfahren sicherlich unterliegen würden und dann noch weitere Kosten zu tragen hätten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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